AG Meschede verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.11.2008 (6 C 290/08) hat das AG Meschede die HDI Privat Versicherung AG zur Zahlung von 954,92 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Auch hier gilt: Nicht die Fraunhofer Tabelle gilt, sondern die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gemäß §§ 398 BGB, 7 stVG, 3 PflichtVersG einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm zumutbaren grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 2621).

Vom Geschädigten wird nicht verlangt, dass er sich in jedem Fall so verhalten muss, als müsse er selbst den Schaden tragen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Es muss auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die vielleicht gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht genommen werden. Der Geschädigte verstößt daher nicht vor allem deswegen gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem teuren Tarif mietet, so lange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Dies gilt aber nicht, wenn er das Fahrzeug zu einem Tarif anmietet, der höher als der „Normaltarif“, der sich durch die Prinzipien von Angebot und Nachfrage entwickelt hat.

Der von der Klägerin geltend gemachte Tarif ist nicht als Unfallersatztarif bezeichnet. Er ist aber erhöht gegenüber verschiedenen Angeboten, die von dem Beklagten eingereicht worden sind. Insoweit stellt sich die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte „Normaltarif“ betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Für den nach § 249 BGB erforderlichen Aufwand kann gemäß § 287 ZPO eine Schätzung erfolgen. Diese Schätzung kann auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels erfolgen (Urteil des BGH vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Die eingereichten Gutachten, die von anderen Gerichten in anderen Rechtsstreiten eingeholt worden sind, sind ohne Belang für das vorliegende Verfahren. Für ein Verfahren vor dem Amtsgericht Meschede ist es nicht von Bedeutung, welche Mietpreise im Bereich Viechtach, Chemnitz oder Düsseldorf gegeben sind. Ebenso spielt es für das vorliegende Verfahren keine Rolle, welche Preise überregionale Firmen in den Jahren 2003, 2004, 2005 angeboten haben oder im Jahre 2007 für die Bereiche von Chemnitz oder Dresden. Der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Institutes fasst die Durchschnittspreise für weiträumigere Postleitzahlengebiete zusammen als die Schwacke-Liste 2007, die nach den ersten drei Ziffern differenziert. Außerdem stützt sich diese Erhebung auf Internetpreise, sodass zumindest ein Teil der angegebenen Tarife eine Vorbuchzeit voraussetzt, was bei der Zurverfügungstellung von Unfallfahrzeugen in der Regel nicht möglich ist. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs für den Zedenten günstigere Tarife zugänglich waren. Insoweit sind auch die vorgelegten Internetangebote der Firmen Europcar und Sixt-Mietwagen für August 2008 ohne Belang.

Um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäftes im Vergleich zu einer normalen Autovermietung abzudecken, ist ein Aufschlag von 20 % gerechtfertigt. Die Behauptung der Klägerin, der Zedent habe keine Kreditkarte besessen, daher habe er nicht die erforderliche Sicherheit leisten können, ist von den Beklagten nicht bestritten worden. Die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten ist ein typisches Merkmal des Unfallersatzgeschäftes, der Aufschlag ist insoweit angemessen.

Weiterhin zu berücksichtigen ist die Vollkaskoversicherung für den Mietzeitraum, die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Winterreifen sowie Zustellung und Abholung.

Bei Zugrundelegung des Normaltarifes (arithmetisches Mittel) der Schwacke-Üste 2007 ergibt sich unter Berücksichtigung aller Positionen ein Gesamtbetrag für die Vermietung von 1,691,02 €. Der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtbetrag liegt mit 1.632,03 € noch darunter, also in dem von der Rechtssprechung akzeptierten Rahmen.

Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen, da der Zedent einen Mietwagen der nächst niedrigeren Preisstufe angemietet hatte. Sein Fahrzeug MG Rover ZR 105 gehört zur Mietwagengruppe 04, angemietet war ein Fahrzeug der Gruppe 03. Auch die Kosten der Vollkaskoversicherung sind von den Beklagten zu begleichen, da der Zedent ein schutzwürdiges Interesse daran hatte, im Falle eines Unfalls nicht selber für die Beschädigungen des gemieteten Fahrzeugs aufkommen zu müssen. Die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen bedeutet höhere Kosten für den Vermieter, diese Kosten kann er erstattet verlangen,

Die Beklagten sind mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten und daher zur Zahlung von Verzugszinsen und der erforderlichen Anwalfskosten verpflichtet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz, sondern nur auf 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dem Zedent selbst steht nur ein Zinsanspruch von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, durch die Abtretung erwirbt die Klägerin keinen Anspruch auf den erhöhten Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB.

So weit das AG Meschede.

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