AG Schwabach verurteilt HUK-VN zur Zahlung der restlichen von seiner Versicherung nicht regulierten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.3.2011 – 2 C 1292/10 -.

Wie zu erwarten war, gibt die HUK-Coburg es auch in diesem Jahr nicht auf, die Sachverständigenkosten rechtswidrig zu kürzen. Dieses Mal kürzte die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten des SV. C. aus Z. um 177,03 €. Der Unfallgeschädigte war damit nicht einverstanden und klagte den gekürzten Teil beim zuständigen Amtsgericht Schwabach ein, und zwar unmittelbar gegen den HUK-VN als Schadensverursacher. Gleichzeitig wurde dem Sachverständigen der Streit verkündet mit dem Antrag, auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beizutreten. Der SV ist als Streithelfer dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Die Klage des Geschädigten hatte in vollem Umfang Erfolg. Nachstehend das Urteil des AG Schwabach, das zwar in der Urteilsliste aufgeführt ist, aber bisher noch nicht veröffentlicht war. Das vollständige Urteil wurde mir von Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg übersandt.

Amtsgericht Schwabach

2 C 1292/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

v.B.M. aus R.                            – Kläger –

Streithelfer: SV C. aus Z.

g e g e n

L.S. aus B.  (VN der HUK-Coburg)            – Beklagter –

wegen Schadensersatzes

erlässt das AG Schwabach durch die Direktorin des AG … am 23.3.2011 ohne mündliche Verhandlung gem. § 128 II ZPO folgendes

E n d u r t e i l

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 177,03 € nebst Zinsen zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites sowie die Kosten des Nebenintervenienten.

E n t s c h e i d u g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten die vollen, ihm entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 665,03 € verlangen. Auf die Sachverständigenkosten wurden bislang 488,– € erstattet. Der noch ausstehende Rest wurde zu Recht eingeklagt.

Der Beklagte schuldet dem Kläger die Gutachterkosten in voller Höhe. Der Gutachter ist Mitglied des VKS und ist dem Gericht als Sachverständiger bekannt. Er fällt nicht dadurch auf, dass sich seine Honorare deutlich von den üblichen Honoraren abheben. Dies ist auch im vorliegenden Fall so, wo der Gutachter W.K. zu dem Ergebnis kommt, dass die vom Sachverständigen verrechnete Vergütung als üblich zu bezeichnen ist und auch die verrechneten Nebenkosten sich im Bereich des üblichen bewegen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB  auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Hentschel-König-Dauer , 41. Aufl, §12 STVG  Rdnr. 50).

Überhöhte Gutachterkosten gehen, woran die neue Rechtsprechung zum Unfallersatztarif auch nichts ändert, grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten (vgl. Hentschel-König-Dauer aaO). Der Beklagte trägt als Schädiger das Risiko und kann dies nicht auf den Kläger als Geschädigten abschieben, indem er auf die Schadensminderungspflicht hinweist.

Im vorliegenden Fall sind angemessene Sachverständigenkosten angefallen, diese sind in vollem Umfang vom Beklagten zu ersetzen gem. §§ 823, 249 BGB, 7 StVG.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 i.V.m. 101 ZPO.

Verkündet am 23.3.2011

So das kurze und knappe Urteil der Direktorin des AG Schwabach. Der konnte der HUK-Anwalt auch kein X für ein U vormachen. Die Direktorin fiel auf die behauptete Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht nicht herein. Die Beweislast liegt nämlich bei dem Schädiger. Das hatte bereits der BGH in BGHZ 63, 182 ff. festgestellt. Aber offenbar will die HUK-Coburg gegen diese gefestigte Rechtsprechung immer wieder ankämpfen wie Don Quichote gegen die Windmühlenflügel. Was meint der geneigte Leser dazu?

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Schwabach verurteilt HUK-VN zur Zahlung der restlichen von seiner Versicherung nicht regulierten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.3.2011 – 2 C 1292/10 -.

  1. Propagandist sagt:

    Hallo Willi,
    prima Urteil. Da sieht man mal, wie die HUK-Coburg das Versichertengeld vergeudet. Hätte sie nur vorgerichtlich die rechtswidrig gekürzten 177,03 € gezahlt, hätte sie die Zinsen erspart und die Kosten des Rechtsstreites mit drei Anwälten(Kläger, Streithelfer und Beklagter!) und die Gerichtskosten. Diese Posten machen das vielfache des gekürzten Betrages aus. Daher letztlich ein unwirtschaftliches Unternehmen. Jeder vernünftige Kaufmann hätte anders gehandelt. Aber wie ich gerade aus anderen Kommentaren erfahren habe,tut sich die HUK selbst leid, indem sie meint, alle wollten ihr Böses und ihr schaden. Was ist denn mit den gekürzten SV-Honoraren? Wem will sie denn da schaden? Doch nicht sich selbst, oder? Natürlich den Geschädigten!! Wem sonst. Erfreulicherweise lesen die User hier die Wahrheit. Die lautet, dass nicht die ultrabösen Anwälte und die Gerichte der HUK schaden wollen, sondern diese Versicherung aus Coburg schadet sich durch ihr rechtswidriges Kürzungsverhalten selbst.

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @Propagandist
    ….“Die lautet, dass nicht die ultrabösen Anwälte und die Gerichte der HUK schaden wollen, sondern diese Versicherung aus Coburg schadet sich durch ihr rechtswidriges Kürzungsverhalten selbst.“

    Man sagt auch über die HUK (Hund U. Katz) nicht grundlos,“nur die dümmsten Hunde beissen sich selbst in den Schwanz“.

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