AG Düsseldorf verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.12.2008 (54 C 2327/08) hat das AG Düsseldorf die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer 593,20 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung wegen weiterer RA-Kosten verurteilt. Die Klägerin macht Rechte aus abgetretenem Recht geltend, die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Auch hier die Entscheidung des Gerichts für die Schwacke-Liste und gegen die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen: 

Die Klage hat im wesentlichen Erfolg. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der an dem Fahrzeug des Zedenten durch den Verkehrsunfall vom 28.11.2007 entstandenen Schäden. Der Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (nunmehr § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG), § 398 BGB.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin zur Geltendmachung der Mietwagenkosten aktivlegitimiert

Der Zedent hat diese Ansprüche am 27.11.2007 wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. Die Abtretung verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 RBerG. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangefegenheiten eröffnen soll, ist nicht nur auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf die gesamten der Abtretung zu Grunde liegenden Umstände sowie ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Wenn es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum geht, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (vgl. BGH NJW 2006,1726,1727). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die Situation vorliegend so dar, dass die Klägerin mit der Geltendmachung der Forderung eine eigene Angelegenheit besorgt. In der Abtretungserklärung findet sich ein Hinweis darauf, dass die Abtretung zur Sicherung erfolgt. Sie ist der Höhe nach auf die der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt. Daneben ist in der Erklärung klargestellt, dass der Mieter verantwortlich für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung von Ersatzansprüchen bleibt. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Zedenten erfolgte mit Schreiben vom 05.02.2008. Diese Umstände sprechen dafür, dass es der Klägerin um die Verwirklichung der Sicherung geht. Eine umfassende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die gegen § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen würde, liegt darin nicht begründet.

Auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB sieht das Gericht in der Abtretungserklärung nicht verwirklicht. Aus der Formulierung ist nach dem oben Gesagten eindeutig ersichtlich, dass der Geschädigte für die Schadensregulierung verantwortlich bleibt und die Abtretung zur Sicherung der Ansprüche des Mietwagenunternehmers erfolgt.

Der Höhe nach belauft sich der Anspruch auf 593,20 Euro.

Für den Umfang des Ersatzanspruchs ist § 249 BGB maßgeblich. Danach besteht der ersafzfähige Schaden in den als Herstellungsaufwand objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Inwieweit der Klägerin Schadensersatz auf der Grundlage eines sog. Unfallersatztarifes zusteht, muss hier- obwohl von den Parteien schriftsätzlich angesprochen – nicht geklärt werden. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Mietwagenkosten nicht auf Grundlage eines Unfallersatztarifes geltend, sondern legt den nach der Schwacke-Liste berechneten Normaltarif zu Grunde. Auf Basis des Normaltarifs geforderte Mietwagenkosten sind regelmäßig zu ersetzen. Für die Ermittlung des Normaltarifs hat das Gericht die Schwacke-Liste zu Grunde gelegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen diesseits keine durchgreifenden Bedenken, die Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste zu schätzen. Maßgeblich sind dabei die für das Postleitzahlengebiet 402 ermittelten Mietwagenkosten. Die Einwände der Beklagten gegen die Schwacke-Liste, diese enthalte erhebliche, auf ein unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmer zurückzuführende Preissteigerungen, hält das Gericht nicht für durchgreifend. Insoweit sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Preise der Schwacke-Liste sich nicht an der tatsächlichen Preisentwicklung orientieren. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Urteilen des OLG München vom 25.07,2008, Az. 10 U 2539/08, des OLG Köln vom 10.10.2008, Az, 6 U 116/08 sowie des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2008, Az: VI ZR 308/07. Die genannten Entscheidungen enthalten kein Präjudiz für die von dem Tatrichter nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.10.2008 lediglich festgestellt, dass eine Ermittlung der Mietwagenkosten auf Grundlage der von der Beklagten favorisierten Studie des Fraunhofer Instituts nicht fehlerhaft Ist. Daraus folgt aber nicht, dass dieser grundsätzlich der Vorzug vor der Schwacke-Liste zu geben sei. Auf welcher Grundlage der Tatrichter die Schadensschätzung nach § 287 ZPO vornimmt, ist Teil seines Ermessens. Da das erkennende Gericht die Bedenken der Beklagten gegen die Schwacke-Liste nicht für zwingend hält, legt es diese seiner Schätzung zu Grunde. Das Gericht hat sich dabei nicht nur mit der Kritik an der Schwacke-Liste, sondern auch mit den Einwänden gegen die von dem Fraunhofer Institut ermittelten Mietwagenpreise auseinandergesetzt. Die beiden Studien zu Grunde liegenden Erhebungsmethoden weichen dabei erheblich voneinander ab. Bedenken im Hinblick auf die Studie des Fraunhofer Instituts bestehen insbesondere dahingehend, dass der weit überwiegende Teil der erhobenen Daten von lediglich sechs Anbietern stammt, bei denen Mietwagen verbindlich über das Internet gebucht werden können. Angesichts dieser Erhebungsmethode hält das Gericht die in der Schwacke-Liste gefundenen Ergebnisse für vorzugswürdig; nach diesseitiger Auffassung bildet die Schwacke-Liste durch die größere Einbeziehung mittelständischer Mietwagenunternehmen die tatsächliche Marktsituation genauer ab als die Studie des Fraunhofer Instituts, dessen Erhebung zum großen Teil auf den Mietwagenpreisen von sechs Internetanbietern basiert.  Hinzu kommt, dass die Schwacke-Liste auch die regionalen Besonderheiten des Marktes exakter abbildet, da die Postleitzahlengebiete anhand der ersten drei Ziffern der Postleitzahl ermittelt werden, während die Studie des Fraunhofer Instituts lediglich zweistellige Postleitzahlenbezirke bildet.

Im Ergebnis legt das Gericht – wie die Klägerin – den Schwacke-Normaltarif zu Grunde. Jedoch ergibt sich gegenüber der Aufstellung der Klägerin ein Abzug im Hinblick auf die Mietwagenklasse. Die Klägerin verlangt Ersatz auf Grundlage der MietwagenWasse 4. Es waren jedoch nur die Kosten für die Mietwagenklasse 3 in Ansatz zu bringen, da nur diese tatsächlich angefallen sind. Der Zedent mietete für die unfallbedingte Ausfallzeit ein Fahrzeug dieser Kategorie an. Der Mittelwert (« Modus) der diesbezüglichen Mietwagenkosten beträgt für eine Mietzeit von einer Woche 467,50 Euro (inkl. MwSt). Die Klägerin macht gegen die Beklagte lediglich den nach Abzug der Mehrwertsteuer verbleibenden Betrag geltend. Danach ergibt sich ein wöchentlicher Mietpreis von 392,86 Euro. Diese Schadensposition beläuft sich für eine Mietzeit von zwei Wochen auf insgesamt 785,72 Euro. Im Gegensatz zu von der Klägerin auf Basis der Mietwagenklasse 4 geforderten 831,94 Euro.

Der von der Klägerin für ersparte Aufwendungen pauschal in Ansatz gebrachte Abzug in Höhe von 5 % ist nicht zu beanstanden. Inwieweit der Zedent größere Einsparungen gehabt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte macht diesbezüglich eine Pauschale von 10 % geltend, trägt aber keine einzelfallbezogenen Tatsachen vor, die Abzüge in diesem Umfang tragen würden. Gegen die Anrechnung ersparter Aufwendungen von 10 % spricht, dass die ersparten Eigenaufwendungen auch von der Mietwagenklasse des Ersatzfahrzeugs abhängen. Danach kann die Anrechnung ersparter Aufwendungen ganz entfallen, wenn – wie hier – der Geschädigte ein Fahrzeug anmietet, das einer niedrigeren Mietwagenklasse angehört als das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, § 249 Rn 32). Ein Abzug von 5 % für ersparte Eigenaufwendungen erscheint im Ergebnis angemessen. Der Höhe nach beläuft sich der von der Klägerin vorgenommene Abzug auf 39,29 Euro (= 5 % von 785,72 Euro).

Der Ersatzanspruch der Klägerin umfasst die weiteren geltend gemachten Positionen Haftungsbefreiung, Zweitfahrerzuschlag sowie Kosten für Winterreifen. Bezüglich der Haftungsbefreiung (= Vollkaskozuschlag) kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug des Zedenten zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert war. Diese Frage musste durch das Gericht nicht aufgeklärt wenden. Kosten für eine Vollkaskoversicherung können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann ersatzfähig sein, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war; die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz ist in der Regel eine adäquate Schadensfolge (vgl. BGH NJW 2005, 1041,1042 f.). Für die Haftungsbefreiung steht der Klägerin ein Ersatzanspruch in Höhe von 181,53 Euro zu.

Ebenso ist der Zweitfahrerzuschlag in Höhe von 37,81 Euro ersatzfähig. Die Anmietung eines Fahrzeugs mit Zweitfahrerzuschlag ist adäquate Schadensfolge. Dass die Ehefrau des Zedenten nicht dazu berechtigt gewesen sein soll, mit dem unfallgeschädigten PKW des Zedenten zu fahren, ist nicht vorgetragen. Dass auch sie berechtigt war, mit dem Mietwagen zu fahren, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem zwischen dem Zedenten und der Klägerin geschlossenen Vertrag. Auf dem entsprechenden Formular ist auch die Ehefrau des Zedenten als Fahrerin eingetragen. Dass diese im Feld „1. Fahrer“ eingetragen ist, ändert an der Beurteilung nichts. Das Formular enthält sowohl die Daten des Zedenten als Mieter des Fahrzeugs als auch die Daten seiner Ehefrau. Danach geht das Gericht davon aus, dass beide berechtigt waren, den Ersatzwagen zu führen. Auch die Zusatzkosten von 71,43 Euro für die Ausstattung des Ersatzfahrzeugs mit Winterreifen sind erstattungsfähig. Das Ersatzfahrzeug wurde Ende November für zwei Wochen angemietet. Zu dieser Jahreszeit darf der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte ein Ersatzfährzeug mit Winterbereifung anmieten, auch wenn dies mit zusätzlichen Kosten verbunden Ist. Diese Kosten sind grundsätzlich von dem Schädiger zu erstatten (vgl. LG Münster, Urteil Vom 30.09.2008, Az. 6 S 39/08, Tz. 22 -zitiert nach juris).

In Höhe von 444,00 Euro ist der Schadensersatzanspruch durch Zahlung der Beklagten gemäß, § 362 Abs. BGB erloschen.

Insgesamt verbleibt ein Anspruch auf Zahlung von 593,20 Euro, Dieser setzt sich wie folgt zusammen;

Mietwagen Klasse 3 für 2 Wochen                 785,72 €

Haftungsbefreiungskosten                       +   181,53 €

Zweitfahrerzuschlag                                +     37,81 €

Winterreifen                                             +     71,43 €

Ersparte Aufwendungen                          +     39,29 €

Zahlung durch die Beklagte                      –   444,00 €

Verbleibender Anspruch                           =   593,20 €

Im Hinblick auf die Hauptforderung ergibt sich der Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind als weitere Schadensposition nach § 249 BGB ersatzfähig. Der Anspruch richtet sich auf Freistellung von der Zahlungsverbindlichkeit der Klägerin, da diese die Rechnung über die vorgerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit noch nicht beglichen hat. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf 70,20 Euro. In Ansatz gebracht wurde entsprechend der Rechnung der Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr, jedoch aus einem Streitwert von 593,20 Euro (= 58,50 Euro). Hinzu kommt nach der Berechnung der Klägerin eine Pauschale in Höhe von20%(»11,70Euro).

Der diesbezügliche Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

Soweit das AG Düsseldorf.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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