AG Karlsruhe verurteilt BGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.11.2008 (5 C 360/08) hat das AG Karlsruhe den BGV Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 529,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das AG Karlsruhe nimmt die Schwacke-Liste als Berechnungsgrundlage, die Fraunhofer Tabelle wurde nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 WG, 398, 249 BGB noch einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus dem Verkehrs­unfall vom 1.02.2007, den der Beklagte Ziffer 1 unstreitig allein verschuldet hat, nach­ dem er auf das Fahrzeug des Zedenten aufgefahren ist.

Die Klägerin kann von den Beklagten für die Wiederbeschaffungsdauer von 20 Tagen vom 2.02. bis 23.02.2007 der Gruppe 1 die erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Soweit die Beklagte nunmehr die Wiederbeschaffungsdauer von 20 Tagen bestritten hat, ist sie hieran gehindert, da sie durch ihr Abrechnungsschreiben vom 2.05.2007 die in Rechnung gestellte Wiederbeschaffungsdauer von 20 Tagen bereits anerkannt hat.

Die von den Beklagten zu erstattenden Mietwagenkosten für die Anmietung eines Er­satzfahrzeuges bemisst das Gericht gemäß § 287 ZPO nachdem Normaltarif der Schwackeliste 2007.

Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversi­cherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkos­ten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmie­tung eines vergieichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlicher selbst verlangen kann. Der Geschädigte ver­stößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhal­tung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsi-fuation einen gegenüber Normaitarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlassend infolge­dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. (BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07).

Die Klägerin hat keinerlei Umstände vorgetragen, die einen Zuschlag auf den Normalta­rif, den das Gericht gemäß § 287 ZPO nach der Schwackeliste 2007 schätzt, rechtferti­gen würden. Die allgemeinen Ausführungen zu einem Zuschlag von 30 % reichen nicht aus, um die konkrete Erforderlichkeit begründen zu können.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch vorliegend die Schwackeliste 2007 als Schätzungsgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO geeignet. Die Beklagte hat hier ledig­lich Einwendungen allgemeiner Art und nicht auf den konkreten Fall bezogen vorgetra­gen. Allein der Einwand, der Fraunhofer Mietwagenspiegel sei deshalb geeignet, den realen Normaltarif des Marktes wiederzugeben, da die Erhebung auf anonymisierten Anfragen beruhe, vermag die Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 nicht zu begründen. Dies unterstellt von vornherein, dass die dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 zu Grunde liegenden Anfragen auf unrichtigen Antworten der je­weiligen Vermietungsfirmen beruhen. Im übrigen führt auch die dem Fraunhofer Mietwagenspiegel zu Grunde liegende Interneterhebung zu einer Änderung der Mietpreise vermutlich eher zu einer Reduzierung, die nicht geeignet ist, ein Schätzungsgrundiage im Sinne des § 287 ZPO darstellen zu können. Der Geschädigte ist bei einer Anmietung nicht verpflichtet, sich nach Internetangeboten zu erkundigen, zumal nicht unterstellt werden kann, dass jeder Geschädigte über einen Internetzugang verfügt. Da bei Inter­netangeboten jedoch die erforderliche Beratung wegfällt, hierdurch Ersparnisse der Vermietungsfirmen eintreten, mag dies auch zu einer Reduzierung der Normaltarife nach der Internetsuche führen. Das Gericht ist daher der Ansicht, dass die Einwendun­gen der Beklagten gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 nicht ausreichend sind.

Auch der Vortrag der Beklagten, der Zedent hätte bei den Firmen Europcar, Sixt und enterprise Fahrzeuge zu Preisen von 538 bis 581,84 € anmieten können, ist nicht ent­scheidungserheblich, da diese Angebote ersichtlich für den Zeitraum Oktober 2008, nicht jedoch für den Zeitraum der Wiederbeschaffung eingeholt wurden.

Unter Zugrundelegung der Schwackeliste 2007 berechnen sich daher die Mietwagen­kosten wie folgt:

2 x Wochenpreis Gruppe 1 Modus 365,21 €                        730,42 €

2 x Dreitagespauschale Modus 183,63 €                             367,26 €

                                                                                          1097,68 €

abzüglich Eigenersparnis 5 %                                            1042,80 €

Vollkasko 2 x Wochenpreis Modus 108,00 €                        216,00 €

2 x Dreitagespreis Modus 54,00 €                                       108,00 €

20 x Winterreifen Modus 2007 15,00 €                               300,00 €

                                                                                         1666,80 €

abzüglich Zahlung der Beklagten Ziffer 2                          1136,83 €

                                                                                           529,97 €.

Daneben kann die Klägerin die Zahlung restlicher außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 43,31 € gemäß § 249 BGB verlangen…. (wird ausgeführt).

Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Soweit das AG Karlsruhe.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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