AG Bad Neuenahr-Ahrweiler spricht mit Urteil vom 1.6.2011 -32 C 796/10- die Markenwerkstattpreise auch bei einem 14 Jahre alten Pkw zu und verneint eine Verweisung auf EUROGARANT-Betriebe.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser, nachfolgend gebe ich Euch eine interessante Entscheidung des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 1.6.2011 bekannt. Die beklagte Versicherung verkennt die BGH-Rechtsprechung aus dem VW-Urteil – oder will sie einfach ignorieren. Sie ist mit ihrer Unkenntnis oder ihrer Arroganz allerdings jämmerlich gescheitert. Da halt auch nicht der Verweis auf die von ihr benannten EUROGARANT-Werkstätten. Allerdings hat eine der EUROGARANT-Betriebe einen Kostenvoranschlag vorgelegt, der über den Preisen lag, die die beklagte Versicherung angegeben hatte. Damit war eine Gleichwertigkeit nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr gegeben. Damit war dann wohl auch bewiesen, dass die Preise auf Sondervereinbarungen beruhten. Wieder einmal zeigt sich damit, wie die Versicherer versuchen, mit falschen Angaben ( Stichwort: Prozessbetrug?) den Geschädigten um seine berechtigten Schadensersatzansprüche zu prellen. Kein Geschädigter ist gehindert, durch Freunde oder Bekannte bei den von der regulierungspflichtigen Versicherung benannten freien Werkstätten anzurufen und sich Kostenvoranschläge für die Reparatur geben zu lassen. Dann wird schon leicht zu erkennen sein, wie die behaupteten nicht marktgerechten Preise zustande gekommen sind. Lest aber selbst und gebt hoffentlich vielzählig Eure Meinungen und Kommentare ab.

 

Aktenzeichen:
32 C 796/10

Verkündet am 01.06.2011

Amtsgericht
Bad Neuenahr-Ahrweiler

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger –

gegen

1.

– Beklagter –

2.

– Beklagter –

3. Aachener & Münchener Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Sachsenring 91, 50677 Köln

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
durch die Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2011
für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 857,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 727,79 Euro für die Zeit vom 26.9. bis zum 30.3.2011 sowie aus 857,47 Euro seit dem 31.3.2011 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird anheimgesteilt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11.8.2010 in Bad Neuenahr-Ahrweiler ereignet hat. Die 100 %ige Einstandspflicht des Beklagten zu 1) als Fahrer, des Beklagten zu 2) als Halter des Fahrzeuges und der Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherung ist unstreitig. Unter dem 21.8.2010 erstellte der Sachverständige … ein Gutachten, das einen Sachschaden in Höhe von 2.266,95 Euro netto auswies. In seinem Sachverständigengutachten legte der Sachverständige die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Weiter hielt er den Austausch der Fahrertür zur ordnungsgemäßen Reparatur für notwendig. Auf den vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch zahlte die Beklagte zu 3) neben den Kosten für das Sachverständigengutachten 1.564,17 Euro. Eine weitere Zahlung lehnte sie ab.

Der Kläger trägt vor, daß ihm insgesamt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.421,63 Euro netto zustehe. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des eingeholten Sachverständigengutachtens, das zu einem Nettoreparaturschaden in Höhe von 2.396,63 Euro gelangt sei. Unter Berücksichtigung der hinzuzurechnenden Schadenspauschale und der bereits geleisteten Zahlung der Beklagtenseite, sei noch ein Restbetrag in Höhe von 857,47 Euro offen. Der Kläger habe hier einen Anspruch auf Durchführung der Reparaturmaßnahmen in einem autorisierten BMW-Fachbetrieb. Ausweislich der vorgelegten Ablichtungen aus dem Wartungsheft habe der Kläger sein Fahrzeug regelmäßig bei einem BMW-Vertragshändler warten lassen und alle erforderlichen Inspektionen durchgeführt. Weiter behauptet der Kläger, daß zur ordnungsgemäßen Instandsetzung auch der Austausch der Fahrertür notwendig sei.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, daß bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten hier kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt für den Kläger bestehe. Zwar könne ein Geschädigter grundsätzlich nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemein regionalen Markt ermittelt habe. Dem Schädiger stehe es aber zu, den Geschädigten auf eine Reparaturmöglichkeit in einer ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt zu verweisen, wenn die Reparatur dort dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche. Dies habe die Beklagte zu 3) hier getan. So seien dem Kläger zwei Fachwerkstätten konkret benannt worden, die das klägerische Fahrzeug zu deutlich geringeren Stundensätzen fachgerecht reparieren würden. Die Verweisung auf diese Fachwerkstätten sei dem Kläger auch nicht unzumutbar. Bei den Fachwerkstätten handele es sich um Eurogarantfachwerkstätten, die ein einheitliches europäisches Qualitäts- und Gütesystem nachgewiesen hätten, so daß sich hieraus die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit für den Geschädigten ergebe.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 19.1.2011, Bl. 104 ff. d.A. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wird Bezug genommen auf das zu den Akten gereichte Gutachten Bl. 113 ff. d.A.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein weiterere Schadensersatzanspruch in Höhe von 857,47 Euro gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB zu. Aufgrund des von dem Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, daß sich die Nettoreparaturkosten für den PKW des Klägers auf 2.396,63 Euro belaufen, worauf die Beklagte zu 3) 1.564,17 Euro gezahlt hat, so daß zuzüglich der Schadenspauschale noch ein Betrag in Höhe von 857,47 Euro offen ist. Der Sachverständigengutachter hat auf den Hinweis des Gerichts die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt seinem Gutachten zugrundegelegt, da dem Kläger ein Verweis auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 259/09, Beck RS 2010, 20650) nicht zumutbar war. Zwar war das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls bereits 14 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 127.842 km. Aufgrund der zu den Akten gereichten Belege des Klägers steht es aber zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Kläger das verunfallte Fahrzeug regelmäßig in einem BMW-Fachbetrieb hat warten lassen und sämtliche erforderlichen Inspektionen durchführen ließ. Folglich ist ihm der Verweis auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt nicht zumutbar. Unabhängig davon hat die Beklagtenseite aber auch den Beweis nicht geführt, daß eine nicht markengebundene Fachwerkstatt eine gleichwertige Reparatur zu einem geringeren Preis durchführen kann. Zwar hat die Beklagtenseite zwei Angebote von zwei Eurogarantfachbetrieben vorgelegt. Allerdings hat die Klägerseite einen Eurogarantfachbetrieb gebeten, einen Kostenvoranschlag für die Reparatur vorzulegen, der deutlich über den Angaben der Beklagtenseite liegt. Weiter steht es zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens fest, daß zur ordnungsgemäßen Reparatur auch ein Austausch der Fahrertür notwendig ist. Der Sachverständigengutachter legt überzeugend dar, daß eine Reparatur ohne Austausch der Tür nicht ordnungsgemäß ist, da sich in der Tür zwei massive Beulen mit starken Einknickungen befinden und die Tür im vorderen Bereich hin verzogen ist. Nach alledem steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, daß für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ein Betrag in Höhe von 2.396,63 Euro netto aufzuwenden ist. Anhaltspunkte dafür, daß der Sachverständigengutachter die Kosten nicht ordnungsgemäß ermittelt hat, ergeben sich für das Gericht nicht.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 857,47 Euro

So und nun Eure Kommentare.

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14 Antworten zu AG Bad Neuenahr-Ahrweiler spricht mit Urteil vom 1.6.2011 -32 C 796/10- die Markenwerkstattpreise auch bei einem 14 Jahre alten Pkw zu und verneint eine Verweisung auf EUROGARANT-Betriebe.

  1. SV NW sagt:

    Hi Willi,
    bei der Eurogarant-Werkstatt im Raume Bad Neuenahr-Ahrweiler wäre also die beschädigte Tür nicht ausgewechselt worden. Diese Maßnahme sieht der vom Gericht bestellte Sachverständige als nicht ordnungsgemäß an. Ist das nicht ein Armutszeugnis für die Eurogarant-Betriebe? Wird damit nicht bewiesen, dass in derartigen Betrieben eben nicht ordnungsgemäß repariert wird? Ist damit nicht bewiesen, dass Eurogarant-Betriebe eben nicht den Markenfachwerkstätten gleichwertig sind?
    Prima Urteil. Habt ihr noch mehr davon?

  2. Andreas sagt:

    Ist doch ein schönes und richtiges Urteil.

    Viele Grüße

    Andreas

  3. Mister L sagt:

    Hier einmal auszugsweise die drei Geschäftsbereiche von EUROGARANT (Quelle: http://www.eurogarant-ag.de):

    „1. Das EUROGARANT-Schadenmanagement

    Die EUROGARANT AutoService AG bietet Betreibern großer Fahrzeugflotten ein umfassendes Schadenmanagement mit einem eigenen bundesweiten Werkstattnetz. Das bedeutet für die Flottenbetreiber nicht nur perfekte Dokumentation und zuverlässige Abwicklung sondern vor allem eine erhebliche Kostenersparnis bei jedem einzelnen Schadensfall.

    2. Der EUROGARANT-Zentraleinkauf

    Die EUROGARANT-Partnerwerkstätten profitieren durch den zentralen Einkauf beim Bezug von Originalteilen fast aller Fahrzeugmarken – mit einer Belieferung in Höchstgeschwindigkeit per 24-Stunden-Nachtexpress. Dies garantiert eine deutlich verkürzte Reparaturzeit und spart Kosten – z.B. für Mietwagen.

    3. Der EUROGARANT-Leasingservice

    EUROGARANT stellt seinen Partnerwerkstätten Leasingfahrzeuge zu hervorragenden Konditionen als Werkstattersatzwagen zur Verfügung. So bieten Eurogarant-Partnerwerkstätten nicht nur eine erstklassige Qualität, sondern auch besseren Kundenservice als zusätzlichen Wettbewerbsvorteil!“

    Zusammenfassend bildet EUROGARANT lediglich ein bundesweites Schadenmanagement, einen schnellen zentralen Bezug von Originalersatzteilen sowie die Gestellung von kostengünstigen Leasingfahrzeugen als Werkstattersatzwagen.

    Anhaltspunkte einer zum Hersteller gleichwertigen Reparatur, sucht man hier vergebens.

  4. SV WD sagt:

    Aua, aua, das muss doch bei der Aachener & Münchner Versicherung richtig weh getan haben, als sie das Urteil gelesen haben. Erst wird das VW-Urteil des BGH völlig falsch interpretiert, dann wird versucht der Richterin weiß zu machen, trotz Scheckheftpflege müsse der Geschädigte eine freie Werkstatt aufsuchen, auch entgegen BGH. Ist das nicht strafbar? Versuchter Prozessbetrug ist ja schon gefallen. Und dann patzt die Eurogarantfirma auch noch. Bingo, da hatte die Richterin ihr Urteil zusammen. Bringt noch mehr von diesen Urteilen, über die man dann auch noch lachen kann.

  5. K.H.W. sagt:

    @SV NW
    bei der Eurogarant-Werkstatt im Raume Bad Neuenahr-Ahrweiler wäre also die beschädigte Tür nicht ausgewechselt worden ?

    Hallo SV NW,

    Im Kostenvoranschlag war die Tür ebenfalls, wie bereits im GA. des vom AST. beauftragten SV., zur Erneuerung vorgesehen.

    Die Idee, die beschädigte Tür instand zu setzen, entstammt einzig und alleine dem üblichen sogenannten Prüfbericht der Firma HPClaimControlling GmbH.

    Der vom Gericht bestellte SV. kam jedoch (mit Ausnahme der zwischenzeitlich gestiegenen Lohnkosten) zum selben Ergebnis, wie der bereits vom AST. beauftragte SV.

    Reparaturkosten incl. MwSt.:

    Lt. GA. SV. AST. 2.697,67 €
    Lt. HPClaimControlling 1.861,36 €
    Lt. KV. Werkstatt 2.599,04 €
    Lt. GA. SV. Gericht 2.851,99 €

    MfG.

    K.H.W.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo K.H.W,
    Sie räumen damit doch ein, nach den Weisungen der Versicherung, also der Aachener & Münchner Versicherung, zu reparieren, wobei sie dann das Kürzungspamphlet der HPClaimControlling GmbH zugrunde legen. Als EUROGARANT-Betrieb hätten Sie aber erkennen können und müssen, dass zu einer ordnungsgemäßen Reparatur auch das Auswechseln der Fahrertür gehört hätte. Deshalb hätte diese Reparatur zu diesen von dem Dienstleister heruntergekürzten Beträgen gar nicht durchgeführt werden können. Also ist dieser Fall doch in der Tat ein Armutszeugnis für die Eurogarant-Betriebe, weil sie sich zum Helfer der rechtswidrig kürzenden Versicherer machen. Dieser Fall beweist es eindeutig. Ebenso eindeutig beweist dieser Fall, dass eben Eurogarantbetriebe nicht mit Markenfachwerkstätten gleich gestellt werden können. Selbst nach dem eigenen KV lag dieser ca. 100,– € unter dem GA des SV des Geschädigten und ca. 250,– € unter dem GA des gerichtlich bestellten SV. Wäre der beschädigte Wagen im Auftrag der Versicherung repariert worden, wäre mit Sicherheit die Tür nicht ausgewechselt worden und damit keine ordnungsgemäße Reparatur durchgeführt worden. Dass die Tür im KV enthalten war, ergab sich doch daraus, dass Geschädigter einen KV wünschte. Damit war dann aber bewiesen, dass keine Gleichwertigkeit vorliegen kann. Der KV war eben das Schlüsselerlebnis, was dem Fall die besondere Note gibt.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  7. joachim otting sagt:

    @ Mister L

    Sie müssen unterscheiden zwischen den EUROGARANT – Betrieben und der EUROGARANT AG.

    Zunächst war (und ist) EUROGARANT die Premium-Marke der im ZKF organisierten Karosserie- und Lackbetriebe. Wenn die Mitgliedsbetriebe bestimmte Standards erfüllen, dürfen sie sich so nennen.

    Erst Jahrzehnte später haben viele der Betriebsinhaber eine Aktiengesellschaft mit gleichem Namen gegründet, die unter anderem die von Ihnen beschriebenen Geschäftsfelder – meines Wissens sehr erfolgreich – beackert.

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    BGH VI ZR 334/88 ist natürlich im Laufe der Zeit modifiziert worden, z.B. durch das VW.Urteil, wonach unter gewissen Umständen eine Verweisung auf freie Werkstätten zulässig ist. Nur hat hier die A&M-Vers. die Voraussetzungen des VW-Urteils völlig ignoriert.

  9. Frank sagt:

    „Nur hat hier die A&M-Vers. die Voraussetzungen des VW-Urteils völlig ignoriert.“

    Frage: Was beachten die Versicherungen eigentlich???

    Antwort: Nichts!!

    Begründung: die machen eine eigene Rechtsprechung!

    Na denn: § 1 die Versicherung hat immer Recht

    § 2 hat die Versicherung mal nicht Recht, tritt automatisch § 1 in Kraft!

    Oder war’s doch anders?

    Jedenfalls ist das für Otto normal Verbraucher geltende Recht ein anderes als für Versicherungen.

  10. Mister L sagt:

    @ joachim otting

    Da wir gerade beim ZKF sind:

    Gern wird in den Kürzungsschreiben auch auf die Mitgliedschaft im Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik e.V. (ZKF) und hier auf die Stellungnahme zu den Kriterien und Anforderungen für angeschlossene Fachbetriebe hingewiesen.

    Nachzulesen unter: http://www.zkf.de > AKTUELLE DOWNLOAD > ZKF-Stellungnahme zum “Fachbetrieb für Unfallinstandsetzung“ – Stand Sept. 2010.

    Hier wird eingangs schon auf das AZT – Allianz Zentrum für Technik hingewiesen. Ein Schelm, wer hier böses vermutet. Weisungsfreiheit ist dort also nicht zu erwarten.

    In dieser Stellungnahme wird aufgezeigt, dass ca. 2/3 aller Unfallschäden in sog. freien Werkstätten behoben würden. Man verweist hierzu auf die Notwendigkeit, da die überwiegende Anzahl an markengebundenen Fachwerkstätten keine eigenen Karosserieabteilungen und/oder Lackierereien hätten.

    Nun stellt sich mir natürlich die Frage, ob die Karosserieabteilungen der Markenhersteller, in deren Werkstätten Sachverständige die Unfallfahrzeuge besichtigen, gar keine Markenwerkstätten sind.

    Dieses Argument ist sicherlich Augenwischerei.

    Weiter wird auf notwendige technische Werkstattausrüstungen hingewiesen, die auch z.B. eine 4-Rad Achsmessbühne beinhaltet.

    Somit wären wir wieder beim Thema.

    Wie kann eine Firma ZKF-Mitglied (gleiches bezieht sich übrigens auch auf EUROGARANT) sein, wenn oft noch nicht einmal die von dort aufgezeigte “Mindestausrüstung“ der Werkstätten (z.B. Achsmessbühne) vorhanden ist?

    Dieses ist ein Kriterium zum Erlangen der Mitgliedschaft, welches spätestens doch bei der permanenten Überprüfung durch DEKRA etc. auffallen und die Mitgliedschaft verweigert oder gekündigt werden müsste. Oder?!!!

