HUK Coburg unterliegt vor dem AG Achern (1 C 289/08 vom 13.02.2009)

Unter dem Aktenzeichen 1 C 289/08 hat das AG Achern gegen die HUK Coburg entschieden:

hat des Amtsgericht Achern ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO
durch Direktor des Amtsgerichts Köpfler
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seitdem 30.08.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltshonorare in Höhe von 39,00 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der untallgeschädigten Person gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 PflVG, 249 ff. und 398 BGB zu.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Der Kläger geht aus abgetretenem Recht vor und besorgt damit als neuer Gläubiger eigene Angelegenheiten und nicht fremde Angelegenheiten im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Der Hinweis der Beklagten auf die Unwirksamkeit des Abtretungsvertreges wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz geht fehl; des Rechtsberatungsgesetz ist mit Wirkung zum 01.07.2008 außer Kraft getreten und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt worden. Der Unfall und die Abtretung erfolgten nach dem 01.07.2008. Die zum Rechtsberatungsgesetz diskutierte Problematik der Wirksamkeit der Sicherungsabtretung und der Besorgung fremder Angelegenheiten besteht jetzt nicht mehr.

2. Dem Kläger steht auch der Höhe nach die geltend gemachte Gebühr für die Erstattung des Sachverständigengutachtens vom 22.08.2008 zu. Die Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Höhe des ersatzfähigen Schadens nach Verkehrsunfällen ist seit geraumer Zeit in der Rechtsprechung umstritten. Das Amtsgericht Achern hält jedoch an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit derartiger Kosten fest (vgl. beispielhaft Amtsgericht Achern in DAR 1999, 220, 1 C 171/06, 1 C176/06 und 1 C 263/06).

Das Honorar steht dem Kläger gemäß §§ 631, 632 Abs. 2 BGB zu. Der Vertrag ist ein Werkvertrag. Das vom Kläger berechnete Honorar stellt die übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB dar. Die übliche Vergütung muss deshalb herangezogen werden da eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart war und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs, 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH in NJVV 2006, Seite 2472 ff. und unter Bezug auf die Gründe der oben genannten Entscheidungen des Amtsgerichts Achern ist die Honorarberechnung des Klägers unter Zugrundelegung der vorgelegten Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 nicht zu beanstanden. Der BGH hat in der oben zitierten Entscheidung zum einen klargestellt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten – wie im vorliegenden Fall – eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, nicht die ihm vom Gesetz eingeräumten Grenzen seines Gestaltungsspielraumes überschreitet. Zum anderen stellt der BGH klar, dass aus dem Umstand, dass die Mitglieder des BVSK in der von diesem durchgeführten Befragung Honorare angegeben haben, die zu unterschiedlichen Beträgen geführt haben, nicht allein das Fehlen einer üblichen Vergütung hergeleitet werden kann. Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung müssen Ausreißer unberücksichtigt bleiben. Entscheidend ist vielmehr der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die die Üblichkeit bestimmenden Werte halten.

Der Kläger hat zwar den Honorarkorridor für die von ihm ermittelte Schadenshöhe geringfügig überschritten; aufgrund der seit 2005/2006 stattgefundenen allgemeinen Preiserhöhungen ist dies jedoch nicht zu beanstanden. Die entsprechenden Honorarkorridore sind nach oben hin anzupassen.

Auch hinsichtlich der Nebenkosten bleibt das Gericht bei seiner Auffassung, dass diese ebenfalls pauschaliert nach der BVSK-Honorarbefragung abgerechnet werden können. Die billige Abrechnung nach Gegenstandswert bedingt nicht, dass die angefallenen Fahrtkosten beispielsweise von der Vergütung erfasst seien. Der Kläger ist deshalb nicht gehindert, diese gesondert abzurechnen. An die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr, 2 JVEG zur Höhe des Fahrtkostenersatzes ist er dabei nicht gebunden. Dies gilt auch für die geforderten Aufwendungen für Schreib- und Fotokosten.

Der Klage wer daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 511 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, RDG, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

1 Antwort zu HUK Coburg unterliegt vor dem AG Achern (1 C 289/08 vom 13.02.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    vom Ergebnis her wieder ein Erfolg für die Geschädigten. Allerdings hat das Urteil einen schalen Beigeschmack als der Amtsrichter die BVSK-Erhebung als Maßstab zugrunde gelegt hat. Es geht auch ohne, wie einige hier eingestellte, vorzügliche Urteile zeigen.
    MfG
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert