Amtsgericht Leipzig – 102. Zivilabteilung- verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung des SV-Honorars aus abgetretenem Recht (102 C 5772/07 vom 06.02.2008)

Der Amtsrichter der 102. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Leipzig hat mit Endurteil vom 06.02.2008 (102 C 5772/07) die HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 802,55 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Gründen:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Bezug auf Gutachterkosten. Die Klägerin befasst sich gewerblich mit der Erstellung von Schadensgutachten an Kraftfahrzeugen. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer eines Fahrzeughalters, der am 10.03.2006 am Fahrzeug der Beteiligten M. P. im Rahmen eines Verkehrsunfalles einen Sachschaden verursacht hat. Über die Höhe der Sachschäden erstellte die Klägerin ein Schadensgutachten am 13.03.2006, welches zum Ergebnis eines Totalschadens kommt und den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges mit 5.200,00 € bemisst.

Für das erbrachte Gutachten hat die Klägerin eine Rechnung erstellt und ohne Mehrwertsteuer 691,85 € berechnet. Dabei betrug das Sachverständigengrundhonorar 516,00 € hinzu kamen Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten sowie Versand-, Telefon- und Internetkosten sowie die Mehrwertsteuer von damals 16 %, so dass der Gesamtbetrag mit Mehrwertsteuer 802,55 € betrug. Die Geschädigte hat am 10.03.2006 den Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfallereignis gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers an die Klägerin abgetreten. Unstreitig ist die Beklagte für das Unfallereignis zu 100 % einstandspflichtig für ihren Versicherungsnehmer. Die Beklagte hat die Zahlung der Forderung aus abgetretenem Recht endgültig verweigert. Sie ist der Ansicht, die Forderung sei nicht fällig, da die geltend gemachte Forderung nicht prüffähig sei. Die Bemessung des Werklohnes der Klägerin anhand der Höhe des Fahrzeugschadens sei kein zutreffender Maßstab. Insoweit sei die Forderung der Klägerin nicht angemessen und ortsüblich. Auch die geltend gemachten Nebenforderungen seien überhöht. Die Klage ist im Ergebnis jedoch zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des vollen Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB in Bezug auf die Schadensersatzansprüche der Geschädigten aus dem Unfallereignis gemäß § 3 PflVersG zu. Unstreitig ist die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig. Zu den Unfallschäden gehören auch die zur Ermittlung der Schadenshöhe anfallenden Gutachterkosten gemäß § 249 BGB. Zwar kann der Geschädigte vom Haftpflichtversicherer nur den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen. Dies kann jedoch nur auf die durchschnittlichen Kenntnisse eines nicht regelmäßig mit Schadensabwicklungen befassten Geschädigten bezogen werden. Diesbezüglich musste der Geschädigten die vorgenommene Art der Abrechnung weder als ungewöhnlich oder unzulässig, noch als überhöht auffallen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass üblicherweise auch in anderen Geschäftsbereichen Vergütungshonorare auf den Wert der Sache bezogen werden, wie z.B. bei Architekten oder Rechtsanwälten. Auch im vorliegenden Fall ist insofern keine unsachgemäße Entscheidung vorzunehmen, denn auch der Schadensgutachter kann nicht beliebig über den Wert der Sache entscheiden, sondern ist vielmehr an den Vorliegen tatsächlich eingetretenen Fahrzeugschaden in der Bemessung seines Honorars gebunden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der durchschnittliche Geschädigte nicht regelmäßig in solche Schadensvorgänge verwickelt sein wird, weshalb er auch nicht in der Lage ist, vergleichende Betrachtungen zu anderen Preisgestaltungen, etwa nach Zeitaufwand anzustellen. Da die Klägerin jedoch lediglich den Schadensersatzanspruch der Unfallgeschädigten M. P. aus abgetretenen Recht gegenüber der Beklagten geltend macht und dieser Anspruch durch die Beklagte aus den o.g. Gründen erstattungsfähig ist, steht der