Sachverständigenhonorar

Wieder einmal hat die HUK-Coburg an ihrem Hausgericht, dem AG Coburg, verloren. Das Aktenzeichen lautet 14 C 939/08.

In der Sache ging es darum, dass die HUK-Coburg den Anspruch eines unfallgeschädigten Klägers auf Erstattung des Gutachterhonorars um 130,74 € rechtswidrig herunter gekürzt und damit erneut den untauglichen Versuch unternommen hatte, das Honorar des freien SV des Klägesr auf BVSK-Niveau herunter zu streichen.

Das AG Coburg hat diesen rechtswidrigen Umtrieben erneut eine klare Absage erteilt.

Im zu enscheidenden  Fall hatte der gutachterlich ermittelte Schaden einschließlich Wertminderung bei 1.849,89 € gelegen. Die HUK-Coburg hat sich als Beklagte hier sogar dazu herabgelassen, dem Kläger einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, weil es sich um einen Schaden im Rahmen der Bagtellgrenze gehandelt hätte und er deshalb überhaupt kein Gutachten in Auftrag hätte geben dürfen.

Derart abwegige Argumentiererei ist häufig in Schriftsätzen der HUK-Coburg zu lesen.

Die HUK-Coburg will einfach nicht wahrhaben, dass es die Entscheidung des BGH vom 30.11.04, Aktenzeichen VI ZR 365/03 gibt, die ich  hier im Blog bereits unter dem Sitchwort „Bagatellschadensgrenze – eine nicht existente Luftnummer“ besprochen hatte.

In dieser Entscheidung hatte der BGH einen Bagatellschaden bei einer Reparaturkostenhöhe von 727,37 € brutto verneint und selbstverständlich dem Geschädigten Gutachterkosten zugesprochen.

In den Urteilsgründen weist das AG Coburg auf die bekannten, von der HUK-Coburg verlorenen BGH-Urteile und darauf hin, das der geschädigte Kläger selbst dann Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten hat, wenn das Sachverständigenhonorar etwa übersetzt wäre, weil der Schädiger auch überteuerte Gutachterkosten – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, die hier offensichtlich nicht vorlagen – ersetzen muss.

Das AG Coburg weist zutreffend auf die 67. Auflage von Palandt 2008, § 249 BGB, Randziffer 40 m. w. N., auf die obergerichtliche Rechtsprechung hin, insbesondere die Urteile der OLG Köln, Nürnberg und Naumburg. Auf Basis dieser klaren und eindeutigen Rechtslage wird das AG Coburg erfreulich konkret, wenn es ausführt:

„Erst dann, wenn der Geschädigte Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder in seiner Situation nicht verursachen würde, geht dies nicht zu Lasten des Schädigers.“

Diese klare und eindeutige Aussage sollte sich die HUK-Coburg endlich ins Stammbuch schreiben und damit anfangen, Urteilsgründe zu verstehen, zu akzeptieren und das Regulierungsverhalten danach auszurichten, anstatt sich wie bisher – nachgewiesen in Hunderten von Gerichtsurteilen – zielgerichtet und wissentlich gegen das Recht zu stellen, denn Leidtragender dieses rechtswidrigen Gebahrens ist immer das Unfallopfer.

Nicht genug, das die Unfallopfer selbst bei unverschuldeten Verkehrsunfällen zur Bewältigung des Schadens erhebliche Zeit aufwenden müssen, die ihnen durch niemanden entschädigt wird, haben sie, wenn sich die HUK-Coburg als eintrittspflichtige Schädigerversicherung herausstellt, auch noch den Nachteil, sich mit einem rechtsprechungsresistenten und gegen Hunderte von Urteilen agierenden Versicherer auseinandersetzen zu müssen.

Es wird Zeit, dass die Politik und die Versicherungsaufsicht endlich einschreiten und diesem Treiben Einhalt gebieten.

Darüber hinaus ist meiner Meinung nach mittlerweile offensichtlich, dass die HUK-Coburg mit ihren rechtswidrigen Regulierungsverkürzungen den Versuch unternimmt, sich vor ihrer Konkurrenz am Markt, also vor allen anderen, redlich agierenden Haftpflichtversicherern, Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

 

