AG Pforzheim verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weitere Mietwagenkosten (8 C 172/08 vom 27.11.2008)

Mit Urteil vom 27.11.2008 (8 C 172/08) hat das AG Pforzheim die beklagte Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 432,22 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weitere Mietwagenkosten in Höhe von 432,22 EUR aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 249 f., 398 f. BGB zu.

Ein Verkehrsunfallgeschehen, für dessen Folgen die Beklagte zu 100 % einzustehen hat, liegt vor.

Der Ersatzanspruch besteht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Grundsätzlich gehören die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforder­lichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Dem Geschädigten ist dabei ein Unfaller­satztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen, die der Tatrichter zur Schadensbehe­bung a!s erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahms­weise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich war (vgl. zu den Grundlagen der Bemessung des Schadenersatzanspruches BGH, Urteil vom 24.06.2008, V! ZR 234/07, mit aus­führlicher Begründung).

Der Automietpreisspiegel von Schwacke ist dabei eine geeignete Grundlage für die richterliche Schätzung gem. § 287 ZPO (vgl. BGH a. a. O.).

Soweit die Beklagte der Meinung ist, der Schwacke-Mietpreisspiegel sei aufgrund methodischer Mängel bei der Erhebung nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen, vielmehr sei die Mietpreisübersicht des Fraunhofer Instituts eine geeignete Schätzgrundlage, folgt dem das erkennende Gericht nicht, denn auch gegen die Erhebung des Fraunhofer Instituts werden zahlreiche Einwände vorgebracht, die deren Geeignetheit als Schätzgrundlage in Frage stellen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auch auf Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (ggfs. mit sachverständiger Beratung) ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008,VI ZR 308/07 m.w.N.). Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH (a.a.O) und des OLG Karlsruhe (Versicherungsrecht 2008 Seite 92) zieht das erkennende Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage heran. Nach dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.03.2008,1 U 17/08 ist der jeweils gültige Schwacke-Mietpreisspiegel für die Schätzung heranzuziehen, im vorliegenden Fall daher der des Jahres 2007.

Danach ergibt sich für das Postleitzahlengebiet 751 für ein Fahrzeug der Gruppe 06 für 9 Tage im sogenannten Modus folgende Berechnung;

1  Woche:                                                               632,50 EUR

2  x 1 Tag ä 115,00 EUR =                                      230,00 EUR

Vollkasko 1 Woche                                                 156,00 EUR

Vollkasko 2 x 1 Tag ä 26,00 EUR =                           52,00 EUR

Zustellung/Abholung 2 x 25,00 EUR =                     50,00 EUR

Zwischenergebnis                                              1.120,50 EUR

Von diesem auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 geschätzten Normaltarif wich die Klägerin in ihrer Rechnung in Höhe von 1.129,02 EUR um lediglich 8,52 EUR ab, mithin um 0,76 %, Der Geschädigte hätte daher als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs, so dass es ihm auch nicht oblag, sich nach einem günstigeren Vergleichsangeboten zu erkundigen. Die Beklagte hat daher die vollen, von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu ersetzen. Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob die zusätzlich von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die behaupteten unfallbedingten Mehrleistungen (Kautionsverzicht, vorläufige Rechnungsstundung) erforderlich waren und einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen.

Die Prämien für die Haftungsfreistellung werden gemäß § 287 ebenfalls auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 geschätzt und als erforderliche Kosten angesehen (vgl. OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 2008 Seite 92).

Die Beklagte hat daher den von der Klägerin mit Rechnung vom 19.06.2008 geltend gemachten Betrag von 1.129,02 EUR abzüglich der am 30.06.2008 geleisteten Zahlung von 636,30 EUR insgesamt also 492.22 EUR zu zahlen.

Soweit das AG Pforzheim.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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