Beklagten in diesem Verhältnis zur Klägerin auch nicht der Einwand der überhöhten und unangemessenen Honorarforderung zu. Dies betrifft allenfalls das Vertragsverhältnis zwischen denen, den Werkvertrag schließenden Parteien, also der Klägerin und der Geschädigten M. P.. Der durchschnittliche Geschädigte hat keinen Anlass, Vergleichsangebote vor Auftragserteilung einzuholen. Anders als im Unfallersatztarif-/Mietwagenbereich gibt es für den privaten Unfallgeschädigten bei Kfz-Unfallgutachten keinen transparenten Markt mit unterschiedlichen Tarifen (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 14.10.2005 -16 S 238/05-). Die Abrechnung ist auch prüffähig. Der abgerechnete Betrag ist anhand der Schadenshöhe, die sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, nachvollziehbar bzgl. der von der Klägerin vorgelegten Honorartabelle. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 5.200,00 € beträgt das Honorar der Klägerin 516,00 €, welches die Klägerin zuzüglich Mwst. auch abgerechnet hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht kommt nicht in Betracht. Die Geschädigte konnte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gar nicht feststellen welches der wirtschaftlich günstigere Weg zur Gutachtenerstellung ist, da weder Schadenshöhe als Maßstab der jetzigen Honorarrechnung bekannt waren, noch der voraussichtliche Zeitaufwand zur Bearbeitung eines Gutachtens überschätzbar war. Vielmehr bestehen anhand der üblichen Geltendmachung der Sachverständigenhonorare durch die Klägerin gegenüber anderen Versicherern und der ständigen Rechtssprechung im Amtsgerichtsbezirk Leipzig keinerlei Anhaltspunkte für eine Überhöhung der Honorarforderung besteht. Ist dem Geschädigten kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzulasten, ist der aufgewendete Betrag auch zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Eine Darlegung der aufgewendeten Arbeitszeit bedarf es daher nicht. Auch das weitere Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten ist nicht hinreichend konkret. Nebenkosten sind zum einen nicht zwingend gewinnneutral abzurechnen, zum anderen im geltend gemachten Umfang im ortsüblichen Rahmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Vergleich mit dem JVEG. Die im JVEG angegebenen Kosten sind als unbillig überhöht anzusehen. Das JVEG gewährt je Foto einen Betrag über 2,00 EUR. Als Schreibkosten sieht das JVEG je angefangener 1000 Anschläge einen Betrag in Höhe von 0,75 € als gerechtfertig an. Eine durchschnittlich beschriebene DIN A4-Seite beinhaltet mehr als 3000 Anschläge, so dass diese nach JVEG mit 3,00 € zu berechnen wäre. Auch die übrigen Nebenkosten sind eher als unterdurchschnittlich anzusehen. Letztlich ergibt sich die grundsätzliche Berechtigung der Klägerin zur Erhebung der begehrten Kosten auch aus der Entscheidung des BGH vom 16.05.2006 (X ZR 122/05). Der BGH hat festgelegt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet. Es ist gerichtsbekannt, dass die Kraftfahrzeugsachverständigen in der Stadt Leipzig und darüber hinaus in ihrer überwiegenden Anzahl ihr Kraftfahrzeugsachverständigenhonorar auf Basis von Tabellen mit Schadenhöhen der geschädigten Fahrzeuge abrechnen. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe.

So das überzeugende Urteil des Amtsrichters der 102. Zivilabteilung des AG Leipzig.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Amtsgericht Leipzig – 102. Zivilabteilung- verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung des SV-Honorars aus abgetretenem Recht (102 C 5772/07 vom 06.02.2008)

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Auch bei diesem Urteil kommt das Gericht ohne die BVSK-Honorarbefragung oder das BVSK-HUK-Abkommen aus. Es geht also auch ohne.
    Euer Werkstatt-Freund

  2. Buschtrommler sagt:

    @Werkstattfreund…da stört mich nur ein wenig:

    >Dies ergibt sich bereits aus dem Vergleich mit dem JVEG<

    Somit wurde auch wieder „verglichen“….

    Gruss Buschtrommler

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