Neues BGH-Urteil zur fiktiven Abrechnung bei Veräußerung des Fahrzeugs innerhalb der 6-Monats-Haltefrist (VI ZR 35/10 vom 23.11.2010)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 35/10                                                                         Verkündet am:
23. November 2010

a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.

BGH, Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10  – OLG Köln
LG Köln

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 2. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr sowie die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wird insgesamt zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 74 %, die Beklagten 26 %.

Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 69 %, die Beklagten 31 %.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 66 %, die Beklagten 34 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war seitens des Klägers zunächst über die Volkswagen Bank finanziert worden. Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000 € brutto (32.733,10 € netto), der Restwert auf 18.000 € und die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 € brutto (19.789,35 € netto). Die Beklagte zu 2 erstattete dem Kläger insgesamt einen Betrag von 9.883,11 €, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall unter Abzug eines Restwerts von 22.890 € zugrundelegte. Den Restwert hatte sie aufgrund des Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt, an das der Bieter bis zum 31. Juli 2008 gebunden war. Der Kläger führte die Reparatur des Fahrzeugs – nachdem er es bei der Volkswagenbank abgelöst hatte – in Eigenregie durch und veräußerte das Fahrzeug am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von 32.000 €.

Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis, den er ursprünglich wie folgt berechnet hat: Reparaturkosten netto 19.789,35 €, Wertminderung 3.000 €, Kostenpauschale 25 €, Sachverständigenkosten 1.338,04 € und Nutzungsausfall 1.738 €, abzüglich des von der Beklagten zu 2 zunächst gezahlten Betrages von 6.941,93 €. Die auf den geltend gemachten Restanspruch von 18.948,36 € gerichtete Klage hat er im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits um die Kosten des Sachverständigengutachtens ermäßigt, nachdem die Beklagte zu 2 diese direkt an den Sachverständigen gezahlt hatte. Gleichzeitig hat er die Klage in Höhe von 1.288,58 € wegen auf seinem Girokonto angefallener Sollzinsen erhöht. Hinsichtlich der während des Rechtsstreits gezahlten weiteren 2.941,18 € haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat dem Kläger in der Hauptsache weitere 4.976,88 € sowie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 61,88 € zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 9.692,26 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage bis auf einen Betrag von 25 € abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne die fiktiven Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten abrechnen. Zwar entspreche es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen könne, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. In seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 habe der Bundesgerichtshof aber einem Geschädigten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist veräußert, es jedoch tatsächlich habe reparieren lassen, einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hätten. Der vorliegende Fall unterscheide sich allerdings vom vorgenannten insoweit, als der dortige Geschädigte das Fahrzeug habe in Fremdreparatur instand setzen lassen und nicht die fiktiven, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet habe. Demgegenüber habe der Kläger das Fahrzeug im Streitfall selbst repariert und mache die fiktiven Kosten entsprechend dem Sachverständigengutachten geltend. Nach Auffassung des Berufungsgerichts folge jedoch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch in diesem Falle eine Reparaturkostenabrechnung zulässig sei. Der Bundesgerichtshof stelle für die Ersatzfähigkeit fiktiver Kosten darauf ab, ob der Restwert nur ein hypothetischer Rechnungsposten sei oder aber tatsächlich realisiert werde. Letzteres sei dann der Fall, wenn das Fahrzeug innerhalb kurzer Frist nach dem Unfall unrepariert veräußert werde. Im vorliegenden Fall der Eigenreparatur sei bei der Veräußerung indes nicht der Restwert realisiert worden, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot verstoße, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er sei dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenreparatur konkret zu belegen. Demnach könne der Kläger auf Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten abrechnen.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07, VersR 2008, 839). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das unfallgeschädigte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterverkauft hat.

2. Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 77/06, VersR 2007, 372). Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern er will – ebenso wie der Geschädigte in dem dem Senatsurteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07, aaO zugrunde liegenden Fall – seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Diese Möglichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch – wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat – aus Rechtsgründen versagt.

3. Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall der Eigenreparatur werde bei der Veräußerung nicht der Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Bereicherungsverbot verstoße, kann nicht beigetreten werden. Bei der Veräußerung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs wird nämlich (inzident) auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert des Fahrzeuges realisiert. Deshalb würde es – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – unter den Umständen des Streitfalles gegen das Bereicherungsverbot verstoßen, wenn der Geschädigte, der wertmäßig in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchführen lässt, (fiktiv) die Kosten einer – tatsächlich nicht durchgeführten – vollständigen und fachgerechten Reparatur abrechnen könnte. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Geschädigte im Streitfall wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht. Mithin kann der Kläger entsprechend dem Urteil des Landgerichts lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (vor der Reparatur), verlangen.

4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensabrechnung der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 € und nicht der Wert von 22.890 € zugrunde zu legen, den die Beklagte zu 2 über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass auf dem regionalen Markt ein Restwerterlös von 18.000 € zu erzielen gewesen wäre.

Darüber hinaus bezogen sich die von der Beklagten zu 2 übermittelten Restwertangebote auf das unreparierte Fahrzeug und waren zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Fahrzeug in Eigenregie repariert und weiterverkauft hat, längst abgelaufen. In einer solchen Situation muss der Geschädigte – entgegen der Auffassung der Revision – grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.).

5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als richtig.

a) Keinen Erfolg hat die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang mit ihrem Einwand, dem Kläger sei die Alternative der Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeuges nicht zugänglich gewesen, weil dieses Fahrzeug unter Berücksichtigung seines Ausstattungsumfangs selten produziert worden sei. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob dem Begriff der Gleichwertigkeit im Sinne der Senatsrechtsprechung eine solche Bedeutung beigelegt werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn der Geschädigte hatte ja die Möglichkeit, wenn es ihm auf den Erhalt dieses speziellen Fahrzeuges ankam, sein Integritätsinteresse durch Reparatur und Weiternutzung zu befriedigen. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb die Eigenreparatur mit einem anschließenden Verkauf des Fahrzeuges mit der von der Revisionserwiderung gegebenen Begründung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine fiktive Schadensabrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen soll.

b) Weiterhin sind – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen könnten. Soweit sich die Revisionserwiderung dabei auf Vorbringen des Klägers bezieht, wonach dieser durch ausbleibende Regulierungsleistungen der Beklagten zu 2 zur (vorzeitigen) Veräußerung des Fahrzeuges gezwungen gewesen sei, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil kein Vorbringen des Klägers aufgezeigt wird, dass die Beklagte zu 2 sich geweigert hätte, konkret nachgewiesene Reparaturkosten zu erstatten.

c) Fehl geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung, die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sei im Streitfall bereits deshalb möglich, weil die vom Kläger begehrten Reparaturkosten von 19.789,35 € unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000 € (39.000 € abzüglich 18.000 €) gelegen hätten und deshalb die Ersatzbeschaffung keine günstigere Alternative dargestellt hätte. Die Revisionserwiderung übergeht dabei, dass es sich bei den Reparaturkosten von 19.789,35 € um die geschätzten Nettoreparaturkosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 – VI ZR 100/08, VersR 2009, 654) ist aber für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, die im Streitfall mit 23.549,33 € über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.

d) Soweit die Revisionserwiderung meint, der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei der Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 39.000 € zugrunde zu legen, weil ein vergleichbares Ersatzfahrzeug überwiegend auf dem privaten Markt (ohne Umsatzsteuer) oder allenfalls bei gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern mit einer (geschätzten) Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG von 2 % gehandelt worden sei, zeigt sie keinen entsprechenden, in der Berufungsinstanz übergangenen Sachvortrag des Klägers auf. Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung anbelangt, zeigt die Revisionserwiderung ebenfalls keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers zu einem Nutzungsentgang für die Dauer einer Ersatzbeschaffung auf. Da die Schadensberechnung der Revisionserwiderung nicht zutrifft, kommt auch eine Erhöhung der ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.

Galke                                          Wellner                                       Pauge
Stöhr                                       von Pentz

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 17.06.2009 – 12 O 3/09 –

OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2010 – 11 U 116/09 –

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15 Antworten zu Neues BGH-Urteil zur fiktiven Abrechnung bei Veräußerung des Fahrzeugs innerhalb der 6-Monats-Haltefrist (VI ZR 35/10 vom 23.11.2010)

  1. Andreas sagt:

    Rein aus den Zahlen lässt sich vermuten, dass der Geschädigte sein Fahrzeug selbst vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens repariert hat, sonst hätte er wohl kaum 32.000,- Euro fünf Monate später erhalten.

