Dieses Mal das LG Mainz mit einem Berufungsurteil zur Aktivlegitimation (Urteil vom 17.5.2011 -6 S 139/10-).

Hallo Leute, und noch einmal  ein Berufungsurteil zur Aktivlegitimation bei einer Mietwagenstreitigkeit. Sie Ausführungen zur Aktivlegitimation überzeugen. Fraunhofer wurde abgelehnt, Schwacke mit 20% Aufschlag angewandt. Dabei begründet die Berufungskammer auch, weshalb das Amtsgericht zu Recht die Schwacke-Liste angewandt hat. Auch die Ausführungen der Berufung führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch die Berufungskammer hat zutreffenderweise die Schwacke-Liste angewandt, und dies auch plausibel begründet. Zwar hat der BGH auch die Fraunhofer-Erhebung als Schätzgrundlage anerkannt, jedoch auch darauf hingewiesen, dass es im Ermessen des besonders freigestellten Tatrichters steht, sich mit überzeugenden Argumenten auch für Schwacke und gegen Fraunhofer entscheiden zu können. Hier hat sich die Berufungskammer für Schwacke mit Zuschlag entschieden.   Lest aber selbst.

Aktenzeichen:
6 S 139/10
23 C 101/10 AG Alzey

Verkündet am 17.05.2011

Landgericht Mainz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

– Klägerin und Berufungsbeklagte

wegen Forderung

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … , die Richterin am Landgericht … und die Richterin … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2011 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 23.09.2010, Az. 23 C 101/10, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 974,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisizinssatz seit 16.12.2009 sowie 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, § 540 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Beklagte rügt in ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen:

Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Eine Abtretung der Ansprüche sei nur erfüllungshalber erfolgt. Ferner verstoße die Abtretung gegen das RDG und sei deshalb nach § 134 BGB unwirksam. Die Geltendmachung erfüllungshalber abgetretener Forderungen sei eine Rechtsdienstleistung und stelle nicht nur eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Klägerin dar. Es gehöre nicht zum Tätigkeitsfeld eines Autoversicherers zu prüfen, ob Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall veranlasst seien.

Das Gericht habe nicht begründet, weshalb es die zugrunde gelegte Schwacke Liste für richtig hält. Es habe darlegen müssen, weshalb es sich für die eine und gegen die andere Liste entschieden habe.

Die Ausführungen zu § 254 BGB lägen neben der Sache. Der Geschädigte habe darzulegen, weshalb er Zusatzkosten über dem Normaltarif verursacht habe.

Sie habe bestritten, dass Leistungen erbracht worden seien, für die Zustell- und Abholkosten angefallen seien. Dennoch seien diese Kosten zugesprochen worden, obwohl die Klägerin hierzu nichts vorgetragen habe.

Gleiches gelte für die Nebenforderungen.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.

1. Aktivlegitimation

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) steht einer Abtretung der Ansprüche nicht entgegen. Nach § 5 Absatz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Das Inkasso von Metwagenkosten stellt eine solche erlaubnisfreie Nebentätigkeit dar. Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 5 Absatz 1 RDG (Drucksache 16/ 3655, S. 53) hatte der Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift ausdrücklich auch diesen Fall im Sinn. So schreibt der Gesetzgeber: „Weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit finden sich auch im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von (…) Mietwagen-(..)kosten. Hierbei entsteht häufig Streit etwa (…) über die Höhe der Mietwagenrechnung (…). Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Absatz 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung.“ Die Kammer schließt sich dieser Argumentation an.

2. Erstattungsfähige Kosten

a) Schätzung nach Schwacke-Liste

Die Kammer schätzt, wie auch das Amtsgericht Alzey, die von der Klägerin eingeklagten Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO, bis auf die Zustell- und Abholkosten, als erforderlich im Sinne des § 249 BGB ein.

Als Schätzgrundlage legt die Kammer dabei ebenfalls die Schwacke-Liste zugrunde. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.5.2010 (VI ZR 293/08) nochmals klargestellt hat, können Tabellen wie die Schwacke-Liste in geeigneten Fällen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Die Kammer hält in diesem konkreten Fall die Schwacke-Liste zur Schätzung besser geeignet als die Fraunhofer-Liste. Letztere Studie unterstellt, dass bis zur Anmietung eine Woche Zeit ist. Diese Bedingung ist aber im Falle eines Unfalles, wie hier, regelmäßig nicht erfüllt. Ferner wird nicht der örtliche Markt ermittelt, sondern nur Gebiete mit den ersten beiden Postleitzahlziffern. Die Schwacke-Liste hingegen legt die ersten drei Postleitzahlziffern zugrunde. Die Fraunhofer-Liste ist zudem nicht repräsentativ angelegt worden, denn es wurden hauptsächlich nur sechs über das Internet buchbare Unternehmen angefragt (76.457 von 86.783 Anfragen). Weitere Argumente gegen die Fraunhofer-Liste sind, dass kein gewichteter sondern nur ein einfacher Mittelwert ermittelt wurde und Unklarheiten über anfallende Nebenkosten bestehen (Wenning, NZV2009,473 ff.).

aa) Normaltarif

Die Klägerin kann hiernach zunächst die Kosten des Normaltarifs der Schwacke-Liste ersetzt verlangen.

bb) „Stets anfallende unfallbedingte Zusatzleistungen“

Erforderlich ist ferner der hierauf anfallende Zuschlag in Höhe von 20 % für „stets anfallende unfallbedingte Zusatzleistungen“.

Wie die Klägerin unbestritten ausgeführt hat, hat der Kunde der Klägerin entsprechende Zusatzleistungen in Anspruch genommen, was nach Ansicht der Kammer eine entsprechende Erhöhung des Normaltarifs rechtfertigt. Unter „stets anfallende unfallbedingte Zusatzleistungen“ sind insbesondere eine Kosten-Vorfinanzierung durch die Mietwagenfirma zu verstehen (BGH Urteil vom 19.1.2010, VI ZR 112/09), eine Anmietung ohne Vorreservierung (BGH a.a.O.) sowie weitere Leistungen, die typischerweise erhöhten Aufwand für Mietwagenfirmen nach einem Unfall nach sich ziehen. Der Kunde der Klägerin hat im hier zu beurteilenden Fall entsprechende Zusatzleistungen in Anspruch genommen. Bereits die Tatsache, dass die Klägerin hier die Metwagenkosten aus abgetretenem Recht einklagt und nicht der Kunde belegt bereits hinreichend deutlich, dass die Klägerin mit der Vermietung dieses Unfallersatzwagens einen größeren Aufwand hat als in normalen Anmietfällen.

cc) „Im Einzelfall anfallende unfallbedingte Zusatzleistungen“

Hingegen sind nicht alle im Einzelfall anfallenden unfallbedingte Zusatzleistungen, wie von der Klägerin eingeklagt, erforderlich und damit ersatzfähig. Zur Erforderlichkeit der Zustell- und Abholkosten in Höhe von jeweils 26,89 € (Rechnung in Anlage zum Schriftsatz vom 18.5.2010, Bl. 12 d.A.) hat die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin trotz richterlichen Hinweises vom 14.1.2011, dass zum Zustandekommen des Vertrages zwischen der Klägerin und ihrem Kunden bisher nichts vorgetragen wurde, nichts mitgeteilt. Nicht mit der Berufung angegriffen und bestritten wird hingegen die Inanspruchnahme von CDW (Haftungsbefreiung) durch den Klägerkunden, womit die Kosten hierfür als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen sind (vgl. BGH NJW 2005, 1041 ff.).

dd) Anwaltskosten

Erforderlich sind auch die durch die Klägerin geltend gemachten Anwaltskosten. Unbestritten hat der Anwalt der Klägerin auch eine Vergleichsberechnung gefertigt und übermittelt. Bereits hieraus ergibt sich, dass er nicht nur ein bloßes Formschreiben erstellt hat. Ferner hat die Klägerin dargelegt, was von der Beklagten auch nicht mehr substantiiert bestritten wurde, dass die Klägerin zunächst selbst per Brief vom 25.8.2009 die Beklagte zur Zahlung aufforderte (Anlage zum Schriftsatz vom 11.8.2010, Bl. 60 d.A) und den Anwalt erst nach Verzugseintritt einschaltete, weil sie nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügte. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich bereits aus der Tatsache dieses Prozesses hinreichend deutlich, dass auch erfahrene Mitarbeiter der Klägerin mit dieser Sach- und Rechtslage letztlich überfordert gewesen wären und die Einschaltung eines Rechtsanwaltes geboten war.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V.

Das Rechtsmittel der Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

VI.

Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.027,93 € festzusetzen.

So das Urteil der Berufungskammer des LG Mainz. Und jetzt Eure Meinung bitte.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu Dieses Mal das LG Mainz mit einem Berufungsurteil zur Aktivlegitimation (Urteil vom 17.5.2011 -6 S 139/10-).

  1. Besserwisser sagt:

    Hi Willi Wacker,
    die obige Begründung des Berufungsgerichtes gefällt mir. Ich mache auch keinen Hehl daraus, dass ich Freund der Schwacke-Liste bin. Aber so klare Worte gegen Fraunhofer habe ich selten gelesen.

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