LG Flensburg bestätigt in der Berufung die Verurteilung der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.12.2008 (1 S 18/08) hat das LG die Berufung gegen das Urteil des AG Flensburg vom 21.02.2008 (63 C 12/07) – hier nachzulesen – zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 12. August 2008 wird insoweit Bezug genommen.

Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten auf Seite 3 – vor­letzter Absatz – des Schriftsatzes vom 23. Mai 2007 dargelegte Erklärung der Klä­gerin, ihr sei der Mietwagen von der Firma X. zum Preis von 27,- EUR täglich berechnet worden, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO vom Amtsgericht als unstreitig zu be­handeln war oder ob sich nicht aus den übrigen Erklärungen der Klägerin die Ab­sicht, dies bestreiten zu wollen, mit hinreichender Deutlichkeit ergab.

Denn die vom Zeugen … in erster Instanz in diesem Zusammenhang getätigte Aussage, die sich die Beklagte jedenfalls in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 29. August 2008 zu eigen gemacht hat, ist nur ein Indiz für die Richtigkeit dieser Be­hauptung. Der Zeuge … hat hierzu ausdrücklich erklärt, er wisse nicht, ob der Preis von 27,- EUR von der Firma X.  genannt worden sei. Die Klägerin habe
jedenfalls gesagt, sie gehe von einem Preis von 27,- EUR aus .

Nach persönlicher Anhörung der Klägerin ist die Kammer jedoch zu der Überzeu­gung gelangt, dass diese mit der Firma X  über einen solchen Preis nicht ge­sprochen hatte. Die Klägerin hat vielmehr vor der Kammer erklärt, sie habe mit der Firma X  ihrer Erinnerung nach bei Anmietung des Fahrzeugs über Preise überhaupt nicht gesprochen. Aus ihrer Sicht sei es vielmehr Sache des Unfallgegners bzw. der Beklagten gewesen, für die Bereitstellung eines Mietwagens und vor allem die Kostentragung aufzukommen. Diese – vom Grundsatz im Übrigen recht­lich zutreffende – Auffassung der Klägerin erscheint der Kammer auch nachvoll­ziehbar und plausibel, weshalb keine Veranlassung bestand, an der Glaubhaftigkeit der Erklärung der Klägerin zu zweifeln. Die Aussage des Zeugen …. ist da­durch nicht nur nicht bestätigt, sondern aus Sicht der Kammer widerlegt worden.

Soweit das LG Flensburg.

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