AG Germersheim verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.01.2009 (3 C 519/08) hat das AG Germersheim die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.120,56 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht in seiner lesenswerten Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran und erteilt der Fraunhofer Tabelle mit einer bemerkenswerten Begründung eine Abfuhr.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

In zugesprochener Höhe kann der Kläger von der Beklagten weitere Mietwagenkosten erstattet verlangen.

Der vorliegende Rechtsstreit reduziert sich – erneut – im Wesentlichen auf die Frage, ob die Versicherungswirtschaft angefallene Mietwagenkosten auf der Grundlage der so genannten Schwacke-Liste zu erstatten hat.

Diese Problematik ist seit längerem Gegenstand der obergerichtlichen und der höchst­richterlichen Rechtsprechung. Die Berufungskammern des übergeordneten Landgerichts Landau in der Pfalz halten die so genannte Schwacke-Liste für eine geeignete Schätzgrundlage. Die erste Zivilkammer des Landgerichts Landau führt dazu beispielsweise aus (aus LG Landau 1 S 79/06, Urteil vom 12 2.2008):

Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend Versicherungsrecht 2005, 650) kann auch ein Unfallersatztarif als erforderlicher – und damit auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstattender -Aufwand zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren sein, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. Ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erfor­derlich ist, kann zwar offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Dafür gibt der vorliegende Sachverhalt jedoch keinerlei Anhalts­punkte.

Im Rahmen der Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Un-fallersatztarifes ist es nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 2758) nicht erforderlich, im Einzelfall die Kalkulationen des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung im Lichte des § 287 ZPO auf die Frage beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Un­fallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pau­schaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Als Berechnungs­grundlage kann hierbei nach der genannten Rechtsprechung des BGH der Schwacke-Mietpreisspiegel hinsichtlich des Postleitzahlengebietes des Ge­schädigten herangezogen werden.  Nach mittlerweile gefestigter Rechtspre­chung der Kammer (vergleiche etwa Urteile vom 2.7.2007, Aktenzeichen 1 S 246/06 sowie vom 12.11.2007, Aktenzeichen 1 S 232/06) ist es sachgerecht, in Bezug auf Verkehrsunfälle, die sich – wie hier – im Jahr 2005 ereignet haben, den Automietpreisspiegel für das Jahr 2006 heranzuziehen und der Berech­nung des angemessenen Mietpreises den für den einschlägigen Postleitzahlen­bereich festgelegten Modus (früher: gewichtetes Mittel) zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung der Kammer (in diesem Sinhe auch das OLG Köln OLGR Köln 2007, 471) ist es gerechtfertigt, den auf der Grundlage des Auto­mietpreisspiegels errechneten Betrag um eine Pauschale von 20% zu erhöhen, um den besonderen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den Unfalles satztan’f Rechnung zu tragen.

Dieser Rechtsprechung hat sich neben der weiteren Berufungskammer des Landge­richts Landau auch das erkennende Amtsgericht in ständiger Rechtsprechung ange­schlossen.

Wie nicht anders zu erwarten war, hat die Versicherungswirtschaft in der Folgezeit versucht, die Eignung der so genannten Schwacke-Liste grundlegend in Abrede zu stellen. So mehren sich in der letzten Zeit die Fälle, in denen die Versicherer auf der Grundlage der – nach ihrer Darstellung auf einer objektiveren Erhebung beruhenden – Fraunhofer-Liste zu geringeren Entschädigungslelstungen gelangen.

Nachdem die Beklagte im vorliegenden Falle die Ansätze der Schwacke-Liste einzeln fallbezogen in Frage gestellt hatte, hatte das Gericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der jeweiligen Ansätze auf Grundlage der Schwacke-Liste beziehungsweise der Fraunhofer-Liste angeordnet. Dabei hat das Gericht bewusst von beiden Parteien einen Vorschuss für die Auslagen des Sachverständigen angefordert. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass der Geschädigte die Beweislast für die Angemessenheit der Mietwagenkosten trägt (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008, Aktenzeichen 6 U 115/08, abge­druckt DAR 2009, 33; ähnlich OLG München, Urteil vom 25.7.2008, Aktenzeichen 10 U 2539/08, abgedruckt DAR 2009, 36), das Gericht hält es im vorliegenden Falle gleichwohl weiter für angemessen, auch die Beklagte am Auslagenvorschuss zu betei­ligen, weil die Geeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO. die nach den obigen Ausführungen von der übergeordneten Berufungsinstanz aner­kannt ist, von der Beklagten zumindest gegenbeweislich erschüttert werden sollte.

Die Beklagte hat den auferlegten Vorschuss allerdings letztlich mit der Begründung nicht eingezahlt, dass die vom Gericht angeordnete Beweiserhebung auf die Ermitt­lung eines so genannten Unfallersatztarifes hinausliefe. Das Gericht verbleibt aller­dings bei seiner Einschätzung, dass im Falle der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges wegen eines erlittenen Unfalles der Geschädigte nicht auf Tarife verwiesen werden darf, die von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig sind und die beispiels­weise nur über das Internet zur Verfügung stehen.

