LG Saarbrücken entscheidet zur Vorsteuerabzugsberechtigung und zur Darlegungs- und Beweislast zur Vorsteuerabzugsberechtigung mit Urteil vom 8.6.2010 -9 O 366/09-.

Hallo Leute, in diesem Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken ging es um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall auf der bundesdeutschen Autobahn, verursacht durch den französischen Fahrer eines französischen Lkws. Geschädigt wurde ein Deutscher. Für die französische Kfz-Haftpflichtversicherung handelte als Regulierungsbeauftragte die Deutsches Büro Grüne Karte e.V. in Berlin. Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Vorsteuerabzugsberechtigung und der Darlegungs- und Beweislast dazu. Das Urteil wurde erstritten und mir übersandt durch RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg.

9 O 366/09                                                                  verkündet am 08.06.2010
gemäß § 159 I 2 ZPO

Landgericht Saarbrücken

URTEIL

IM NAMEN DES

In dem Rechtsstreit

des Herrn A. M. aus  W.

– Kläger –

gegen

Deutsches Büro Grüne Karte e.V., Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlin,  vertr. durch die Vorstände Dieter Gerd Heumann, Dr. Karl-Walter Gutberlet, Dr. Klaus Sticker

– Beklagte –

wegen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken

auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2010

durch die Richterin am Landgericht Dr. … als Einzelrichter

für  R e c h t  erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.668,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 899,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und  b e s c h l o s s e n:

Der Streitwert wird auf 15.668,70 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.08.2009 auf der BAB A8 bei Kilometer 28,5 auf Höhe des Saarbrücker Kreuzes ereignet hat.

Der französische Verkehrsteilnehmer … fuhr mit dem LKW Renault mit dem französischen Kennzeichen … auf das am Stauende befindliche Fahrzeug PKW Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … auf, dessen Fahrer der Kläger war.

Nach dem Privatgutachten des Sachverständigen … entstand am klägerischen Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 13.583,25 Euro netto bei einer Wertminderung von 800 Euro. Die Kosten für das Privatgutachten in Höhe von 1.255,45 Euro entsprechend der Rechnung vom 18.08.2009 wurden seitens des Klägers beglichen.

Die Gebührenrechnung für Anwaltshonorar über 1.034,11 Euro wurde noch nicht gezahlt.

Der Kläger macht folgenden Anspruch gegen die zur Abwicklung auftretende Beklagte geltend:

Reparatur                    13.583,25 €
Gutachter                      1.255,45 €
Unkostenpauschale           30,00 €
Wertminderung                800,00 €

15.668,70 €

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des verunfallten Mercedes. Im Übrigen streite die Vermutung des § 1006 BGB für ihn. Die Unkostenpauschale von 30 Euro sei angemessen. Eine 1,5-Geschäftsgebühr sei üblich und angemessen in Fällen, in denen die außergerichtliche Schadensabwicklung nicht erfolgreich sei. Schon die Belastung mit dieser Verbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt stelle einen ersatzpflichtigen Schaden darstellt. Der ehemals bestehende Freistellungsanspruch sei durch fehlende Reaktion auf die Zahlungsaufforderung in einen Geldanspruch übergegangen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.668,70 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2009 zu bezahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.034,11 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kostenpauschale von 25 Euro ausreichend sei. Die geltend gemachte Sachverständigen-Kostenrechnung sei weit überhöht und gleiche eher einem Wunschzettel. Einen Schaden in der geltend gemachten Höhe habe der Geschädigte ohnehin nicht erlitten. Die Schadensermittlungskosten könnten nur bei Angemessenheit und Notwendigkeit geltend gemacht werden. Den Geschädigten treffe die Obliegenheit, wenigstens bei 2 bis 3 Sachverständigen in seinem Ortsbereich anzurufen und sich nach den Preisen zur Erstellung des Gutachtens zu erkundigen,

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7, 17 StVG in Höhe von 15,668,70 Euro als Regulierungsbeauftragte.

1.

Der Kläger ist Eigentümer des beschädigten Mercedes, Für ihn streitet die Vermutung des § 1006 BGB.

2.

Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass der französische Verkehrsteilnehmer … den Unfall allein verschuldet hat, indem er auf den am Stauende langsam fahrenden Kläger aufgefahren ist. Das Verschulden überwiegt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in dem Maße, dass die Betriebsgefahr vollständig zurücktritt.

