LG Dresden weist Berufung wg. Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück (4 S 247/08 vom 08.10.2008)

Mit Urteil vom 08.10.2008 hat das LG Dresden die Berufung gegen ein Urteil des AG Dresden zurückgewiesen, in dem weitere Mietwagenkosten zugesprochen wurden. Das Berufungsgericht nimmt u. a. Stellung zu Mietwagenangeboten durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer und zur Verwendung der Schwacke-Liste bzw. Fraunhofer Tabelle (Gesch.-Nr.: 4 S 247/08).

Aus den Gründen:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat entgegen der Berufung nicht dadurch gegen seine Schadensminderungs­pflicht verstoßen, dass er nicht auf das „Angebot“ der Beklagten zu 1) in ihrem Schreiben vom 16.04.2007 eingegangen ist. Darin heißt es auszugsweise: „Wenn Sie einen Mietwagen benö­tigen, ist die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto EUR 46,00 möglich (incl. aller Kilometer und Haftungsbefreiung). Im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an. Zu diesem Preis kann z.B. von den Mietwagenfirmen ein Ersatzfahrzeug gestellt wer­den. Sollte bei der Anmietung eine Vorschusszahlung erforderlich sich sein, bitten wir um Kon­taktaufnahme.“

Auch nach Auffassung des Berufungsgerichtes war der Kläger vorliegend unter dem Ge­sichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nicht gehalten, aufgrund des Schreibens der Beklagten zu 2) das Mietfahrzeug wieder zurückzugeben und zu einem güns­tigeren Anbieter zu wechseln. Zum einen war das Schreiben der Beklagten sehr allgemein ge­halten. Zum anderen hat die Beklagte, die insoweit jedoch die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht vorgetragen, dass dem Kläger in seiner Situation ein Wechsel zu einem günstige­ren Anbieter möglich und zumutbar war.

Entsprechende Überlegungen des Geschädigten zu einem Wechsel des Anbieters können erst dann geboten sein, wenn es sich um ein – hier nicht vorliegendes – Mietverhältnis von un­gewöhnlich langer Dauer handelt, weil es etwa zu erheblichen Verzögerungen bei den Repara­turarbeiten oder der Ersatzbeschaffung gekommen ist (vgl. hierzu Urteil des OLG Dresden vom 28.05.2008 -1 O 1439/07). Ein solcher Fall liegt nicht vor, da der Kläger das Schreiben der Beklagten erst mehrere Tage später erhalten hat und die „Restlaufzeit“ des nach bestritte­nem Klägervortrag auf einen festen Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrages nicht unverhälnis mäßig lang war.

Darüber hinaus wäre dem Beklagten ein Wechsel zu einem von der Beklagten zu 2) im Übrigen auch im Nachgang nicht konkret benannten Vermieter deshalb nicht zuzumuten ge­wesen, weil der Tarif nach Höhe und Formulierung des Schreibens der Beklagten zu 2) nur bei Inanspruchnahme von deren Vermittlungsdiensten zugänglich gewesen wäre. Hierauf muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Im Rahmen der §§ 249 ff. BGB ist der Geschä­digte Herr des Restitutionsgeschehens. Wo, bei wem und zu welchen Konditionen er einen Mietwagen anmietet, darf ihm nicht aufgezwungen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtsho­fes vom 30.11.1999, VI ZR 219/98, Rn. 26, zitiert nach Juris). Derartige Vermittlungsdienste der Unfallgegnerseite würden darüber hinaus die Gefahr bergen, dass bei der Schadensregu­lierung im Übrigen wegen des „Entgegenkommens“ und der Inanspruchnahme des „Scha­densservice“ versucht werden könnte, Einfluss auf den Geschädigten zu nehmen. Diese Ge­fahr besteht insbesondere dann, wenn wie vorliegend auch die Haftungsquote in Streit steht.

Dem Umstand, dass der Kläger vorliegend zu einem unabhängig vom Schreiben der Be­klagten zu 2) weit überteuerten Tarif angemietet hat, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass er – wie vom Amtsgericht vorgenommen – lediglich einen geschätzten „Normaltarif‘ ersetzt ver­langen kann, der als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen ist. Die ausführlichen Erörterungen der Beklagten zur Notwendigkeit eines „Unfallersatztarifes“ können dahinstehen, weil das Amtsgericht gerade keinen „Unfallersatztarif zugesprochen hat. Aus diesem Grund geht auch die Argumentation fehl, dass der Kläger zu diesem Tarif nicht hätte anmieten dür­fen. Vorliegend wurde eine fiktive Betrachtung vorgenommen, im Rahmen derer der Rückgriff auf einen geschätzten „Normaltarif“ zulässig ist.

Auch nach Auffassung des Berufungsgerichtes konnte das Amtsgericht vorliegend für die durch § 287 ZPO eröffnete Schätzung des nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes auf die Schwackeliste 2007 zurückgreifen.

Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden kön­nen, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend ge­machte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (Urteil des BGH vom 11.03.2008, VI ZR 164/07, Leitsatz 1; zitiert nach Juris). Die Schadenshöhe darf nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätz­grundlage nachzugehen. Voraussetzung ist, dass mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den entscheiden­den Fall auswirken. Hieran fehlt es.