In Ermangelung der Zahlung des Auslagenvorschusses hatte die angeordnete Be­weisaufnahme zu unterbleiben.

Die genannte Fraunhofer-Liste begegnet allerdings auch ihrerseits methodischen Be­denken.

Die dritte Zivilkammer des Landgerichts Landau hat dazu unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Rechtsprechung zur Schwacke-Liste in einer neueren Entscheidung (Aktenzeichen 3 S 18/08, Urteil vom 28. November 2008) ausgeführt.

Zur Berechnung des Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des BGH der Schwacke-Mietpreisspiegel hinsichtlich  des Postleitzahlengebietes des  Geschädigten herangezogen werden (BGH NJW 2008, 1519). Soweit die Beklag­ten darauf hinweisen, dass weitere Marktbetrachtungen neben der Schwacke-Liste erschienen sind – insbesondere eine solche des Fraunhofer Instituts ist ihr    Vorbringen    nicht    geeignet,    die    Anwendbarkeit    des    Schwacke-Mietpreisspiegels in Frage zu stellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ledig­lich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008. 1519). An ei­nem dahingehenden konkreten Sachvortrag der Beklagten fehlt es hier; der Hinweis der Beklagten, dass nach der Erhebung des Fraunhofer Instituts einer Anmietung für vier Tage für einen Mietpreis von 334,69 € möglich gewesen sei, ist unerheblich, da nicht nur die einzelnen Konditionen der Anmietung ungeklärt bleiben, sondern sich das Angebot ersichtlich nicht auf ein Fahrzeug der hier maßgeblichen Gruppe 8 bezieht.

Auch das Amtsgericht Kandel (Urteil vom 22.10.2008, Aktenzeichen 1 C 171/08) hält die so genannte Fraunhofer-Liste für ungeeignet:

Im vorliegenden Fall kann auch eine Ermittlung des „Normaltarifs“ nach der Schwacke-Liste erfolgen. Soweit die Beklagte den Marktpreisspiegel Deutschland 2008 des privatwirtschaftlich agierenden Fraunhofer-Institut Arbeitswirt­schaft und Organisation vorliegt, ist dieser Erhebung nicht zu folgen. Diese Er­hebung ist für den vorliegenden Fall ungeeignet.

Im Gegensatz zur Schwacke-Erhebung bezieht sich die Untersuchung des Fraunhofer Instituts lediglich auf ein- beziehungsweise zweistellige PLZ-Gebiete. Auf diese Art und Weise ist eine regionale Marktbetrachtungen nicht möglich. Allein unter Berücksichtigung des für den Bereich des Geschädigten anzusetzenden PLZ-Bezirks „76“ ergäbe sich ein Einzugsbereich auf der linken Rheinseite mit dem Landkreis Germersheim und dem südlichen Teil des Land­kreises Südliche Weinstraße. Auf dem Gebiet der rechten Rheinseite erstreckt sich der PLZ-Bezirk „76“ von Baden-Baden bis Bruchsal einschließlich der Stadt Karlsruhe. Dies ist ein so großer Einzugsbereich, das von einem regionalen Mietmarkt nicht mehr ausgegangen werden kann.

Darüber hinaus wurden in der Erhebung des Fraunhofer Instituts insgesamt 86.783 Datensätze erfasst 76.457 stammen aus dem Internet. Hierbei handelt es sich um 88% der Datensätze. Diese wiederum stammen von sechs bundes­weit beziehungsweise weltweit agierenden Vermietungsunternehmen. Insoweit Ist davon auszugehen, dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts ganz über­wiegend Bezug nimmt auf Internetangebote großer Vermieter. Die Erhebung des Fraunhofer Instituts berücksichtigt deshalb gerade nicht für die große An­zahl lokaler Anbieter, die gerade das lokale Marktgeschehen prägen. Von Letz­teren wurden jedoch in der Schwacke-Mietpreiserhebung konkrete Daten erho­ben Gerade auf dem Markt der Anmietung von Fahrzeugen im Unfallersatzge­schäft erfolgt die überwiegende Anmietung bei lokalen Unternehmen. Deren Preise finden jedoch in der Erhebung des Fraunhofer Instituts bestenfalls eine Beachtung am Rande. Aufgrund dieser Erkenntnis zieht das Gericht die reprä­sentativere Schwacke-Erhebung der Erhebung des Fraunhofer Instituts vor

Dem schließt sich auch das erkennende Gericht nunmehr ausdrucklich an. Der erkennende Richter erlaubt sich in diesem Zusammenhang folgenden Hinweis: die Problematik der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Unfallersatztarif be­schäftigt die Zivilgerichte gleich welcher Instanz seit mindestens zwei Jahrzehnten. Im Unterschied zu der Versicherungswirtschaft und der Autovermietungswirtschaft – deren Interessen im Ansatz sicherlich nachvollziehbar sind – führen die Gerichte die entsprechenden Verfahren neutral und vergleichsweise leidenschaftslos. Die Verfahren haben jedoch zu einer angesichts des Streitgegenstands nicht mehr vertretbaren Belastung der Gerichte geführt, was insbesondere dadurch begründet ist, dass beide Seiten sich standardisierter Textbausteine unter Verweis auf ihnen jeweils günstige Entscheidun­gen bedienen, die im günstigsten Falle lediglich zitiert werden, häufiger jedoch in Ab­druck vorgelegt, schlimmstenfalls sogar in Textbausteinen eingerückt werden und so zu einer nicht mehr vertretbaren Aktenstärke führen. Eine abschließende Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung steht in naher Zukunft nicht zu er-
warten.

Es ist nach den obigen Ausführungen weiterhin von einer Schadensschätzung auf der Grundlage der so genannten Schwacke-Liste auszugehen.

Der Kläger durfte angesichts des Alters des unfallbeschädigten Fahrzeuges lediglich ein Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Klasse, vorliegend der Klasse 2, anmieten. Dass der Kläger letztlich gar keinen Fahrbedarf gehabt hätte, weil er das Ersatzfahrzeug erst sehr viel später angeschafft habe, ist eine bloße Mutmaßung der Beklagten  die durch nichts belegt ist. Das ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass der Klä­ger den Unfall um 8:30 Uhr erlitten hat, das Ersatzfahrzeug jedoch erst um 11:30 Uhr angemietet hat. Den Kläger sollte schon zugestanden werden, zumindest das Not­wendigste nach einem Unfall zu veranlassen. Auch der Einwand der Beklagten dahin­gehend, die Anmietung habe bestenfalls für 14 Tage erfolgen gerufen, weil sich die vom Sachverständigen festgesetzte Zeit der Ersatzbeschaffung gewesen sei, ist letzt­lich unbehelflich. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers hat dieser erst mit er­heblicher zeitlicher Verzögerung das Sachverständigengutachten über seinen Prozessbevollmächtigten erhalten. Bis dahin durfte er davon ausgehen, dass eine Ersatz­beschaffung nicht notwendig sein würde. Entgegen der Auffassung der Beklagten er­gibt sich auch aus der zu den Akten gereichten Fotografie des unfallbeschädigten Fahrzeuges nicht, dass der Kläger unverzüglich von einem wirtschaftlichen Totalscha­den hätte ausgehen müssen. Dem erkennenden Gericht sind aus der bisherigen Pra­xis zumindest einige Fälle bekannt, in denen ein optisch deutlich wahrnehmbarer Schaden nicht zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt hat. Das Fahrzeug des Klägers war jedenfalls kein solches, bei dem schon bei einer geringfügigen Beschädigung der Stoßstange ein sofortiger wirtschaftlicher Totalschaden eintritt.

Demnach ergeben sich vorliegend folgende Werte.

Nach der Schwacke-Liste 2007 ergibt sich für das Postleitzahlgebiet 767xx für einen PKW der Gruppe 2 eine Wochenpauschale von 421,63 €, eine Dreitagespauschale von 212,36 € sowie ein Tagespreis von 81,04 €. Das ergibt für 19 Tage zunächst einen Betrag von 1.201,30 €, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Landgerichts Landau um einen Zuschlag in Höhe von 20% für unfallbedingte Mehrleistungen zu erhöhen ist, das ergibt vorliegend 240,26 €, insgesamt 1.441,56 €. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Landau kann der Unfallgeschädjgte auch Erstattung der Haftungsfreistellungskosten verlangen, die nach der Schwacke-Liste 2007 auf insgesamt 306 € zu beziffern sind. Kosten für die Zustellung und die Abho­lung des Mietfahrzeuges waren demgegenüber nicht zuzusprechen, da jeglicher Vor­trag des Klägers zur Notwendigkeit fehlt.

Das ergibt insgesamt 1.797,56 €, auf die die Beklagte 677 € geleistet hat. Es verblei­ben daher 1.120,56 € zu Gunsten des Klägers.

In zugesprochener Höhe steht dem Kläger daher weiterer Schadensersatz zu, im Übrigen war die Klage abzuweisen

Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs kann der Kläger von der Beklagten auch Er­stattung der nicht festsetzungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ver­fangen, allerdings lediglich aus einem Streitwert in Höhe von 1.120.56 € (siehe oben), das ergibt einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 152,30 €.

Soweit das AG Germersheim.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Germersheim verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Babelfisch,
    auch in der Pfalz ist Schwacke in und Fraunhofer out. Wieder ein Gericht, das Fraunhofer in die Wüste schickt.

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