LG Mühlhausen mittels Hinweisbeschluss zum Thema Schwacke-Liste

In einem Berufungsverfahren hat das LG Mühlhausen (2 S 249/08) mittels Hinweisbeschluss vom 16.02.2009 die beteiligten Parteien über seine Einschätzung zur Anwendung der Schwacke-Liste in Kenntnis gesetzt. Das Gericht setzt sich eindeutig von der Entscheidung des OLG Jena vom 27.11.2008 (1 U 555/07) ab. Der Vollständigkeit halber der Wortlaut des Beschlusses:

In obiger Angelegenheit weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus ist eine Entscheidung des Gerichts zur Fortbildung des Rechts oder für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich {§ 522 Abs. 2 Nr. 1 – 3 ZPO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.03.2007 ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die vom Amtsgericht ausgeurteilten 528,53 Euro nebst Zinsen sowie anteilige Rechtsanwalts­kosten gemäß der §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG und 249 BGB zu zahlen. Nachdem unstreitig geworden war, dass der Kläger keine weitergehenden Erkundigungen eingeholt hatte, durfte das Amtsgericht den Normaltarif ermitteln und diesen seiner Berech­nung zu Grunde legen. Der so ermittelte Wert von 99,– Euro Netto ist nicht zu beanstanden. Dass das Amtsgericht, den „Normaftarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2006 ermittelt hat, begegnet keinen Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO. Zwar darf die Scha­denshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festge­setzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zent­ralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet. Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätz­grundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbsmessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind.

Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Ver­wendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urt. v. 11.03.2008, Aktz.: VI ZR 164/07, zit. N. Juris, RN 8 f., m. w. N.).

An solchem konkreten Tatsachenvortrag fehlt es. Die Beklagte erschöpft sich darin, seiten­lang Gutachten und Gerichtsentscheidungen abzuschreiben. Warum und in welchem Um­fang, eine fehlerhafte Methode der Ermittlung der Werte der Schwackeliste 2006 unterstellt, ein geringerer Normaltarif festzustellen gewesen wäre, wird nicht aufgezeigt. Gerade im vorliegenden Fall hätte die Beklagte aber Veranlassung gehabt, insoweit sorgfäl­tig vorzutragen. Durchgehend hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er zum Barzahlertarif angemietet habe, der 25 % unter dem Unfallersatztarif liege. Hierzu nur an­zumerken, dass der Kläger zu einem Unfallersatztarif, jedenfalls zu einem überhöhten Tarif angemietet habe, genügt nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, worauf auch das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass der Kläger grundsätzlich berechtigt ist, zum Unfallersatzta­rif anzumieten.

Es fehlt mithin Vortrag dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschät­zung war das Amtsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 zu klären (BGH, a. a. O., RN 10). Auch mit ihrer Berufungsbegründung geht die Beklagte auf diesen Gesichtspunkt nicht ein.

Wenn das OLG Jena (Urt. v. 27.11.2008, Aktz.: 1 U 555/07, zit. N. Juris, RN 22 ff.) die An­wendung der Schwackeliste 2006 ablehnt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Abge­sehen davon, dass auch dort nach Auffassung der Kammer ein konkreter Bezug, wie vom BGH gefordert, fehlt, überzeugen die Argumente nicht. Welche Aussagekraft es haben soll, dass die Ermittlungen des Fraunhofer Instituts anonym und ohne Offenfegung des Umstandes erfolgen, dass Zweck der Abfrage die Erstellung einer Preisübersicht gewesen sei, er­schließt sich der Kammer nicht. Selbst wenn gegenüber dem Fraunhofer Institut niedrigere Preise genannt werden als gegenüber den Fragestellern, die für die Erstellung der Schwackeliste arbeiten, heißt dies doch nicht, dass die niedrigen Preise auch denjenigen Kunden angeboten werden, die wegen eines erlittenen Unfalls einen Mietwagen benötigen. Wäre dem so, würden Prozesse der hier vorliegenden Art nicht geführt werden. Dass der tägliche Mietzins das gewichtete Mittel um 13,50 Euro übersteigt, ist unschädlich. Dieser Betrag liegt innerhalb des Aufschlags von 30 %, der gewährt wird, wenn unfallbeding­te Mehrleistungen vom Mietunternehmen erbracht werden.

Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. So hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass keine Sicherheitsleistungen und Vorauszahlungen hätten erbracht werden müssen, eine Vorreservierung sei nicht erforderlich gewesen auch sei keine Nutzungseinschränkung ver­einbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 03.01.2008 verwiesen.

Soweit das LG Mühlhausen

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3 Antworten zu LG Mühlhausen mittels Hinweisbeschluss zum Thema Schwacke-Liste

  1. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    „Die Beklagte erschöpft sich darin, seiten­lang Gutachten und Gerichtsentscheidungen abzuschreiben.“

    …da wurde wohl jemand heftig „“abgewatscht““…frei nach dem Motto: wie verpackt man Nonsens in viel Worte…
    Gut dass es Richter gibt, die solche Luftnummern erkennen.

  2. “Die Beklagte erschöpft sich darin, seiten­lang Gutachten und Gerichtsentscheidungen abzuschreiben.”…..

    zeigt eins noch viel mehr – die Versicherer und deren beauftragten Anwälte versuchen die Prozesse mit „Textbausteinen“ zu gewinnen – erforderlich ist aber die konkrete Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Da es aber meist um Streitwerte zwischen 200 bis 500 € geht, kann ein wirtschaftlich rechnender Kollege, der von seinem Auftraggeber 30 oder mehr Klagen im Monat erhält sich nicht mit jedem Einzelfall detailliert auseinandersetzten. Er muss sich seine Bausteine basteln … ich beneide die Damen und Herren Kollegen nicht 😉

  3. H.U. sagt:

    RA Lars Kasulke Sonntag, 22.03.2009 um 11:38

    “Die Beklagte erschöpft sich darin, seiten­lang Gutachten und Gerichtsentscheidungen abzuschreiben.”…..

    Da es aber meist um Streitwerte zwischen 200 bis 500 € geht, kann ein wirtschaftlich rechnender Kollege, der von seinem Auftraggeber 30 oder mehr Klagen im Monat erhält sich nicht mit jedem Einzelfall detailliert auseinandersetzten. Er muss sich seine Bausteine basteln … ich beneide die Damen und Herren Kollegen nicht.

    Sehr geehrter Lars Kasulke,

    Ihre Überlegungen sind verständlich. Klasse statt Masse ist jedoch die Devise und das kann nicht nur interessant, sondern auch förderlich sein, was die Weiterempfehlung angeht. Wie sagte ein Kollege so schön ?

    „Wir brauchen mehr Pianisten, denn Klavierspieler gibt es schon genug“.

    Das stelle ich in der Tat immer wieder auch selbst da fest, wo die echte Neugierde und Begeisterung fehlt und der Job zur reinen Geldmaschine mutiert.

    Herzlichst

    H.U.

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