  11. virus sagt:

    … so ist es das, die Verweisung auf freie Werkstätten zulässig? Oder muss nicht eher von einer „Vergewaltigung“ des Willens vom Gesetzgeber, festgeschrieben im § 249 BGB ausgegangen werden, wenn Urteile nicht mehr auf die Sichtweise eines „verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers“ abgestellt werden?
    Die Weitsichtigkeit der am Urteil VI ZR 334/88 beteiligten BGH-Richter ist dahingehend beeindruckend, dass sie keinen Raum für eine wie auch immer geartete „Modifizierung“ von zu zahlenden Schadensersatzleistungen durch den Schädiger gelassen haben.

    „Andererseits muss sich das Gericht bewusst sein, dass auch die so belegten tatsächlichen Aufwendungen nicht stets mit dem nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzenden erforderlichen Aufwand gleichzusetzen sind. So können die tatsächlichen Herstellungskosten aus Gründen überhöht sein, die sich der Schädiger nicht zurechnen lassen muss. Sie können aber auch das Ergebnis überobligationsmäßiger Verzichte des Geschädigten sein, die den Schädiger nicht entlasten. So kann der Geschädigte, der den Unfallwagen selbst repariert, dem Schädiger die Kosten einer Fremdreparatur einschließlich Unternehmergewinn und Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (BGHZ 61, 56). Ganz allgemein steht es dem Geschädigten sogar frei, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB überhaupt nicht für die Reparatur seines Fahrzeugs zu verwenden. Der Zahlungsanspruch besteht auch, wenn der Geschädigte von vornherein nicht die Absicht hat, die Herstellung des Fahrzeugs zu veranlassen, vielmehr sich anderweit behelfen und den Schadensbetrag einem anderen Zweck zuführen will (BGHZ 54, 82, 85 = VersR 1970, 832, 833; BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 = VersR 1974, 90, 91; BGHZ 63, 182, 184; 66, 239, 241).

    2. Aus dem Gesagten ergibt sich für den Streitfall:

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist von dem Kläger weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Diese Vorschrift stellt zwar die Schadensermittlung weithin in das Ermessen des Tatrichters; er muss es aber pflichtgemäß und unter Beachtung der materiell-rechtlichen Vorgaben des § 249 Satz 2 BGB ausüben. Wenn die beklagte Haftpflichtversicherung die Angemessenheit des vom Sachverständigen ermittelten Betrages substantiiert bestreitet und er diese Einwände nicht überzeugend ausräumen kann, läuft der Kläger allerdings u.U. Gefahr, sich in den zweifelhaften Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen zu müssen. Die Sachgründe für solche Schätzung hat der Tatrichter darzulegen. Dem Kläger mangels Vorlage einer Reparaturkostenrechnung jeden Schadensersatz zu versagen, geht indes nicht an.

    3. Auf der Verkennung der rechtlichen Tragweite der Ersetzungsbefugnis nach § 249 Satz 2 BGB beruht das Berufungsurteil. Es war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die nach § 287 ZPO gebotene Entscheidung in dem oben aufgezeigten Rahmen, ggfs. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen.

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo Frank,
    wenn das mit dem Schadensmanagement der Versicherer nicht so ernst wäre, könnte man darüber lachen. Aber vom Grundsatz her hast Du natürlich recht. Die Versicherungen versuchen in der Tat ihre Vorstellungen zu ihren Gunsten auch durchzusetzen. Aber, wie Du siehst, klappt das nicht immer. Das Urheberrechtsurteil des BGH beweist auch, dass die Versicherungen nicht immer rechtzeitig die Notbremse ziehen, es beweist auch, dass die Versicherungen nicht recht haben!
    Mit freundlichen Grüßen ins Frankenland
    Dein Willi Wacker

  13. Bruno Reimöller sagt:

    Hi Virus,
    seit BGH VI ZR 334/88 hat sich aber einiges getan. Die Welt ist nicht stehen geblieben. Die Welt hat sich um das Urteil herum verändert. Die Mauer ist gefallen, die DDR hat sich aufgelöst, die DeMark hat sich verabschiedet, die Euro-Zone hat sich vergrößert und und und.
    Also müssen auch neuere Bgh-Urteile gefällt werden, um den geänderten Verhältnissen gerecht zu werden. Die Rechtsprechung ist – wie alles andere auch – immer im Fluß.
    Ein Beharren auf Rechtsprechung von 1988, die im anderen Teil Deutschlands im übrigen gar nicht gültig war, kann bedeuten, die Augen vor der Wirklichkeit zu verschließen.
    Grüße
    Bruno

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