BGH-Urteil zur Anwendung der Schwacke-Liste bei Mietwagenkosten (VI ZR 163/06 vom 26.06.2007)

Mit Urteil vom 26.06.2007 (Gesch.-Nr.: VI ZR 163/06) hat der BGH zur Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bei einer Ermittlung des Normaltarifs im Sinne von § 287 ZPO durch den Tatrichter Stellung bezogen.

Aus dem Urteil:

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2005 zwischen dem Kläger und einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug mittels Leasing beschafft. Von 23. Februar bis 7. März 2005 hat er bei der Fa. S. Autovermietung GmbH ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Auf die Mietwagenrechnung vom 15. März 2005 in Höhe von 2.371,04 € hat die Beklagte lediglich 1.474 € ge­zahlt.

Der Kläger hat mit der Klage von den verbleibenden 897,04 € einen Teil­betrag von 650 € nebst Zinsen begehrt. Er hält die Beklagte zur Erstattung des dreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/ Küppersbusch für verpflichtet. Sein Fahrzeug sei in der Gruppe G mit einem Tagessatz von 59 € einzustufen.

Das Amtsgericht hat der Klage wegen einer Mietdauer von lediglich elf statt zwölf Tagen im Teilbetrag von 473 € stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlussberufung des Klägers zur Zahlung von 650 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, die Mietwagenkosten auf der Basis des dreifachen Satzes der nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbuch ermittelten Nutzungsausfallent­schädigung mit 177 €/Tag zu ersetzen. Dass der Kläger den erforderlichen Her-stellungsaufwand nach § 249 BGB anhand des dreifachen Satzes des Nut­zungsausfalls berechne, entspreche der ständigen Rechtsprechung der Beru­fungskammer des Landgerichts. Der Autorenrat für die Nutzungsentschädi-gungstabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch setze sich paritätisch aus einem Vertreter der Versicherungswirtschaft, einem Vertreter eines Automobil­clubs und einem technischen Sachverständigen zusammen und fälle seine Ent­scheidungen über Berechnung, Umstufung und Höhe der Nutzungsentschädi­gung in der Regel übereinstimmend. Bei den zugrunde liegenden Mietwagen­kosten stütze sich der Autorenrat auf den Automietpreisspiegel von eurotax Schwacke Expert. In einem Berechnungsbeispiel betrage der Nutzungswert 33,52 % der durchschnittlichen Mietwagenkosten abzüglich Eigenersparnis für diese Fahrzeugklasse. Das zeige die Eignung des dreifachen Nutzungswerts als Bemessungsgrundlage für die Schätzung dessen, welche Mietwagenkosten gemäß § 249 ZPO erforderlich seien. An einer solchen nach freiem Ermessen unter Anlegung generalisierender Maßstäbe vorgenommenen Schätzung ge­mäß § 287 ZPO sei das Berufungsgericht durch die Rechtsprechung zur Erfor­derlichkeit der Kosten von Unfallersatztarifen nicht gehindert. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei jedoch auf die Anschlussberufung des Klägers geboten, weil das Amtsgericht lediglich elf statt unstreitig zwölf Tage Mietdauer ohne den Abgabetag zugrunde gelegt habe.

II.

Das  Berufungsurteil  hält  der  revisionsrechtlichen  Nachprüfung  nicht stand.

1. Nach gefestigter  Rechtsprechung  des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 – VersR 2005, 569 f. und – VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05 – z.V.b.; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – z.V.b., m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschä­digten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlich­keitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallge­schädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz­fahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstige­ren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfaller­satztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Be­sonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfi­nanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Miet­wagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05   – VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 –   VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06 -VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – aaO), ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO be­sonders freie Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtferti­gung eines „Unfallersatztarifs“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens –   gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – in jedem Falle nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifi­sche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Auf­schlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten – gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung – ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – aaO; vom 30. Januar 2007 –   VI ZR 99/06 – aaO; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – aaO).

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtspre­chung des erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf sachverständiger Beratung, sondernstützen sich auf eigene Schätzungen und Vermutungen ohne die hierzu auch
im Rahmen des § 287 ZPO erforderliche Sachkunde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 – VI ZR 106/94 – VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 – IV ZR 205/00 – VersR 2001, 1547, 1548) darzulegen. Sie sind daher nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen, zumal die Beklagte vorgetragen hatte, die Firma S. Autovermietung GmbH habe das angemietete Fahrzeug im „Normaltarif“ für zwölf Tage zu den von der Beklagten bezahlten 1.474 € angeboten.

Jedenfalls ist revisionsrechtlich der schlüssige Vortrag der Revisionsklä­gerin zu unterstellen, dass der geltend gemachte Unfallersatztarif nicht erforder­lich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die Erforderlichkeit eines höheren Unfallersatztarifs nicht geprüft und dazu keine Feststellungen getroffen hat.

Soweit das Berufungsgericht erforderliche Mietwagenkosten anhand des dreifachen Satzes der Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner/ Küppersbusch für ein Fahrzeug der Gruppe G geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist es nämlich entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Se­nats davon ausgegangen, dass ein Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatz­fähig ist und Mietwagenkosten nur im Rahmen des dreifachen Satzes der Nut­zungsausfallentschädigung für ein Fahrzeug der Gruppe des Unfallfahrzeugs als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass mögli­cherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den „Normaltarif“ zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde gelegt, der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält. Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil eine Begründung dafür vermissen lässt, aus welchem Grund der dreifache Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung maßgebend sein soll. Allein der Umstand, dass der dreifache Tagessatz in einem einzigen Beispielsfall einem „Normaltarif“ entsprochen haben mag, zeigt eine generelle Berechtigung dieser Schätzung nicht auf.

2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher ge­troffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.

Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfak­toren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (wie die Beklagte vorgetra­gen hat), so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 – VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 – VI ZR 237/05 – VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 18/06 – VersR 2007, 515, 516; vom 6. März 2007 –   VI ZR 36/06 – VersR 2007, 706, 707; vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05 – a-aO; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – aaO m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Ge­schädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezo­gene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 2006 – VI ZR 161/05 – VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 –   VI ZR 237/05 – aaO; vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05 – aaO; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – aaO). Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesent­lich günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, ist auf die konkreten Um­stände des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogene Fest­stellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Soweit die Ausführungen des BGH zu diesem Thema.

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