Soweit im Schriftsatz vom 16.09.2008 die Erhebungsmethode der Schwackeliste unter Be­zugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme von …… in Zweifel gezogen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erhebungsmethode bereits bei der Schwackeliste 2003 zur Anwendung gekommen ist, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich als Schätzungs­grundlage anerkannt hat. Soweit darin das von der Schwackeliste ausgewiesene Preisniveau als überhöht kritisiert wird, wird kein konkreter Zusammenhang zum vorliegend zu entschei­denden Sachverhalt hergestellt

Soweit in der Berufungsbegründung auf den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Frauenhofer Institutes Arbeitswirtschaft und Organisation verwiesen wird, ist fest­zustellen, dass sich diese Erhebung zu einem Großteil auf sog. „Internetpreise“ stützt und da­mit zumindest teilweise Tarife erfaßt sind, die eine Vorbuchzeit voraussetzen, was bei soge­nannten ‚Vor-Ort-Tarifen“ regelmäßig nicht der Fall ist. Der „Marktpreisspiegel“ des Fraunhofer Institutes räumt zudem unbestritten ein, dass die Datenbereitstellung der Studie ohne An­spruch auf Richtigkeit Aktualität und Vollständigkeit erfolgt ist. Schließlich ist zu beobachten, dass dieser „Marktpreisspiegel“ Durchschnisspreise für sehr viel weiträumigere Postleitzah­lengebiete zusammenfasse als dies bei der Schwackeliste 2007 der Fall ist, die nach den ers­ten 3 Ziffern differenziert. Daraus folgt zugleich, dass mit der Behauptung, wonach für die vor­liegend streitgegenständliche Mietwagenklasse 4 ein Mittelwert für die wochenweise Anmietung in Höhe von nur 267,94 EUR anzunehmen sei, keine tauglichen Tatsachen für Mängel der konkret entscheidenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden. Die aufgezeigten Unterschiede können auf der unzureichenden Differenzierung der Preisgebiete des „Marktpreisspiegels“ be­ruhen.

Die von der Berufung angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichtes München gebietet keine andere Betrachtung. Es ist von der Berufung nicht dargetan, warum die im Raum Mün­chen herrschenden Marktverhaltnisse auf den vorliegend zu entscheidenden Fall übertragbar sind und weshalb auch hier der „Marktpreisspiegel“ des Frauenhofer Institutes als Schätz­grundlage vorzugswürdig sein soll. Die auf den konkreten Fall bezogene Argumentation der Berufung gebietet die Anwendung einer anderen Schätzgrundlage als der vom Amtsgericht herangezogenen jedenfalls nicht.

Sich auf den zu entscheidenden Fall auswirkende Zweifel an der Schätzgrundlage ergeben sich auch nicht aus den im Schriftsatz vom 16.09.2008 beigefügten Angeboten. Diese Auflis­tung stellt weder eine repräsentative Erhebung dar noch erhebt sie diesen Anspruch. Sie zeigt die auch nach Auffassung des Berufungsgerichts gegebene – und sich im Übrigen auch aus der Schwackeliste selbst ergebende – Möglichkeit auf, zu günstigeren Konditionen als den Mittelwerten der Schwackeliste anzumieten. Dies ändert jedoch nicht daran, dass sich der bei der Schätzung des nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes im Rahmen von § 287 ZPO freie Tatrichter Schätzgrundlagen bedienen kan. Die Maßgeblichkeit von Mittel- oder Durch­schnittswerten ist hierbei ebenfalls anerkannt.

Vorliegend Ist das Amtsgericht auch mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Kläger die volle Haftungsbefreiung ersetzt verlangen kann. Zwar hatte der Kläger für sein eigenes Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, weshalb teilweise vertre­ten wird, dass lediglich die hälftigen Kosten der Haftungsbefreiung ersetzt verlangt werden können. Allerdings übernimmt der Geschädigte, der – wie vorliegend – nur ein älteres Fahr­zeug sein Eigen nennt, durch die Anmietung eines Mietfahrzeuges ein besonderes Haftungsri­siko. Der Fuhrpark der Mietwagenunternehmen besteht überwiegend aus Neuwagen. Im Hin­blick hierauf ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Ersatz der vollen Haf­tungsbefreiung im Einzelfall gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.02.2005, VI ZR 74/04,2. Leitsatz; zitiert nach Juris).

Soweit die Ausführungen des LG Dresden

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu LG Dresden weist Berufung wg. Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück (4 S 247/08 vom 08.10.2008)

  1. willi wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    wieder ein klasse Urteil, in dem der Fraunhofer-Institituts-Liste eine klare Absage erteilt worden ist. Selbst wenn zwei OLGs (München und Köln) die Fraunhofer-Liste favorisieren, dürfte insgesamt eine flächendeckende Ablehnung der Fraunhofer-Liste vorliegen. Immerhin hat auch der 6. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 – entschieden, dass Gerichte auf geeignete Schätzgrundlagen zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten zurückgreifen können. Das Gericht kann auch die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen. Inwieweit der BGH die Fraunhofer-Liste explizit ablehnen wird, bleibt einer Entscheidung des BGH frei. Zwar sind Hess und Burmann ( NJW-Spezial 2008, 713) der Ansicht, der BGH würde die Anwendung der Fraunhofer-Liste bestätigen, diese Ansicht kann jedoch nicht geteilt werden, weil die Fraunhofer-Liste nicht detailgenau ist und damit den regionalen Markt, auf den es ankommt, und nicht auf irgendwelche Mietwagenunternehmen aus dem Internet aus der weiteren Umgebung, u.U. sogar aus einem anderen Bundesland, nicht berücksichtigt. Die Fraunhofer-Liste ist viel zu weitflächig aufgebaut, um den regionalen Mietwagenmarkt zu erfassen. Sie ist daher nach wie vor abzulehnen.
    Willi Wacker

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Babelfisch,
    den Ausführungen im Kommentar vor Willi Wacker ist nichts mehr hinzuzufügen. Er hat mir aus der Seele gesprochen. Mach weiter so, damit die Urteilsliste Mietwagenkosten wächst.
    Werkstatt-Freund

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert