AG Erlangen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Am 04.11.2008 verurteilt die Richterin der 4. Abt. des AG Erlangen die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG mit einer 12 Sätze umfassenden Urteilsbegründung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 437,92 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten (Gesch.-Nr.: 6 C 1286/08).

Wegen der Kürze die Entscheidungsgründe im Wortlaut:

Für die hier geltend gemachten Mietwagenkosten legt das Gericht als Schätzgrundlage die Schwackeliste 2007 zugrunde, hier den Wert Postleitzahlgebiet 904 und Preisgruppe 5, jeweils der Moduswert.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei hält das Gericht die Schwackeliste 2007 nach wie vor für eine taugliche Schätzgrundlage. Soweit von der Beklagtenpartei Einwendungen gegen die Schwackeliste vorgebracht werden und empfohlen wird, die Liste des Fraunhofer Institutes zugrunde zu legen, so ist auch die Liste des Frauenhofer Institutes sehr wohl kritikwürdig. Die dort empfohlenen Preise wurden auch teilweise unter Zugrundelegung von lnternettarifen ermit­telt.

Diese zu ermitteln gebietet jedoch die Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten nicht. Somit können solche auch nicht als Schätzgrundlage zugrunde gelegt werden, da sie nicht den Tarifen entsprechen, zu denen derjenige anmieten kann, der sich vor Ort um eine Anmietung bemüht. Außerdem gestattet die Fraunhofer Liste eine Ausdifferenzierung nach Post­leitzahlen nicht in dem Maß, wie dies nach der Schwackeliste möglich ist.

Nach alldem schuldet die Beklagte Mietwagenkosten i.H.v. 437,92 €. Es war ein Abzug i.H.v. 17,15 € vorzunehmen, da die Kosten für die Haftungsbefreiung für eine Woche nach dem Modus­wert nicht bei 150,85 €, sondern bei 132,00 € liegen. Im weiteren kann jedoch auf die Berech­nung der Mietwagenkosten in der Klageschrift verwiesen werden.

Vorliegend waren die Kosten für die Haftungsbefreiung erstattungsfähig, da auch das verunfallte Fahrzeug Vollkasko versichert war, wie die Klagepartei auch nachgewiesen hat. Auch die Kos­ten für Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig, da entsprechendes vorgetragen ist.

Die Klagepartei hat einen Anspruch auf Ersatz der außergerichiich entstanden Rechtsanwaltskosten aus Verzugsgründen.

So kurz kann es gehen mit der Ablehnung der Verwendung der Fraunhofer Tabelle.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Erlangen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    so muss ein Urteil aussehen. Kurz, knapp und prägnant.
    Wieder einmal Frauenpower. Prima! Weiter so!
    Willi Wacker

  2. Andreas sagt:

    Es ist nur schade, dass mit Fixwerten gearbeitet wird. Fragen Sie mal in 10 Werkstätten nach dem Preis für einen Kupplungswechsel an einem Mittelklassefahrzeug und Sie erhalten 10 verschiedene Preise. Die Preise, die höher als der Durchschnitt liegen, sind aber mit Sicherheit nicht überhöht, denn der eine kalkuliert mit einem Golf, der andere mit einem Astra, wieder einer mit einem 3er BMW.

    Dann gibt es unterschiedliche Verrechnungssätze usw usf.

    Dass also hier 17,15 Euro nicht zuerkannt werden, ist nicht nachzuvollziehen, denn der in Rechnung gestellte Betrag bewegt sich somit in einem Preisrahmen, der mit Sicherheit angemessen ist.

    Wenn ich mir nur vorstelle, welche Spannen es bei den Versicherungsprämien gibt, dann sind 17 Euro geradezu lächerlich. Wieso verlangen nicht alle Versicherer den gleichen Preis?

    Richtig, weil dann die interne Kalkulation nicht mehr aufgeht.

    Grüße

    Andreas

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