OLG Jena zur Dauer der Anmietung eines Mietwagens

Mit Urteil vom 08.03.2005 (5 U 457/04) hat das Thüringer OLG in Jena in der Berufung zur Anmietdauer Stellung genommen. Daneben wurde der erstinstanzlich festgesetzte Anteil der ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 15 % bestätigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Hinsichtlich der Mietwagenkosten hat das Landgericht dem Kläger einen Er­satz nur zugesprochen für die Dauer der Reparatur des Fahrzeuges vom 28.05. bis 11.06.2002. Für die Zeit davor hat es einen Anspruch verneint. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Kläger die Reparatur des PKW nicht bereits am 18.05.2002 veranlasst habe. Umstände, die eine Verschiebung der Reparatur rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Des Weiteren hat das Landgericht den Anspruch des Klägers gekürzt, indem es anstatt der von ihm angesetzten 5 % seine ersparten Eigenaufwendungen mit 15 % der Tagespauschale berechnet hat.

Die pauschalen Unkosten des Klägers hat das Landgericht auf 25,00 € an­statt der geltend gemachten 30,00 € geschätzt.

Gegen diese Reduzierungen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er ist der Ansicht, ihm stehe für die gesamte Mietdauer Ersatz seiner Kosten zu. Der Unfall habe sich an einem Samstagnachmittag ereignet. Vor der Re­paratur habe er zur Sicherung von Beweisen und angesichts der Schadens­höhe ein Gutachten einholen müssen. Dieses sei erst am 23.05.2002 fertig gestellt gewesen und ihm frühestens am Freitag, dem 24.05.2002, zugegan­gen. Am Montag, den 27.05.2002, habe er den Reparaturauftrag erteilt. Am nächsten Tag sei mit der Reparatur begonnen worden.

Die pauschale Berechnung der ersparten Eigenbetriebskosten mit 15 % der Mietwagenkosten sei weit überhöht. Die ersparten Eigenaufwendungen wür­den höchstens 5 % dieser Kosten betragen.

Der Kläger beschränkt seine Berufung auf die Beklagte zu 1) und beantragt,

die Beklagte zu 1) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 27.04.2004, Az.: 6 O 1819/02, zu verurteilen, an den Kläger weitere 896,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.10.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf das angegriffene Urteil und ihren Vor­trag in der I. Instanz. Sie ist der Ansicht, der Kläger hätte am 21.05. beim Gutachter nachfragen und den Reparaturauftrag auslösen können. Im Übri­gen sei schon die im Gutachten geschätzte Reparaturdauer von 7 Tagen um 5 Tage überschritten worden. Die Gründe hierfür habe der Kläger nicht dar­gelegt.

II.

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

Dem Kläger sind für weitere 9 Tage die Kosten für die Anmietung eines Miet­wagens zu ersetzen, §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 1, 249 BGB. Gegen die vom Landgericht angesetzten ersparten Eigenaufwendungen von 15 % der Tages­pauschale und eine Unkostenpauschale von 25,00 € bestehen dagegen keine Bedenken.

Mietwagenkosten sind zu ersetzen, soweit sie erforderlich sind, § 249 BGB. Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaft­lich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, NJW 1985, S. 2639).

Danach konnte der Kläger für das Wochenende vom 18./19.05.2002 einen Ersatzwagen anmieten, ohne gegen seine Schadensminderungsobliegenheit zu verstoßen. Dies gilt auch für Montag, den 21.05.2002, da es sich hierbei um einen gesetzlichen Feiertag handelte (Pfingstmontag).

Ebenso besteht ein Anspruch des Klägers für die Mietwagenkosten für den Zeitraum, in dem das Gutachten erstellt wurde (hierzu BGH, Recht und Schaden 1986, S. 257). Die Erstellung eines Gutachtens war hier bereits aus Gründen der Beweissicherung veranlasst. Des Weiteren war aufgrund des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges und der Schwere der Beschädi­gungen nicht ausgeschlossen, dass es sich um einen wirtschaftlichen Total­schaden handelte. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, ohne Gutachten das Fahrzeug reparieren zu lassen. Für die Zeit der Erstellung des Gutachtens vom 21.05. bis 23.05. steht ihm deswegen ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz seiner Mietwagenkosten zu.

Nach Erhalt des Gutachtens ist ihm eine Überlegenszeit zuzubilligen, die der BGH in der Regel auf 3 Tage schätzt (a.a.O., S. 258). Auch wenn es dem Kläger zuzumuten war, das Ergebnis telefonisch zu erfragen, konnte er unter Zugrundelegung dieser Frist erst am Montag, den 27.05.2002, die Reparatur in Auftrag geben. Unstreitig wurde am nächsten Tag mit der Reparatur be­gonnen, so dass auch insoweit der Kläger nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßen hat. Ihm sind deswegen für insgesamt weitere 9 Tage die Mietwagenkosten zu ersetzen.

Der Senat schätzt die ersparten Eigenaufwendungen des Klägers übereinstimmend mit dem Landgericht auf 15 % der Tagespauschale, § 287 ZPO (vgl. hierzu OLG Jena, Urteil vom 29. August 1996, Az.: 1 U 133/96). Ebenso hält der Senat eine Unkostenpauschale von 25,00 € für angemessen. Für ei­nen höheren Schaden trägt der Kläger nichts vor.

Sein weiterer zu ersetzender Schaden berechnet sich demnach wie folgt:

9 Tage x 67,24 € Tagespauschale =                               605,16 €

– 15 % ersparte Eigenaufwendungen                               90,77 €,

ergibt                                                                              514,39 €.

Beteiligung Haftungsbeschränkung für 9 Tage

(9 x 20,69 € : 2)                                                                93,10 €.

Dies ergibt                                                                       607,49 €

(93,10 + 514,39).

Hinzuzählen sind 16 % Mehrwertsteuer,

so dass sich                                                                   704,69 €

ergeben.

Soweit das OLG Jena.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu OLG Jena zur Dauer der Anmietung eines Mietwagens

  1. Andreas sagt:

    Wie kommt denn das Gericht auf 15% ersparte Eigenaufwendungen? Was wird denn gespart?

    Sprit? Nein, denn den muss ich auch beim gemieteten Fahrzeug zahlen.

    Steuer, Versicherung? Nein, denn diese Kosten laufen weiter.

    Inspektionskosten? Nein, denn im Regelfall alle 15.000 (20.000 …) oder 1 Jahr und die Zeit bleibt nicht stehen. Außerdem verzögere ich die Zahlung allenfalls bei nicht zeitabhängigen Inspektionsintervallen.

    Abnutzung? Ja, aber nur bedingt, denn die zeitliche Abwertung des Fahrzeugs entsteht trotzdem. Ich spare also allenfalls für ein paar Tage die Reifenkosten… Oder anders ausgedrückt.

    Der Staat rechnet mir ja sogar vor, dass ich bei einem Fahrzeug allenfalls 30 Cent pro Kilometer unter Berücksichtigung aller Kosten (Sprit, Steuer, Versicherung, Wertverlust, Abnutzung) benötige (siehe u.a. auch JVEG), sodass nur der kleine Teil der reinen Abnutzung bei allenfalls 3-4 Cent pro Kilometer liegen dürfte.

    Pro 100 Kilometer würde ich mir also allenfalls 3 – 4 Euro gefallen lassen…

    Nehmen wir jetzt mal ein mittelprächtiges Fahrzeug, dann kostet dieses pro Tag ca. 70 Euro und damit liegen die ersparten Eigenaufwendungen bei ca. 5% / Tag, wenn ich 100 km Fahrtstrecke berücksichtige.

    Mehr als 5% sind durchschnittlich also keinesfalls drin.

    Grüße

    Andreas

  2. F.Hiltscher sagt:

    @Andreas

    Hallo Andreas Du hast recht.

    5% Ersparnis für Eigenaufwendungen sind seit Jahren eine feste Bezugsgröße.
    MfG

  3. Frank sagt:

    ….das ist der Solitaritätszuschlag LOL

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