AG Merzig verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars in Höhe von 570,83 €

Das AG Merzig hat mit Urteil vom 08.09.2008 (3 C 106/08) auf die Klage des Geschädigten die Schädigerin, die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg, verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar in Höhe von 570,83 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 570,83 € gemäß § 249 BGB. Der Kläger beauftragte nach dem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall den Sachverständigen R. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung zahlte nur einen Teil der Sachverständigenkosten, so dass ein Restbetrag in Höhe von 570,83 € verblieb.

Diesen Betrag machte der Geschädigte als Schadensersatz geltend. Die Sachverständigenkosten gehören mit zu den vom Schädiger zu ersetzenden Schadensumfang. Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet, zugunsten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer zu sparen. Auf die besonders bei dem Geschädigten bestehenden Schwierigkeiten ist bei der Beauftragung des Sachverständigen Rücksicht zu nehmen (verg. LG Saarbrücken Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08). Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar bleibt bei ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1054). Weil es jedoch im Gegensatz zu dem Bereich des Mietwagengeschäftes bei dem Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und auch an allgemein zugänglichen Preislisten, die ein Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden und damit an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008 a. a. O). Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (LG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Hamm NZV 2001, 433). Wahrt aber der Geschädigte den vorstehend beschriebenen Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2007, 1490). Unter Beachtung dieser Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten zu. Das an den Sachverständigen gezahlte Honorar hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, es ist insbesondere weder willkürlich festgesetzt noch für den Kläger erkennbar überhöht. Mit der Weigerung der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung hat sich der Freistellungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Das Schreiben stellt eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung dar (verg. BGH Urteil vom 13.01.2004, XI ZR 355/02). Es ist daher unerheblich, ob der Kläger den geltend gemachten Betrag an den Sachverständigen gezahlt hat oder nicht. Die Beklagte war daher zur Zahlung verpflichtet. Die Verweigerung ihrer Haftpflichtversicherung muss sich die Beklagte anrechnen lassen. Sie war daher antragsgemäß zu verurteilen. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen. Soweit die Beklagte auf eine abweichende Rechtsprechung des Amtsgerichtes Saarbrücken verweist, wurden die entsprechenden Entscheidungen durch die zitierten Urteile des Landgerichtes Saarbrücken aufgehoben, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Bereich des Landgerichtes Saarbrücken nicht mehr infrage steht.

So das Urteil des Amtsrichters der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Merzig.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Merzig verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars in Höhe von 570,83 €

  1. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    …das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als >zu teuer< erweist (BGH NJW 2007, 1054)..
    ..offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet…

    M.E. eine gewisse „Quadratur des Kreises“,denn der Geschädigte kann ja nicht die Schadenshöhe vorab einschätzen und nach dieser Grösse einen Sv suchen.
    Vorausgesetzt daß Ga ok ist, wie will jemand dann sagen: es ist zu teuer? Dies würde wiederum eine Preiskontrolle bzw. ein Honorarspektrum voraussetzen.
    Der einzig erkennbare Maßstab wäre,daß das Gericht sagt,üblicherweise in vergleichbaren Fällen ist Honorar XY berechnet,aber selbst dies verwischt die Realität, denn jeder unabhängige Sv hat seine eigenen Kalkulationen nach Schadenshöhe und Stundensätzen und Honorare von öbuv,die gerichtlich bestellt sind,rechnen nach anderen Sätzen ab.
    Daß dies den Versicherern natürlich nicht „schmeckt“ ist klar,aber die Richter haben dies auch schon teilweise erkannt in ihren Urteilen.
    Gruss Buschtrommler

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    den Hinweis in deinem Kommentar auf den BGH-Passus in NJW 2007, 1054 finde ich gut. Mir gefällt der Absatz auch nicht, zumal er wieder zu Fehlinterpretationen verleiten kann. Einerseits ist dem Gericht nicht erlaubt, das Sachverständigenhonorar zu überprüfen, andererseits kann das Gericht feststellen, dass der Sachverständige zu teuer war. Hier liegt in der Tat ein Widerspruch vor. Diesen sollte der 6. Zivilsenat des BGH bei nächster passender Gelegenheit aufklären.
    MfG
    Werkstatt-Freund

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