    Da stellt sich für mich die weitere Frage, ob ein qualifizierter Reparaturnachweis durch den Sachverständigen erstellt worden ist oder nicht. Und falls nicht, stellt sich dann sofort die Frage, ob ein qualifizierter Reparaturnachweis mit dem Ergebnis einer sach- und fachgerechten und gleichzeitig vollständigen Reparatur dazu führt, dass der Geschädigte die Nettoreparaturkosten hätte abrechnen können.

    Grüße

    Andreas

  2. Willi Wacker sagt:

    Unabhängig von der fiktiven Abrechnung des Klägers, die in der Tat in der vom Kläger begangenen Weise nicht zu erstatten wären nach st. BGH-Rspr. ist der vom VI. ZS der Beklagten gemachte Hinweis auf die Internetrestwertbörse interessant. Wieder einmal zeigt der BGH der Beklagten, dass nur der örtliche allgemeine Markt entscheidend ist. Hierzu führt der BGH aus:“…Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensabrechnung der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 € und nicht der Wert von 22.890 € zugrunde zu legen, den die Beklagte zu 2 über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hat.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass auf dem regionalen Markt ein Restwerterlös von 18.000 € zu erzielen gewesen wäre….“
    Die Beklagte müßte jetzt doch wirklich endlich einmal merken, dass sie mit der Internetrestwertbörse im Haftpflichtschadensfall beim BGH nicht landen kann. Was mich ärgert ist, dass der BGH den inzidenter bejahten Urheberrechtsverstoß nicht klarer herausgestellt hat. Andererseits hat der BGH aber auch klar betont, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, den Haftpflichtversicherer von der beabsichtigten Veräußerung des Fahrzeuges zu informieren, damit dieser noch ein weiteres (unmaßgebliches) Internetrestwertgutachten einholt.

  3. Glöckchen sagt:

    Hi Andreas
    konkrete Abrechnung geht immer.
    Ich kann Heute den Schaden konkret reparieren lassen und Morgen den Wagen verkaufen.Der Schädiger muss die berechneten Reparaturkosten zahlen.
    Fiktive Abrechnung der Repko geht völlig anders.
    a)immer,wenn Repko geringer als WBA.
    b)nach 6 Monaten,wenn Repko grösser als WBA.
    c)garnicht,wenn Repko grösser als WBW.
    Das BGH-Urteil bringt also kaum neue Erkenntnisse.
    Erstaunlich ist nur,dass hier offenbar wieder ein Umnachteter eine Kreuzfahrt bis zum BGH finanziert hat,die letztlich kentern musste.
    Weshalb nehmen eigentlich immer nur die Versicherungen ihre aussichtslosen Rechtsmittel rechtzeitig zurück,bevor sie Schaden anrichten?
    Ich ahne schon die Fehlinterpretationsanweisungen,die jetzt wieder kommen werden.
    Klingelingelingelts?

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    ich muß Dir leider widersprechen. Es war nicht der Kläger, der Revision eingelegt hat, sondern die Beklagte, die sich gegen das Urteil des OLG Köln gewehrt hat. Der Kläger konnte keine Revision zurücknehmen.
    Jetzt hat´s bei Dir geklingelt.
    Mit freundl. Grüßen
    Dein Willi

  5. Bruno Reimöller sagt:

    Hi Glöckchen,
    Dein Kommentar mit bildreicher Sprache (Kreuzfahrt, kentern, Umnachteter) gefällt mir. Leider war die Bootstour für den Kläger nur bis zum OLG in Köln eine Kreuzfahrt.
    Den Rhein weiter hoch nach Karlsruhe musste er dann ins Rettungsboot, das dann in Höhe Karlsruhe kenterte.
    Für die minderwertige Tour ab Köln war aber die Beklagte verantwortlich.
    Grüße
    Bruno

  6. Joachim Otting sagt:

    @ Andreas

    Er hätte das Auto nur einen Monat länger behalten müssen, dann wäre es gegangen. Weil er aber fiktiv abrechnete, waren die fünf Monate zu kurz.