Mitgeteilt von Peter Pan im Dezember 2008

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu Sachverständigenhonorar

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter,
    ein klasse Urteil, das das AG Coburg (Stammgericht der HUK-Coburg) gefällt hat. Bemerkenswert ist die Beharrlichkeit auf unsinnigen Rechtsauffassungen, z.B. hinsichtlich der Bagatellschadensgrenze, obwohl diese klar entschieden ist (vgl. BGH Versäumnisurteil v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06 – DS 2008, 104). Als Bagatellschäden hat der Senat des BGH bei Pkw nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering ( 332,55 DM im Jahre 1961 ) war. (Vgl. BGH WM 1987, 137). Bei dem vor dem AG Coburg zu entscheidenden Fall kann man also beim besten Willen nicht von einem Bagatellschaden sprechen. Der Vortrag der HUK-Anwälte dürfte daher schon wider besseres Wissen erfolgt sein.
    Erfreulich, dass der erkennende Amtsrichter sich nicht hat aufs Glatteis führen lassen.
    Willi Wacker

  2. RA Bernhard Troegl sagt:

    Das hier besprochene Urteil wurde durch unsere Kanzlei erstritten, so dass wir für nähere Erläuterungen hierzu auch gerne zur Verfügung stehen.

  3. Mister L sagt:

    Der HUK geht es scheinbar nur um Konfrontationen. Ignoriert und mißachtet wird alles, was nicht gefällt und kein Geld einbringt.

    Ich habe heute absichtlich ein Gespräch zur HUK gesucht, um vorab eine „friedliche Einigung auszuloten“.
    „Erfreut“ war ich, als ich die gegnerische Versicherung, die HUK, vom Zentralruf mitgeteilt bekommen habe. Ich wurde dorthin weiterverbunden und habe angeregt, da kein Anwalt „gewünscht“ wurde, dies auch so verbleiben zu lassen, wenn man von der HUK mir schriftlich bestätigt, dass meine Rechnung ohne Abzüge beglichen würde.
    Die schnippige Antwort war, dass man dies zur Kenntnis nimmt, es nichts schriftlich gäbe und auf dieses Angebot verzichte.
    Ergo, kommt es der HUK nicht auf das Einsparen (hier Anwaltskosten) an, mann will scheinbar nur Druck ausüben.
    Ein Anwalt wird eh eingeschaltet. Es war nur ein Test meinerseits auf ein „imaginäres Angebot“.
    HUK = Hier Unsere Konfrontation

    Viele Grüße von Mister L

  4. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Herr RA Bernhard Troegl,
    weiterer Erläuterungen bedarf das Urteil eigentlich nicht, da die hier in Captain-Huk vorgenommene Darstellung durch Peter Pan vollkommen ausreicht. Vielleicht ist es aber sinnvoll, dass Sie in Zukunft die von Ihnen erstrittenen Urteile entweder selbst hier einstellen oder dem Chefredakteur unmittelbar zuleiten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Werkstatt-Freund

  5. Gutmann sagt:

    HUK = Hinhalten und Knausern!

    Immerhin: Hier hatten einige Geschädigte zumindest schonmal Kontakt zu diesem Unternehmen. Bei mir hat sich die HUK innerhalb von 9 1/2 Wochen, nachdem einer ihrer Versicherungsnehmer mir beim Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße einen wirtschaftlichen Totalschaden an meinem Auto einbrockte, NICHT EIN EINZIGES MAL gemeldet!

    Ca. 1 1/2 Wochen nach dem Unfall gelang mir immerhin ein Kontakt über den Zentralruf der Autoversicherer. Der Mann von der HUK verlangte ein Gutachten eines anerkannten DEKRA-Betriebes. Noch am gleichen Tag brachte ich meinen Wagen zur Begutachtung dorthin.

    Seitdem: Sendepause! Und dies trotz hartnäckiger Versuche meinerseits auf telefonischem oder schriftlichem Wege Kontakt aufzunehmen:
    Die Durchwahl, die mir der HUK-Vertreter für Nachfragen in der Sache am Telefon nannte, war wochenlang dauerbesetzt und ist inzwischen offenbar abgeschaltet („kein Anschluss unter dieser Nummer“). Die 0180er-Telefonnummer, die offiziell zur Kontaktaufnahme für Unfallgeschädigte dienen soll, gibt nach wenigen Tasteneingaben der Sprachverarbeitung auch nur eine Ansage von sich, dass man ausgerechnet jetzt gerade nicht erreichbar wäre. Und noch nicht mal auf Schreiben meiner Anwältin reagierte dieser schlafende Elefant namens HUK bisher.

    Die Rechnung für das angeforderte Gutachten wurde auch noch nicht beglichen. Da bei meinem Auto zwischenzeitlich der TÜV abgelaufen war habe ich das Fahrzeug inzwischen zur Verschrottung gegeben und bin in meiner Mobilität entsprechend eingeschränkt.

    Diese Regulierungs-Verschleppung ist offenbar – das lehrt mich auch diese Website – beileibe kein Einzelfall. Nein, es scheint zum „System HUK“ (= Hinhalten und Knausern) zu gehören auf Zeit zu spielen und darauf zu spekulieren, dass
    * entnervte Geschädigte irgendwann klein beigeben,
    * dass nicht jeder Geschädigte eine Rechtschutzversicherung hat,
    * dass die überlasteten Gerichte im Zweifelsfall nach Pi mal Daumen Standardurteile fällen, in denen die Schuld (und damit auch die anfallenden Kosten) zwischen den Unfallbeteiligten aufgeteilt wird.
    Besonders, wenn das verunfallte Fahrzeug älter als 12 Jahre ist geht man anscheinend davon aus, dass das Opfer die Mittel für ein Gerichtsverfahren ohnehin nicht aus dem Ärmel schüttelt…
    Dafür wird riskiert, auch mal hin und wieder einen teureren Prozess zu verlieren. In der Gesamtbilanz scheint es für die HUK immer noch billiger zu sein.

    Die Tonnen an gesundheitsschädlichem Adrenalin, die man den Anspruchstellern einbrockt sowie der Verlust normalen menschlichen Anstands scheint den Verantwortlichen bei der HUK egal zu sein.
    Bitter!

  6. virus sagt:

    „Darüber hinaus ist meiner Meinung nach mittlerweile offensichtlich, dass die HUK-Coburg mit ihren rechtswidrigen Regulierungsverkürzungen den Versuch unternimmt, sich vor ihrer Konkurrenz am Markt, also vor allen anderen, redlich agierenden Haftpflichtversicherern, Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.“

    Dass es so ist, beklagt auch die Allianz-Versicherungs AG öffentlich. Siehe hierzu meinen eingestellten Link: „Der größte deutsche Autoversicherer Allianz kämpft gegen Verluste im Kfz-Geschäft.“
    Doch Namen nennt sie nicht. Aber auch die HUK beklagt sich über die Billig-Macher-Konkurenz ohne konkret zu werden. Wozu auch? Funktioniert es doch immer wieder, dem Geschädigten eine grundsätzliche Schadensminderungspflicht unter die Nase zu halten.

    Schreibt uns doch die LVM: wir teilen hiermit mit, dass Ihre Kosten nicht übernommen werden. Es handelt sich um einen Bagatellschaden. Die Besichtigung ist darum schadenbedingt, unter Beachtung der Schadenminderungspflicht, nicht erforderlich. Zur Haftung äußern wir uns gegenüber Ihrem Kunden.

    Also immer noch keine Aussage über die Haftungsanerkennung nach einem Unfall mit Fahrerflucht von vor 4 Monaten. Nicht, dass es noch keinen Schriftverkehr seitens der LVM Versicherung und der Staatsanwaltschaft gegeben hätte. Wir bitten um einen Kostenvoranschlag, so die LVM. Später, wir hätte dann noch Bilder vom bisher an der langen Leine gehaltenen Geschädigten.
    Nur sind jedoch unabhängige Sachverständige keine Fotographen. Jetzt weiss unser Kunde, dass immer der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Schädiger beziffert und nicht umgekehrt. Sodass nun nach allem ein Anwalt sich der Angelegenheit annehmen wird.

    Virus

  7. Jurastudentin sagt:

    Hallo Peter Pan,
    zu der von Dir angesprochenen Luftnummer bei Bagatellschäden, möchte ich auf das Urteil des BGH vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06 -, abgedruckt in DS 2008, 104 ff., verweisen. Dort ist der Bagatellschaden definiert. Als Bagatellschäden hat der BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitreichenden Folgen hatten und dere Reparaturaufwand nur gering war. Also ist bereits jeder Blechschaden kein Bagatellschaden mehr. Die Rechtsprechung hatte im übrigen ohnehin keine starre Bagatellschadensgrenze angenommen.( Vgl. Wortmann VersR. 1998, 1204, 1205; a.A. Trost VersR. 1997, 537; Holz VersR. 1998, 1217f.) Die abweichende Ansicht von Trost und Holz ist allerdings abzulehnen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1988, 1333).
    Ich meine, man sollte bei der von den Versicherern immer wieder benutzten Floskel, dass ein Bagatellschaden vorliegt, auf das oben von mir angegebene BGH-Urteil verweisen. Willi Wacker hatte auch schon als erster Kommentator aus das BGH-Urteil hingewiesen.
    MfG
    Jurastudentin

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