3.

a) Die Schadenshöhe ist bezüglich der geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 13.583,25 Euro netto sowie der Wertminderung in Höhe von 800 Euro unstreitig.

b) Die Kosten für das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten in Höhe von 1.255,45 Euro sind auch vollumfänglich erstattungsfähig. Es besteht keine Obliegenheit des Geschädigten, bei Beauftragung eines Sachverständigen, wenigstens bei 2 bis 3 Sachverständigen in seinem Ortsbereich anzurufen und sich nach den Preisen zur Erstellung des Gutachtens zu erkundigen. Ein Sachverständiger kann bei einem Anruf und telefonischer Schilderung des Geschehens die Kosten für die Erstellung des Gutachtens ohnehin nicht verbindlich vorhersagen, weil sich der Aufwand der Begutachtung regelmäßig erst bei der Begutachtung selbst ergibt. Dies ist einer Begutachtung zur Ermittlung des Schadens immanent. Die Kosten von 1.255,45 Euro liegen auch im üblichen Rahmen, den das Gericht regelmäßig bei entsprechenden Gerichtsverfahren sieht. Schließlich hat auch die Beklagte keine konkrete Summe genannt, die stattdessen üblich oder angemessen wäre. Unstreitig hat der Kläger die Rechnung vollumfänglich gezahlt. Die Begutachtung war auch zur Rechtsverfolgung sachgerecht und notwendig. Das Ergebnis der Begutachtung (Reparaturkosten und Wertminderung) steht vorliegend außer Streit.

Die Beklagte ist daher zur Erstattung der 1.255,45 Euro verpflichtet.

Es ist insoweit auch der Bruttobetrag erstattungsfähig. Der Kläger hat bezüglich der Sachverständigenkosten ausdrücklich die Bruttokosten eingeklagt. Umsatzsteuer ist nur dann zu zahlen, wenn die Umsatzsteuer auch tatsächlich angefallen ist. Ist der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, besteht wegen Vorteilsausgleichung keine Ersatzpflicht. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trägt der Schädiger. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass sie nicht wisse, ob der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt sei. Dies ist nicht ausreichend.

c) Die allgemeine Kostenpauschale von 30 Euro ist angemessen und üblich, wie der Kläger durch Vorlage mehrerer Abrechnungsschreiben belegt hat, so dass sie auch in dieser Höhe erstattungsfähig ist.

Die Beklagte ist daher zur Zahlung der gesamten 15.668,70 Euro verpflichtet.

II.

Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf Zahlung von 899,40 Euro nicht anrechenbarer Geschäftsgebühr.

Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schuldner nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2005, 1112; BGH NJW 2008, 1888 f.). Das war vorliegend bei der Beauftragung von Rechtsanwälten zur vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs der Fall.

Ersatzfahig sind indes lediglich eine 1,3-Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV in Höhe von 735,80 Euro zuzüglich Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV) in Höhe von 20 Euro und 19 % Mehrwertssteuer (Nr. 7008 W).

Eine 1,5-Geschäftsgebühr ist nicht mehr angemessen. Die Regulierung eines Verkehrsunfalls mit lediglich Sachschaden bei unproblematischer Haftungsverteilung ist eine eher unterdurchschnittlich schwierige Tätigkeit. Die Bedeutung der Sache ist für den Kläger bei einem Streitwert von etwa 15.000 Euro durchschnittlich. Einzig der Auslandsbezug führt zu einer besonderen Schwierigkeit, wobei insoweit allerdings zu berücksichtigen ist, dass es sich insoweit um einen Standardfall des Auslandsbezugs handelt. Insgesamt ist daher eine 1,3-Geschäftsgebühr angemessen. Das Gericht brauchte insoweit auch kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen, weil sich § 14 Abs. 2 RVG lediglich auf das Verhältnis vom Rechtsanwalt zum Mandanten bezieht, nicht aber auf vorliegenden Streit im Rahmen einer Schadenersatzpflicht

Der Anspruch ist auch als Zahlungsanspruch durchsetzbar, obwohl der Kläger die Kostennote seines Prozessbevollmächtigten noch nicht beglichen hat. Der Berechtigte eines Freistellungsanspruchs kann auch schon, wenn die Inanspruchnahme durch den Dritten mit Sicherheit zu erwarten ist, nach erfolgloser Fristsetzung Zahlung an sich begehren (Staudinger/Claudia Bittner (2009), § 257 BGB Rn. 8; OLGR Köln 2008, 430).

Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 899,40 Euro.

III.

Durch Schreiben vom 10.09.2009 ist spätestens am 26.09.2009 der Verzug eingetreten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Dieser umfasst auch den Zahlungsanspruch bezüglich der nicht anrechenbaren Geschäflsgebühr (vgl. dazu Staudinger/Claudia Bittner (2009), § 257 BGB Rn. 21).

IV.

Die Kostenentscheidung wurde aus § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO getroffen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus dem bezifferten Klageantrag zu 1) mit 15.668,70 Euro. Der Klageantrag zu 2) beinhaltet die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr, die als Nebenforderung den Streitwert nicht erhöht.

So die Einzelrichterin für die Zivilkammer des LG Saarbrücken. Was sagt ihr?

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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29 Antworten zu LG Saarbrücken entscheidet zur Vorsteuerabzugsberechtigung und zur Darlegungs- und Beweislast zur Vorsteuerabzugsberechtigung mit Urteil vom 8.6.2010 -9 O 366/09-.

  1. Sebastian Sommer sagt:

    Mich wundert, dass zu diesem Urteil bisher noch kein Kommentar abgegeben wurde. Interessant sind die Feststellungen des Gerichtes zur Vorsteuerabzugsberechtigung und der Darlegungs- und Beweislast dazu allemal. Das Gericht führt dazu aus:“…Der Kläger hat bezüglich der Sachverständigenkosten ausdrücklich die Bruttokosten eingeklagt. Umsatzsteuer ist nur dann zu zahlen, wenn die Umsatzsteuer auch tatsächlich angefallen ist. Ist der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, besteht wegen Vorteilsausgleichung keine Ersatzpflicht. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trägt der Schädiger. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass sie nicht wisse, ob der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt sei. Dies ist nicht ausreichend…“. Das schlichte Bestreiten reicht also nicht aus. Es muss seitens der Beklagten schon substantiiert bestritten werden und ggfls. Beweis angetreten werden.
    Sollte man mal was raus machen.
    Grüße
    Bruno

  2. joachim otting sagt:

    @ Sebastian Sommer

    Ja, lieber Bruno, was gibt’s da zu kommentieren? Das ist doch eine Beweislastverteilungs-Selbstverständlichkeit.

  3. RA Imhof sagt:

    Tja,wer die Mühen des Vorteilsausgleiches durch eine Regulierungsverkürzung umgehen will,der fällt eben bei richtiger rechtlicher Beurteilung „auffe Schnautze“!

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo RA. Imhof,
    wie wahr, wie wahr.

  5. Willi Wacker sagt:

    @ joachim otting

    Hallo Herr Otting,
    zu diesem Thema hat auch bereits der 4. Zivilsenat des OLG Nürnberg mit Urteil vom 3.7.2002 – 4 U 1001/02 – (in VRS 103, 321, 326) entschieden, dass eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich trägt der Schädiger, der Vorteilsausgleichspositionen behauptet, die Beweislast hierfür (vgl. BGHZ 94, 195, 217). Damit ist alles gesagt. Mithin tägt auch der Schädiger die Beweislast für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten. Es ist daher nicht korrekt, wenn der Versicherer einfach aus der Rechnung die Umsatzsteuer herauszieht mit der Begründung, der Geschädigte sei vorsteuerabzugsberechtigt. Wenn der Geschädigte die Rechnung einschließlich MWSt. gezahlt hat, hat der Schädiger auch die MWSt. zu erstatten. Allerdings hat der Schädiger die Möglichkeit der Vorteilsausgleichung, indem er sich den Anspruch auf Erstattung der MWSt abtreten läßt, analog § 255 BGB. Dann muss sich eben der Schädiger mit dem Finanzamt herumplagen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. joachim otting sagt:

    Willi Wacker schreibt:

    „Wenn der Geschädigte die Rechnung einschließlich MWSt. gezahlt hat, hat der Schädiger auch die MWSt. zu erstatten. Allerdings hat der Schädiger die Möglichkeit der Vorteilsausgleichung, indem er sich den Anspruch auf Erstattung der MWSt abtreten läßt, analog § 255 BGB. Dann muss sich eben der Schädiger mit dem Finanzamt herumplagen.“

    Das ist mir unverständlich. Ich bin zum Vorsteuerabzug berechtigt und zahle jede Rechnung mit Mehrwertsteuer. Ohne wird’s kaum gehen. Für die meine Firma betreffenden Rechnungen belastet Mehrwertsteuer mich aber nur bis zum nächsten „Zehnten“. Dann bekomme ich sie per Verrechnung vom Fiskus zurück. Deshalb dürfte ein Versicherer sie mir im Wege des Vorteislausgleiches abziehen.

    Betrifft die Rechnung mein Privatleben, zahle ich sie auch inklusive Mehrwertsteuer. Dann belastet mich die Mehrwertsteuer auf Dauer. Und deshalb gibt es keinen Vorteilsausgleich, der Versicherer müsste sie mir brutto erstatten.

    In welcher Situation sich der Versicherer die Mehrwertsteuer aus abgetretenem Recht beim Fiskus zurückholen soll, bleibt mir verborgen. Ich bitte um Aufklärung….

    Kern dieses Diskussionsstranges ist die Beweislast, und die liegt wie immer beim Vorteilsausgleich beim Schädiger. Wie aber auch immer, trifft den Geschädigten eine sekundäre Vortragslast, wenn es um „Interna“ geht, zu denen der Schädiger nichts wissen kann, zum Beispiel also um die, welcher meiner Gegenstände der Firma und welche dem Privatleben zugeordnet sind. Da kann der Geschädigte sich nicht einfach im Stuhl zurücklehnen und „mal was raus machen“.

  7. wesor sagt:

    @joachim Otting. Als selbständiger Kfz SV habe ich mit meinem Privatwagen verständlich die MWSt bei einem Haftpflichtschaden von der beanspruchten Versicherung gefordert. Diese hat mich aufgefordert zu beweisen, das es mein Privatwagen ist. Dann habe ich das Finanzamt angeschrieben, es soll mir bitte bestätigen dass dieser PKW mit Kennzeichen mein Privatwagen ist. Von dort kam zurück, hierüber liegen dem FA keine Unterlagen vor. Diese Schreiben an den beanspruchten Haftpflichtversicherer weitergeleitet. Er hat das Schreiben vom FA nicht als Beweis anerkannt. Keinen anderen Beweis konnte ich nicht erbringen und es wurde Netto gezahlt. Auf Grund der kleinen MWSt wurde keine Klage angestrengt. Welchen Beweis muss die Haftpflicht denn anerkennen?
    Danke für einen Kommentar!

  8. Willi Wacker sagt:

    Joachim Otting schreibt:

    „Ich bin zum Vorsteuerabzug berechtigt und zahle jede Rechnung mit Mehrwertsteuer. Ohne wird’s kaum gehen. Für die meine Firma betreffenden Rechnungen belastet Mehrwertsteuer mich aber nur bis zum nächsten “Zehnten”. Dann bekomme ich sie per Verrechnung vom Fiskus zurück. Deshalb dürfte ein Versicherer sie mir im Wege des Vorteislausgleiches abziehen.“

    Ich meine nein. Denn der Geschädigte hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden als sei der Schaden nicht eingetreten. Das bedeutet, dass der Geschädigte von dem Schädiger (nicht von einem Dritten!) vollen Schadensersatz verlangen kann. Der Geschädigte, auch wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat die Rechnung voll bezahlt, also auch mit MWSt. Dementsprechend hat er gegenüber dem Schädiger Anspruch auf Erstattung des vollen Rechnungsbetrages, denn um diesen Betrag ist unfallbedingt sein Vermögen gemindert. Der Geschädigte ist auch nicht bereichert, da nicht unbedingt in jedem Monat zum Zehnten der vom Schädiger nicht erstattete Betrag erstattet wird. Das hängt davon ab, wie viel Umsatzsteuer der steuerpflichtige abzuführen verpflichtet ist. Es heißt ja vorsteuerabzugsberechtigt. Das heißt die vom Schädiger einbehaltene USt. wird nicht ausgezahlt, sondern mit der in diesem Monat zu erbringenden USt. verrechnet, dementsprechend verringert sich die Unsatzsteuerschuld. Wer allerdings nur geringere USt. zu zahlen hat, erhält den eingehaltenen Teil nicht heraus.
    Der Vorsteuerabzug ist daher konsequenterweise im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ( OLG Nürnberg VRS 103, 321, 326 m. Hinweis auf BGHZ 94, 195, 217). Grundsätzlich trägt nämlich der Schädiger, der bei dem Geschädigten einen Vorteilsausgleichsposition behauptet, die Beweislast hierfür ( Baumgärtel/Strieder Handbch. der Beweislast im Privatrecht 2. A. § 249 Rdn. 14 m.w.N.; BGHZ 94, 195 ff.). Trägt der Schädiger jedoch nichts Substantiiertes vor, bleibt er beweislastig. Daran ändert auch keine sekundäre Vortragslast. Denn der Geschädigte muss nur dann Anhaltspunkte , die der Schädiger substantiiert vorgetragen hat, entkräften (OLG Hamburg MDR 1998, 1249; OLG Nürnberg aaO.). Wenn der Schädiger ins Blaue hinein eine Vorsteuerabzugsberechtigung behauptet, reicht dies für einen substantiierten Sachvortrag des Schädigers nicht aus. Dem entsprechend hatte das OLG Nürnberg in dem zu entscheidenden Fall auch das Urteil des LG abgeändert und die Mehrwertsteuer der Rechnungskosten hinzugerechnet.
    Er kann sich sehr wohl in dem Stuhl zurücklehnen, wenn der Schädiger keine Anhaltspunkte zum Vorteilsausgleich vorträgt. Darlegungs- und Beweislast liegt, wie Sie richtig bemerkt haben, beim Schädiger.
    Das soll zunächst einmal als Erwiderung genügen.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Wesor,
    das ist genau der Fall, wie der Schädiger bzw. sein Versicherer die Beweislast BEWUSST umdreht. Der Schädiger ist für die Tatsache, dass der Pkw im Betriebsvermögen steht, darlegungs- und beweispflichtig. MWSt. noch einklagen! Du hast alles getan mit deinem Vortrag. M.E. schon zu viel. So viel fordert das Gesetz und die Rechtsprechung von dir noch nicht einmal.
    Wenn durch den Geschädigten die MWSt. gezahlt worden ist, muss diese auch im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden, denn der Geschädigte ist auch um diesen Betrag geschädigt, und es ist Sache des Schädigers dazu vorzutragen, wenn er den Vorteilsausgleich meint geltend machen zu können.
    Dein Fall zeigt nun mal wieder, wie bewusst falsch die Versicherer regulieren. Die Darlegungs- und Beweislast wird einfach auf den Kopf gestellt (vgl. hierzu auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.).
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  10. RA Schepers sagt:

    Der Vortrag, hinsichtlich des Fahrzeuges nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, weil es ein Privatwagen ist, dürfte genügen.

    Welchen weiteren Vortrag soll man denn noch bringen? Entweder es ist ein „Firmen“wagen oder es ist ein Privatwagen. Mehr gibt es dazu doch nicht vorzutragen.

  11. joachim otting sagt:

    @ wesor

    Sie haben die sogenannte „sekundäre Vortragslast“. Also müssen Sie vortragen, dass das Ihr Privatwagen ist. Damit es nicht unnötige Reibereien gibt, würde ich – damit das schlüssiger klingt – darüber hinaus vortragen, dass es noch den Wagen mit dem Kennzeichen xyz gibt, der der Geschäftswagen ist (wenn es den gibt). Das war’s. Sie müssen nur – sinnvoll – vortragen, dass das Ihr Privatwagen ist. Beweisen müssen Sie nix.

    Dann ist in der Tat der Versicherer dran.

    @ Willi Wacker

    Dass die Mehrwertsteuer beim Unternehmer dem (Sofort-)Vorteilsausgleich unterfällt, scheint mir bisher völlig unumstritten zu sein. Ist Ihr Ansatz, der Versicherer möge selbst mit dem Finanzamt abrechnen, revoluzzernär, oder habe ich was übersehen???

  12. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ wesor:

    entscheidend ist doch, ob das fahrzeug zum betriebsvermögen gehört. darüber sollte der steuerberater auskunft geben können. allerdings sehe ich es auch so, dass die behauptung, dass das fahrzeug nicht zum betriebsvermögen gehört und diesbezüglich auch keine vorsteuerabzugsberechtigung besteht, ausreicht.

    warum klagst du das geld nicht ein? genau auf dieser welle reiten doch die versicherer. kleinstbeträge kürzen, in der hoffnung, dass der geschädigte nicht klagt.

    SCHLUSS DAMIT!

