AG Mülheim an der Ruhr verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes inklusive Verbringungskosten und UPE-Zuschlägen auch bei fiktiver Abrechnung mit Urteil vom 30.9.2010 -23 C 674/10-.

Hallo Leute, nun wieder ein Urteil direkt aus dem Ruhrrevier, nunmehr aus Mülheim/Ruhr. Wieder ist die Beklagte die HUK-Coburg. Und wieder bestreitet die HUK-Coburg im Prozess die Eigentümerstellung der Klägerin, während sie im vorgerichtlichen Verfahren einen Teil des Schadensersatzes an die Klägerin reguliert. So etwas nennt der Jurist widersprüchliches Verhalten. Im vorgerichtlichen Verfahren teilweise regulieren und bei der Klage die Aktivlegitimation bestreiten, widersprüchlicher geht es nicht mehr. Wenn die HUK-Coburg und ihre Anwälte meinen, pauschal die Verbringungskosten und die Ersatzteilpreisaufschläge bei fiktiver Abrechnung nicht regulieren zu müssen, so hat das angerufene Gericht sie schon auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt. Schlichtes Bestreiten ist kein substantiierter Vortrag. Ein schönes Fiktivurteil gegen die HUK-Coburg. Auch die Ausführungen zum Sachverständigenhonorar überzeugen. Es kommen aber noch Urteile aus dem Bereich. Nachfolgend das Urteil des Amtsrichters der 23. Zivilabteilung des AG Mülheim an der Ruhr.

23 C 674/10                                                                Verkündet am 30.09.2010

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau … ,

Klägerin,

gegen

1. Herrn … ,

2. die HUK Coburg Versicherung AG, ges. vertr. d. d. Vorstand, , Schadenaußenstelle Essen, Gildehofstr. 1, 45113 Essen,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2010 durch den Richter am Amtsgericht … für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 417,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung durch ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 229,55€ zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2010 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 30.12.2009 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach den §§ 823 Abs. 1,115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung restlicher Nettoreparaturkosten laut Gutachten in Höhe von 130,28 €.

Der Beklagte zu 1. ist nach den aktenkundigen Umständen, die Örtlichkeiten sind gerichtsbekannt, leicht fahrlässig auf den PKW der Klägerin aufgefahren. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin ihr Eigentum an dem VW Golf … nur vorgibt. Ihr Sohn, der den PKW zum Unfallzeitpunkt führte, hat bei der polizeilichen Unfallaufnahme die Klägerin als Halterin angegeben. Etwaige Unstimmigkeiten hätte die Beklagte über das Straßen-Verkehrsamt oder den Kfz.-Haftpflichtversicherer der Klägerin erfragen können. Solche sind nicht ersichtlich. Bei einer derartigen Sachlage, die Klägerin hat den Sachverständigen beauftragt, die Beklagte zu 2. hat weitgehend reguliert, müssen die neuen Mutmaßungen der Beklagten nicht vertieft werden. Die Klägerin hat erklärt, eine Fremdfinanzierung oder ein Leasingvertrag bestehe nicht. Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt die Eigentümerstellung der Klägerin.

Ausgangspunkt der hiernach anstehenden Sehadensregulierung ist das von der Klägerin eingeholte Gutachten des Sachverständigen … in Duisburg Nr. … vom 04.01.2010. Dessen Auftrag ist die Ermittlung des Fahrzeugschadens gewesen. Dabei hat er der konkreten Ausprägung des Schadens und auch den ortsüblichen Reparaturmöglichkeiten Rechnung tragen müssen.

Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Verbringungskosten unter den zu ersetzenden Schaden fallen, hängt unter anderem von dem einzuschlagenden Reparaturweg ab, vom Umfang des Schadens und von der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs. In Bausch und Bogen zu negieren sind diese Kosten nicht. Dafür fehlen dem Gericht die speziellen Kenntnisse des Sachverständigen. Das Beklagtenvorbringen lässt nicht erkennen, weshalb konkret das Sachverständigengutachten in diesem Punkt fehlerhaft sein soll. Gibt es im Raum Duisburg/Mülheim an der Ruhr eine Auswahl von Werkstätten, bei denen Verbringungskosten nicht anfielen? Ist der konkret zu beurteilende Schaden so gewesen, dass sich ein günstigerer Reparaturweg angeboten hätte? Mit denkbaren Mutmaßungen kommt das Gericht nicht weiter.

Ähnliches gilt für die von dem Sachverständigen auf die Ersatzteilpreise in Ansatz gebrachten UPE-Zuschläge von 10 %. Der Sachverständige wird wissen, ob hiesige Vertragswerkstätten und freie Werkstätten gegenüber Privatkunden solche Zuschläge erheben. Man hört, dass Vertragshändler etwa Taxiunternehmern und freien Werkstätten auf Ersatzteilpreise mindestens 10 % Rabatt einräumen, andererseits spricht nichts dagegen, dass freie Werkstätten ihrerseits den Beschaffungsaufwand einpreisen. Um auch insoweit zu kundigen Feststellungen zu finden, werden Sachverständige beauftragt. Immer können auch ihnen Fehler unterlaufen, die zu erörtern wären. Aber es gelingt nicht, mit Ausführungen, die Gerichte zu anderen Zeiten, anderen Orten und vor allem anderen Schäden gemacht haben, die konkreten Ausführungen des hier tätig gewesenen Sachverständigen zu entkräften oder zu Fall zu bringen.

Die Klägerin hat mit der Beauftragung des Sachverständigen … auch nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Auch wenn sich dessen Honorar in Höhe von brutto 448,00 € bei einem ermittelten Schaden an einem Großserien-PKW von brutto 1.414,08 wohl am oberen Rand des Spektrums vergleichbarer Sachverständigenhonorare bewegt, ist es in erster Linie wichtig gewesen, einen erfahrenen Sachverständigen auszuwählen, der dauerhaft greifbar ist und ein Büro unterhält.

Mit dem von der Beklagten zu 2. zugestandenen Honorar von brutto 160,50 € wäre in Ansehung eines nicht immer kontinuierlichen Flusses von Auftragseingängen wohl kaum dauerhaft zu arbeiten.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 ff. BGB.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten, insoweit beansprucht die Klägerin Freistellung, rechtfertigen sich vorliegend wie der Anspruch zur Hauptsache, aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO.

So der Amtsrichter aus Mülheim/Ruhr. Bei den Sachverständigenkosten kommt er ganz ohne BVSK aus.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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