AG Rudolstadt verwirft Fraunhofer und spricht restliche Mietwagenkosten nach Schwacke zu mit Urteil vom 14.4.2010 – 2 C 104/09 -.

Hallo Leute, nun wieder ein freundlicherweise aus Thüringen übersandtes Urteil. Nachstehend gebe ich Euch das Urteil des AG  Rudolstadt bekannt. Die Amtsrichterin verwirft Fraunhofer und spricht die restlichen Mietwagenkosten nach Schwacke zu. Lest und gebt Eure Kommentare ab. Ich wünsche allen Lesern ein schönes Wochenende.

Amtsgericht Rudolstadt                                  Verkündet am 14.04.2010

2 C 104/09
Geschäftsnummer

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

-Kläger-

gegen

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Rudolstadt durch Richterin … im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 07.04.2010, was dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 872,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ober dem Basiszinssatz seit 23.01.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung weiterer Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls am 2.7.10.2008 gegen 18.15 Uhr auf der B88/… Straße in Bad Blankenburg. Der Kläger musste mit seinem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen … , verkehrsbedingt halten. Das bei dem Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug zog trotz Gegenverkehrs links am Klägerfahrzeug vorbei, fuhr frontal in den Gegenverkehr und wurde zurückgeschleudert. Dabei schlug es an das Klägerfahrzeug und beschädigte dieses. Dem Kläger sind Kosten durch die Inanspruchnahme eines Mietwagens entstanden. Er mietete für den Zeitraum 03.11.2008 bis 19.11.2008 bei der Autohaus … , einen Mietwagen an. Die Autovermietung stellte ihm insgesamt 1.912,00 Euro in Rechnung. Der Kläger beauftragte seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung des gesamten Unfallschadens, wodurch ihm Rechtsanwaltskosten von insgesamt 607,50 Euro entstanden. Der Beklagte regulierte den Schaden, leistete jedoch auf die Mietwagenkosten nur 938,90 Euro und auf die Rechtsanwaltskosten nur 550,26 Euro.

Die Parteien streiten darum, ob der Schadensberechnung auf Grundlage der Schwackeliste für Automietpreise oder der Erhebungen von Fraunhofer vorzunehmen ist.

Der Kläger macht geltend, die Mietwagenkosten stünden ihm auf Grundlage der Mietpreise nach der Schwackeliste zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 % zu.

Mit der am 26.03.2009 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger durch Zahlung von 973,10 Euro nebst Zinsen an das Mietwagenunternehmen von der Rechnung freizustellen sowie an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,24 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 973,10 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2009,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, den Kläger durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 973,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.01.2009 an die … von der Rechnung vom 28.11.2008, Rechnung Nr. … freizustellen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 57,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet der Kläger hätte ein vergleichbares Fahrzeug für den Zeitraum 03.11. bis 19.11.2008 zum Preis von 938,90 Euro anmieten können.

Wegen des Streits der Parteien zur Schwackeiiste und den Erhebungen von Fraunhofer im einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

Dem Kläger steht der Zahlungsanspruch in ausgeurteilter Höhe aus §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 3 StVG, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG gegen den Beklagten zu.

Der Beklagte haftet dem Kläger als Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeugs für den ihm entstandenen Schaden. Das beim Beklagten versicherten Fahrzeugs wurde am 27.10.2008 auf der B88/…  Straße in Bad Blankenburg auf den haltenden Pkw des Klägers zurückgeschleudert, nachdem es auf der Gegenspur frontal in den Gegenverkehr gefahren war. Der Verkehrsunfall war für den Kläger unvermeidbar.

Dem Kläger sind durch die notwendige Inanspruchnahme eines Mietwagens Kosten in Höhe von 1.912,00 Euro entstanden, von welchen ein Betrag in Höhe von 1.811,71 Euro erforderlich im Sinne des § 249 BGB ist. Hiervon hat der Beklagte nur 938,00 Euro erstattet.

Allgemein gilt: Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts genügt der Geschädigte zunächst seiner Darlegungslast durch die Vorlage der Mietwagenrechnung. Erhebt der Schädiger substantiierte Einwände gegen die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten, indem er ein deutlich niedrigeres Preisangebot eines anderen ortsansässigen Vermieters vorlegt und damit die Indizwirkung der Mietwagenabrechnung erschüttert, genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast nur, wenn er vorträgt und belegt, dass die Kosten innerhalb des üblichen Rahmens liegen (vgl. ThürOLG 12.07.2995, OLG-NL 1995, 221 f.- zit. nach Juris). Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Urteilen klargestellt, dass der Geschädigte nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl, etwa BGH 12.10.2004, VersR 2005, 239 f.; BGH 24.06.2008, VersR 2008, 1370 f. – zit. nach Juris). Da ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Regel zum günstigsten Tarif anmietet, ist grundsätzlich nur dieser erstattungsfähig. Hierbei ist dem Geschädigten eine Marktforschung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zumutbar, so dass ein Durchschnittswert der „normalen“ Tarife, der sogenannte Normaltarif, erstattungsfähig ist.

Der Kläger hat die Rechnung der Mietwagenvermietung (Anlage K2 , Bl. 8 d.A.) vorgelegt woraus sich Mietwagenkosten von insgesamt 1.912,00 Euro ergeben. Hiervon stehen dem Kläger 1.811,71 Euro zu. Dieser Betrag ergibt sich auf Grundlage eines Normaltarifs nach der Schwacke-Liste: Aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ergibt sich für eine Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 5 im PLZ-Gebiet 074 für 17 Miettage ein Betrag von 1.464,71 Euro (Wochenmodus 599,00 Euro / 7 x 17). Dabei ist die Mietwagengruppe 5 zugrunde zu legen; der Vortrag des Beklagten, es handele sich um ein höherwertiges ais das verunfallte Fahrzeug, ist nicht substantiiert. Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen scheidet mangels einer konkret bemessbaren Ersparnis aus. Die Haftungsbefreiungskosten in Höhe von 357,00 Euro (Wochenmodus 147,00 Euro / 7 x 17) sind ebenfalls zu erstatten, da der Kläger während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Insgesamt ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 1.811,71 Euro.

Der Einwand des Beklagten, der Kläger hätte ein vergleichbares Fahrzeug für 938,90 Euro anmieten können, ist unerheblich. Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich gewesen ist (vgl. BGH 24.06.2008). Der Beklagte war in der Pflicht, darzulegen, zu welchen konkreten Tarifen der Kläger bei welchem Autovermieter hätte günstiger anmieten können. Seiner Darlegungslast ist er nicht nachgekommen.

Der Einwand des Beklagten, dass der erstattete Betrag von 938,90 Euro ausreichend sei, belegten die Erhebungen von Fraunhofer, bleibt ebenfalls erfolglos. § 287 ZPO verlangt als Anknüpfungsgrundlage zur Schadenschätzung eine hinreichend gesicherte, im wesentlichen anerkannte und nicht in Frage gestellte Anknüpfungsgrundlage. Die vom Beklagten angeführte Erhebung von Fraunhofer wird von dem Kläger substantiiert angegriffen. Da der Schwacke-Mietpreisspiegei eine hinreichend sichere Grundlage darstellt, die bisher in ständiger und unbeanstandeter Praxis auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung herangezogen worden ist, kommt es letztlich auf die Richtigkeit der vorgenannten Erhebungen nicht an. Noch im Urteil vom 14.10.2008 (NJW 2009, 58 f. – zit. nach Juris) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nach wie vor eine ausreichende Grundlage für die im besonders freien Ermessen des Tatrichters stehende Schadenschätzung nach § 287 ZPO darstellt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

Der Anspruch auf Zahlung von 57,24 Euro besteht ebenfalls nach §§ 7 Abs. 1. 17 Abs. 3, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Rechtsverfolgungskosten anerkannt erstattungsfähiger Schaden. Der Anspruch auf Zinsen hieraus folgt aus §§ 288, 286 BGB.

!m Übrigen war die Klage abzuweisen. Dem Kläger steht kein weiterer Schadensersatz zu. Bei der Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten ist im vorliegenden Fall kein pauschaler Aufschlag auf den Schwacke-Normaltarif im Hinblick auf die Unfallsituation vorzunehmen. Insoweit erscheinen bereits die klägerischen Ausführungen widersprüchlich. Der Kläger legt einerseits dar, der pauschale Aufschlag sei zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen im Unfallersatzgeschäft angemessen. Andererseits trägt er aber vor, das Mietwagenuntemehmen habe im konkreten Fall eine Miete berechnet, die Zusatzleistungen für das Unfallersatzgeschäft gerade nicht berücksichtige. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass und inwieweit sich etwaige unfallbedingte Mehrleistungen in dem konkreten Fall kostenerhöhend ausgewirkt haben, zumal die Anmietung erst eine Woche nach dem Unfall erfolgte. Die vom konkreten Fall losgelöste Benennung von Umständen, die für das Unfallersatzwagengeschäft allgemein diskutiert werden, reicht insoweit nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

So die Amtsrichterin aus Rudolstadt.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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