    @ willi:

    dogmatisch wahrscheinlich richtig, wenn auch sehr spitzfindig. der schaden ist spätestens eingetreten, wenn das geld (hier die umsatzsteuer) überwiesen wurde. der rückforderungsanspruch gegen das FA dürfte hieran nichts ändern und dann wäre es auch konsequent, dem versicherer (analog zu den kosten eines unbrauchbaren gutachtens) einen anspruch auf abtretung zu gewähren.

    aber auch hier stellen sich tatsächliche probleme:

    1. das steuergeheimnis (wie wird das FA mit einem solchem anspruch des versicherers umgehen?),

    2. gerichtliche entscheidungen hierzu wird man aber wohl nur bekommen, wenn man sofort klagt und die kosten dann auch nicht im rahmen der umsatzsteuererklärung anmeldet. bestenfalls sind das dann landgerichtliche (kosten)entscheidungen und was sich die versicherer darum scheren, ist ja bekannt.

  13. RA Schepers sagt:

    Nur mal so am Rande einige Fragen zu dem Thema:

    Wann ist denn ein Vorteilsausgleich beim Vorsteuerabzug eingetreten? Mit Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung? Mit Zahlung der Umsatzsteuer (bzw. Erstattung) für diesen Monat? Mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung? Mit dem Jahresbescheid für die Umsatzsteuer? Mit Rechtskraft des Jahresbescheides? Dann, wenn eine Betriebsprüfung nicht mehr rückwirkend die Reparaturrechung für das Auto akzeptieren bzw. streichen kann? Trägt der Schädiger das Risiko, daß das Finanzamt die Rechtslage anders bewertet als der Geschädigte? Oder trägt es der Geschädigte?

  14. wesor sagt:

    Danke an die Kommentatoren, es wurde sogar noch die Versicherungsvertragskopie für das Kfz mit Kennzeichen mitgeschickt auf dem vermerkt ist“ nicht vorsteuerabzugsberechtigt“.

  15. Ra Imhof sagt:

    Hallo zusammen
    Nicht vergessen:schon die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt einen zu ersetzenden Schaden dar,vgl.Palandt §249 BGB Rz.4,also auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer!
    Weshalb sollte sich das Unfallopfer selbst um die Finanzierung eines Teiles des Schadens i.H.v. 19% kümmern?;der eigene Zeitaufwand bei der Schadensabwicklung stellt doch auch keine ersatzpflichtige Position dar,BGH NJW 76,1256.
    Also mit welchem Recht hinterlässt der Schadensersatzschuldner beim Schadensersatzgläubiger in Bezug auf die Umsatzsteuer eine Arbeitsmenge nach dem Motto:mach doch selber,aber natürlich umsonst?
    Der BGH hatte sich in der VI ZR 49/71 vom 06.06. 1972
    noch dafür entschieden,das Unfallopfer mit der damals sicher noch minimalen Arbeitsmenge der Stellung eines Erstattungsantrages beim FA gem.§15,I,Nr.1 UstG belasten zu können.
    Ob das Heute auch noch so entschieden werden würde?

    Bereits in dieser Entscheidung wies der BGH aber schon auf die besonderen Probleme der teilweisen privaten Nutzung hin.
    Danach gilt:verunfallt ein im Betriebsvermögen befindlicher PKW auf einer privat veranlassten Fahrt,dann besteht überhaupt kein Anspruch auf Vorsteuererstattung gegen das FA aus Rechnungen zur Behebung dieses Unfallschadens!
    Folge:Der Geschädigte hat Anspruch Erstattung incl.UST!
    Also:
    Bitte im Anspruchschreiben immer den Sachverhalt korrekt darstellen,liebe Kollegen.
    Es ist schon erstaunlich,wie sich Manche den Gegenstandswert für die RA-Gebühren selber kleinreden und bei ihren Mandanten kaum noch lösbare Probleme hinterlassen.

    MfkG Lutz Imhof

  16. joachim otting sagt:

    Hallo Lutz,

    wenn das so ist, klagst Du doch gewiss regelmäßig für Deine zum Vorsteuerabzug berechtigten Mandanten den Bruttobetrag ein, denn freiwillig zahlt das doch kein Versicherer.

    Kann ich mal ein paar der zusprechenden Urteile haben?

