AG Erlangen verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse mit kurzem und knappem Urteil vom 20.10.2010 -7 C 1355/10-.

Auch vor dem Amtsgericht Erlangen erleidet die HUK-Coburg, wer denn sonst?, eine herbe Niederlage. Das erkennende Gericht hat es kurz und knapp gemacht, wie es nun mal fränkische Art ist.

Amtsgericht Erlangen

Az.: 7 C 1355/10
vom 20.10.2010

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger
-Kläger-

gegen

HUK-Coburg, Haftpflicht- Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands e.G., vertreten durch d. Vorstand, Ludwigstr. 20, 97066 Würzburg,
– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Erlangen durch die Richterin am Amtsgericht … am 20.10.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 166,78 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwort wird auf 166,78 € festgesetzt

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten gem. Rechnung vom 15.06.2007, §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823, 249, 398 BGB.

Die Beklagte haftet dem Grunde nach unstreitig für die durch den Verkehrsunfall am 08.06.2007 entstandenen Schaden in vollem Umfang. Bei den in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten handelt es sich um erforderliche Kosten zur Schadensbeseitigung i. S. von §§ 249 Abs. 1 BGB.

Der Kläger ist hinsichtlich der Geltendmachung der Sachverständigenkosten auch aktivlegitimiert. Mit Abtretungserklärung vom 15.06.2007 hat der Geschädigte seine Schadenersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten erfüllungshalber gem. § 364 Abs. 2 BGB an den Kläger abgetreten. Mit Inkrafttreten des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 01.07.2008 stellt die Abtretung zu Einziehungs2wecken im Regelfall eine zulässige Nebenleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 RDG dar und ist damit wirksam.

Begründete Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten sind nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich. Zwar muss der dem Geschädigten vom Kläger in Rechnung gestellte Betrag zur Schadensbeseitigung i.S. von § 249 Abs. 1 BGB erforderlich sein. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber aber nur dann erhoben werden, wenn ihn ein Mitverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Der Geschädigte ist hierbei insbesondere nicht dazu verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen. Der Kläger hat im vorliegenden Fall sein Honorar auf der Grundlage der aktuellen BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 in Relation zur Schadenshöhe berechnet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist diese Praxis aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (BGH VersR 2006, 1131 f, BGH NJW 2007, 1450 ff). Darüber hinaus entspricht es der Üblichkeit, dass Sachverständige neben dem Grundhonorar Foto-, Schreib- und Portokosten berechnen. die Beträge sind nicht so überhöht, dass dem Geschadigten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht bzw. das Wirtschaftlichkeitsgebot vorzuwerfen wäre. Auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten entsprechen der aktuellen BVSK-Honorarbefragung 2005/2006.

Die Zinsforderung folgt aus § 286,288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund anwaltlichen Mahnschreibens vom 29.08.2007 unstreitig in Verzug.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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2 Antworten zu AG Erlangen verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse mit kurzem und knappem Urteil vom 20.10.2010 -7 C 1355/10-.

  1. Andreas sagt:

    Bevor die Schelte wegen Bezug auf BVSK losgeht, will ich los werden, dass das doch ein ordentliches Urteil ist, denn die Richterin/der Richter hat erkannt, dass

    „Begründete Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten sind nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich. Zwar muss der dem Geschädigten vom Kläger in Rechnung gestellte Betrag zur Schadensbeseitigung i.S. von § 249 Abs. 1 BGB erforderlich sein. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber aber nur dann erhoben werden, wenn ihn ein Mitverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Der Geschädigte ist hierbei insbesondere nicht dazu verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen.“

    Viele Grüße

    Andreas

  2. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Andreas,
    so sehe ich das auch. Das Urteil ist – trotz BVSK – recht ordentlich.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

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