AG Hattingen verurteilt HUK-Coburg AG zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht (15 C 232/08 vom 19.09.2008)

Das Amtsgericht Hattingen hat mit Urteil vom 19.09.2008 (15 C 232/08) die Beklagte verurteilt, an den klagenden Sachverständigen 105,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger ist Sachverständiger. Er hat Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages. Gegen die Abtretung der Forderung durch die unfallgeschädigten Eheleute L. bestehen keine Bedenken. Es ist unstreitig, dass die Eheleute L. zum Unfallzeitpunkt Besitzer des Pkw waren, so dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für sie spricht. Erschüttert worden ist diese Vermutung durch die Beklagte nicht. Im Gegenteil bereitete die Eigentümerstellung vorprozessual für die Beklagte überhaupt kein Problem. Bedenken im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes hat das Gericht ebenfalls nicht, da die Abtretung eindeutig „an Erfüllung Statt“ erfolgt ist.

Die Auffassung des Landgerichtes Bochum, es sei hier zwischen dem Erwerb von Forderungen und deren Durchsetzung zu unterscheiden, wobei ersteres unter die Verbotsnorm des § 1 Abs. 1 Satz 1,5. AVO falle, überzeugt nicht. Insoweit ist das Rechtsberatungsgesetz verfasssungskonform restriktiv auszulegen. Vorliegend macht der Kläger solche Ansprüche aus dem Unfallereignis geltend, die auf seine anschließende Tätigkeit beschränkt sind. Wenn auch der Wortlaut der üblicherweise vom Kläger verwendeten Abtretungserklärung nahe legt, dass dieser sich auch aus sämtlichen anderen Schadenspositionen befrieden kann, so zeigt sich gerade auch in diesem Fall, dass er sich auf Ansprüche beschränkt, deren er sich aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als Sachverständiger berühmt. Das ist zulässig. Maßgeblich für die Höhe des Anspruches ist gemäß § 249 BGB der Aufwand, der erforderlich ist, um den unfallbedingten Schaden zu beseitigen. Die Beklagte selbst legt mit der Klageerwiderung eine Tabelle vor, aus der sich ergibt, dass bei einer Sachschadenshöhe von bis zu 1.000,00 € ein Bruttohonorar des Sachverständigen von 273,74 € gerechtfertigt sei. Die vorliegend geltend gemachte Gesamtforderung des Klägers belief sich auf 334,99 €, liegt mithin also lediglich um 22 % über dem vom Beklagten selbst für möglich gehaltenen Betrag. Eine Überschreitung in dieser Höhe ist nicht zu beanstanden, da dem Geschädigten bei Auswahl des Sachverständigen grundsätzlich nicht zuzumuten ist, wegen der Marktanalyse den billigsten Fachmann zu wählen. Zwar trägt der Geschädigte -bzw. der Zessionar- dann das Risiko, wenn die Kosten überzogen sind. Dazu muss sich diese Übersetzung der Kosten allerdings quasi aufdrängen, was bei einer Höhe von 22 % nicht der Fall ist.

Der Klage war daher in vollem Umfange Erfolg beschieden. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und nicht zur Fortbildung des Rechtes dient.

So das überzeugend knappe Urteil des Amtsrichters der 15. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Hattingen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Hattingen verurteilt HUK-Coburg AG zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht (15 C 232/08 vom 19.09.2008)

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Wieder ein gut begründetes SV-Honorar-Urteil gegen die bekannte Firma aus Coburg. Auf dass die Urteilsliste auf Eintausend Urteile anwächst. Bei der ins Auge gefassten offiziellen Übergabe der Liste möchte ich dabei sein. Über den Stand der Urteilsliste daher hier berichten.
    Ein schönes verlängertes Wochenende wünscht
    Euer Werkstatt-Freund

  2. Friedhelm S. sagt:

    @ Werkstatt-Freund 02.10.2008 11:07

    Hallo Werkstatt-Freund,
    ich bin auch dabei. Böse Zungen behaupten, Willi Wacker hätte schon wieder weitere Urteile zum Thema Sachverständigenhonorar gegen HUK-Coburg. Ob der arme Kerl wohl arbeitslos wird?
    Grüsse
    Friedhelm S.

  3. Frieda sagt:

    @Friedhelm S.

    Prozesse gegen Versicherungen sind neben Konkursen die Wachstumsbranche schlechthin.

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