  17. Ra Imhof sagt:

    Hallo Joachim
    LG Saarbrücken war so ein Fall;eine tiefergehende Begründung erübrigte sich allerdings bereits in Ermangelung substantiierten Bestreitens.
    Der Mandant war auf einer Privatfahrt verunfallt und deshalb für diesen Schadensfall nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
    Ansonsten müsste ich wohl ziemlich lange nach einem Urteil suchen,denn die Versicherer regulieren i.d.R.aussergerichtlich nach entsprechender Begründung,oder spätestens nach Klagezustellung.
    Falls solche Urteile generiert werden sollen,müsste ich geeignete künftige Fälle heraussuchen.
    MfkG Lutz Imhof

  18. Schlumpfine sagt:

    Hallo,
    Zitat aus BGH, VI ZR 49/71:
    „Allerdings können sich im Einzelfall hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug Zweifel ergeben. Das gilt bei der Reparatur eines Kfz vor allem dann, wenn das Fahrzeug teilweise für den Betrieb und teilweise für private Zwecke benutzt wurde. Diese und etwaige andere Zweifelsfragen müssen jedoch, wenn sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, anhand der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, notfalls auch mit Hilfe einer Auskunft der zuständigen Finanzbehörde, im Schadensersatzprozess geklärt werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht bestritten, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.“

    Also:
    Vorsteuerabzugsberechtigung bei Privatfahrt bestreiten!

    Und jetzt schlumpft voran!

  19. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ RA Imhof:

    die frage vom kollegen otting lag mir auch schon auf der zunge. wie läuft es dann mit der „rückzahlung“ nach erstattung der vorsteuer oder wird dann tatsächlich der anspruch abgetreten?

    wie lange dauert es, bis die mandanten verstanden haben, dass sie – anstatt einfach die SV-, werkstatt- und anwaltsrechnung zur vorsteuererstattung einzureichen – entweder den vorsteuererstattungsanspruch an den versicherer abtreten oder nach erstattung der vorsteuer diese an den versicherer zurückzahlen müssen?

    damit keine missverständnisse aufkommen: ich meine jetzt nicht den fall der privatfahrt mit dem firmenfahrzeug, sondern den unfall mit dem firmenfahrzeung bei unstreitiger vorsteuerabzugsberechtigung.

  20. joachim otting sagt:

    …und eine weitere Frage drängt sich auf: Sind denn die steuerrechtlichen Grundlagen seit 1971 unverändert?

    Hat nicht die 1 % – Regelung den Hintergrund, dass „heute“ alle dem zum Betriebsvermögen gehörenden Auto zuzuordnenden Kosten geltend gemacht werden können, also auch die Vorsteuer??? Was ist mit der Mehrwertsteuer für den privat verfahren Sprit????

    Das weiß ich aber nicht genau, da bin ich Laie.

  21. Ra Imhof sagt:

    Hallo Joachim
    Weshalb sollte der private Unfallschaden steuerlich absetzbar sein?
    Ich bin wirklich kein Steuerrechtler,aber der BFH urteilte in BFHE 79,602 dass Reparaturkosten für einen Unfall bei einer Privatfahrt keine Betriebsausgaben darstellen.
    In BFHE 124,185 entschied der BFH,dass die Schadensersatzleistung eine private Einnahme ist,wenn sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet hatte.
    Gerne kann mich jemand vom Gegenteil überzeugen-wie gesagt-ich bin kein Steuerrechtler und selbst der Herr Schäuble kann mir Heute nicht sagen,wie hoch genau meine oder Deine Steuerschuld z.B.im Jahre 2006 gewesen ist,wegen der ganzen Vorbehalte und laufenden Revisionsverfahren.
    Zurück zum Thema:
    Frage 1:Unfall auf betrieblicher,gemischter,privater Fahrt
    Vorsteuerabzugsberechtigung?
    Frage 2:Mit welchem Recht belasten Versicherer
    durch Nettoregulierung
    das Unfallopfer mit der Arbeitsmenge,den
    UST-Anteil der Rechnungen selbst beizubringen
    (ggfls.unter Einschaltung des Steuerberaters und
    damit unter Aufwendung zusätzlicher Kosten)?

  22. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    ich war jetzt mal zwei Tage ausgefallen. Deshalb erst heute meine Erwiderung. Der Gedankengang mit dem Vorteilsausgleich mit der Umsatzsteuer ist nicht reveluzzernär, sondern schon durchdacht. Unstreitig hat der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast. Selbst der BGH hat, wie RA. Imhof zutreffend feststellt, Ausnahmen durchaus gesehen. Warum sollte also der Geschädigte für den Schädiger Arbeit abnehmen? es gibt keinen Grund dafür.
    Festzuhalten ist, dass die Fragebögen der Versicherer mit den Fragen, ob das beschädigte Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört und ob der Anspruchsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist, falsch sind. Richtig müsste es lauten: War die Fahrt betrieblich oder privat veranlasst?
    Derartige Fragen sollten so nicht mehr beantwortet werden, sondern darauf hingewiesen werden, dass z.B. die Fahrt privat veranlasst war und deshalb die Schadensbeträge zuzüglich MWSt. zu erstatten sind.
    Das wäre doch ein neues Thema für eine Abhandlung, oder?