    @ Glöckchen

    Die Fehlinterpretation wird aus dem unglücklich formulierten zweiten Leitsatz entstehen. Als ich den las, dachte ich, das wäre der Rückwärtsgang für die Fälligkeitsfrage. Aber um die Fälligkeit geht es in dem ganzen Urteil nicht, also hat das nichts damit zu tun. Isoliert gelesen ist der aber brandgefährlich.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    mit diesem Urteil ist allerdings klar erkennbar, dass der bisherige Grundsatz, was konkret gilt, gilt auch fiktiv, so nicht mehr Bestand hat. Die Gleichheit von fiktiv und konkret wird immer mehr aufgeweicht.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  8. Glöckchen sagt:

    Hi Bruno
    tja,die dicksten Pötte saufen eben schon vor der Loreley ab.
    Hi Otting
    in der Tat,das ist das realistischste Szenario.
    Wer die erste Fehlinterpretation hier postet,bekommt ein Freibier,§657 BGB!

  9. Klaus Kannenberg sagt:

    Hi Glöckchen,
    und warum hat der – ach so schlaue – BGH-Anwalt des Klägers nicht anerkannt, um dieses Urteil zu vermeiden?
    Grüße Klaus

  10. Glöckchen sagt:

    Hi Klaus
    weissnicht,vielleicht hat er geglaubt gegen die bisherigen drei BGH-Urteile mit dem OLG im Rücken gewinnen zu können?
    Der HUK in gleicher Situation wäre das nicht passiert(siehe das Effektivzinsanerkenntnisurteil der HUK im Verfahren gegen die VZHH-www.vzhh.de)
    Klingelingelingelts

  11. RA Schepers sagt:

    Warum sollte der BGH-Anwalt anerkennen?

    Es ist eine grundlegende Rechtsfrage entschieden worden, vielleicht nicht im Sinne des Geschädigten, aber die Rechtsfrage wurde geklärt.

    Oder ist es nur zu kritisieren, wenn Versicherungen BGH-Urteile verhindern, während das gleiche Verhalten beim Geschädigten lobenswert ist?

  12. VAUMANN sagt:

    Hallo Ra Schepers
    welche grundlegende Rechtsfrage wurde denn hier entschieden?

  13. Willi Wacker sagt:

    @ RA Schepers 31.1.2011 14:13

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    mit diesem BGH-Urteil ist keine neue Rechtsfrage entschieden worden. Es handelt sich um ein Fiktivabrechner-Urteil, der allerdings einen Monat zu früh den Wagen veräußert hat, sonst wäre sein Klagebegehren durchgegangen. Also eine grundlegende Rechtsfrage ist m.E. damit nicht geklärt worden. Vielmehr werden aufgrund des mißverständlichen zweiten Leitsatzes einige Fehlinterpretationen durch die Gegend geistern.

  14. RA Schepers sagt:

    Vor Ablauf der 6-Monats-Frist kann der Geschädigte bei einem Totalschaden (im Rahmen der 130 %- Regelung) den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend machen, bis zum WB.

    Er kann nicht die (fiktiven) Reparaturkosten nach Gutachten verlangen.
    Er kann nicht auf eine Totalschadensabrechnung verwiesen werden, wenn der konkret angefallene Reparaturaufwand höher liegt.

    Wenn ich es richtig sehe, war das so bisher noch nicht entschieden (Leitsatz b).

    Allerdings störte mich bei den bisherigen Postings, daß diesmal dem (Geschädigten-)Anwalt vorgeworfen wird, er habe es zu einem Urteil kommen lassen, während sonst dem (Versicherungs-)Anwalt vorgeworfen wird, daß er ein Urteil vermeidet. Offensichtlich sollen die Rechtsfragen durch den BGH nur dann entschieden werden, wenn sie für den Geschädigten positiv sind.

    Und das gefällt mir nicht.

  15. WOSA sagt:

    Darf man sich bei später Lektüre dieses alten Urteils noch mal fragend in die Erläuterung des Urteils einklinken. Ich verstehe schlicht die Zahlen nicht. Wb-Wert 39.000 minus Restwert 18.000 gibt 18.000 Euro Schadenersatz auf Totalschadenbasis. Die Zahlen mit den vielen Vorschüssen lassen nicht mehr erkennen, wie viel der BGH dem Geschädigten zubilligt. Mail vom 17.06.2014

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