  23. joachim otting sagt:

    Ich habe mich dann mal beim „Steuermann“ schlau gemacht.

    Die anlassbezogenen MwSt – Aufteilfans gehen von Voraussetzungen aus, die 1971 noch galten, heute aber nicht mehr.

    Der Privatanteil ist mit der 1 % – Regelung, so hat mir der Fachmann gesagt, abschließend abgegolten.

    Vielleicht, lieber Lutz, lieber Willi W., prüft Ihr das mal gegen, ehe hier die Pferde unnötig scheu gemacht werden.

    Nagelprobe: Macht Ihr von jeder Tankrechnung nur anteilige MwSt als Vorsteuer geltend? Siehste!

  24. Willi Wacker sagt:

    Lieber Herr Otting,
    das Finanzamt B-Süd nimmt die Tankquittung von der Autobahntankstelle Würzburg oder Karlsruhe-Durlach , die das Betanken zur Ferienzeit nachweist, bei mir so wie so nicht ab. Aus Versehen mal eine mit eingereicht, war wohl dazwischen gerutscht, wurde zurückgewiesen.
    Ich kann bzw. konnte nur dienstlich veranlasste Tankquittungen einreichen.

  25. Michael Schneider sagt:

    Hallo zusammen!

    Umsatzsteuerrechtlich gehören die Unfallkosten zu den maßgeblichen Gesamtkosten; von denen wird dann abgerechnet nach 1% oder Fahrtenbuch.

    Die Vorsteuer bezüglich der Unfallkosten ist zu 100% abziehbar, wenn es sich um einen Gegenstand im Betriebsvermögen (mind. 50% betriebliche Nutzung) handelt.

    Lohnsteuerrechtlich (also wenn ein Auto an einen Arbeitnehmer überlassen wird) gab es zum 1.1.2011 Neuregelungen; das hier aber nicht das Thema.

    Besonderheiten kann es bei Alkoholfahrten geben; vgl. BFH, Urteil vom 24.05.2007, VI R 73/05.

    Die hier geführte Diskussion ist damit erledigt; insbesondere betrifft das Urteil (LG Saarbrücken) nur eine Beweislastfrage.

    Gruß in die Runde
    Michael Schneider
    Fachanwalt für Steuerrecht

  26. RA Imhof sagt:

    Hi Joachim
    überzeugt mich nicht,was aber nichts zu sagen hat.
    Ich zieh mein Ding durch,darauf kannst du gerne Wetten!
    Apropos Wetten…ich bin in Sachen Nettoreparaturkosten trotz Rabattreparatur schon auf der Zielgeraden;ich hoffe,die Wette gilt noch?

  27. Ra Imhof sagt:

    Hallo Herr Kollege Schneider
    Vielen Dank für diese Info.
    Darf ich fragen,wer anhand wessen Angaben entscheidet,ob ein PKW mind. zu 50% betrieblich genutzt wird?

    Bin ich bei unterhälftiger betrieblicher Nutzung anteilig,oder garnicht zum Vorsteuerabzug berechtigt?
    Beispiel:Der Betriebs-PKW des,in meiner ELW betriebeben Friseursalons,Massagepraxis,Steuerberaterbüros?

  28. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ RA Imhof:

    hatten sie meine frage von Dienstag, 17.05.2011 um 14:39 zur praktischen abwicklung übersehen?

    wie läuft es dann mit der “rückzahlung” nach erstattung der vorsteuer oder wird dann tatsächlich der anspruch abgetreten?

  29. joachim otting sagt:

    @RA Imhof

    …die erste Deiner Fragen ist einfach: Entweder, das ist offensichlich („Handelsvertreter“), oder der mehr als 50 % Nachweis ist durch ein Fahrtenbuch zu führen.

    Für die Zweite warten wir auf die Antwort des Fachmannes. Mein Tip: Kein Vorsteuerabzug, weil dann kein Betriebsvermögen.

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