AG Nürnberg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.12.2008 (21 C 7579/08) hat das AG Nürnberg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 139,19 € zzgl Zinsen verurteilt. Das Gericht bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Liste. Es gibt weitere Anstösse zur Annahmeverpflichtung des Geschädigten eines Vermittlungsangebotes der Versicherung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann gem. §§ 7, 17 StVG  in Verbindung mit § 3 PflversG,  § 249 BGB wegen des am xx.xx.2007 erlittenen Verkehrunfalls restliche Mietwagenkosten‘ in Höhe von EUR 139,19 verlangen.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Die vom Kläger verlangten Mietwagenkosten in Höhe von insge­samt EUR 538,53 stellen den erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 BGB dar. Nachdem die Beklagte hierauf lediglich 399,34 bezahlt hat, ist der streitgegenständliche Betrag von EUR 139,19 noch zur Zahlung offen.

Die klägerseits begehrten Mietwagenkosten waren aus der Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Menechen gem. § 249 BGB erforderlich.

Sie basieren auf einem Mietwagenpreis, der unterhalb der in ­der Schwackeliste 2007 ermittelten Beträge für ein Fahrzeug der Klasse 5 im Postleitzahlgebiet 905 gelegen ist.

Das Gericht hält die;Sehwackeliste (wie auch der Bundesgerichtshof) als Orientierungshilfe für die Beurteilung der er­forderlichen Mietwagenkosten ohne Weiteres für geeignet.

Dass das verunfallte Fahrzeug des Klägers der Klasse 5 angehörte, wurde von der Beklagten nicht einmal konkret bestritten. Unter Berücksichtigung der Erstzulassung dieses Fahrzeugs (Mai 1993) ergibt sich dies sogar aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Liste.

Eine Abstufung wegen des Alters des klägerischen Fahrzeugs kam nicht in Betracht.

Dies ist allgemein nur im Rahmen des (immateriellen) Nutzungsausfallsschadens anerkannt. Bei dem materiellen Scha­densersatz auf Erstattung der real entstandenen Mietwagenkosten kann eine solche Abstufung wegen des Fahrzeugsalters nur dann möglich sein, wenn der Geschädigte durch die Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs besser gestellt wird, als mit seinem eigenen Fahrzeug. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch das Alter des Fahrzeugs dessen Gebrauchs­wert bereits tatsächlich erheblich beeinträchtigt ist (s. Rn. 29 zu § 249 BGB, Recht und Schaden 88, 332). Hierzu hätte es jedoch konkreter Darlegungen der Beklagten bedurft. Allein das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs genügen hierfür nicht. Insbesondere der Erhaltungs- und Pflegezustand wäre zur Beurteilung des Gebrauchswerts von erhebli­cher Bedeutung gewesen.

Durch die Anmietung eines Fahrzeugs zu Kosten unterhalb der Schwackelistenpreise hat der Kläger auch seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt.

Ein konkretes, annahmefähiges Angebot der Beklagten für ein Ersatzfahrzeug, das der Kläger ohne jegliche Nachteile und da­mit in zumutbarer Weise hätte sofort annehmen können, hat die Beklagte unstreitig nicht abgegeben. 

Aufgrund der bloßen allgemeinen Hinweise der Beklagten in einem Telefonat bzw. in ihrem Schreiben vom 13.8.2007 war der Kläger als Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet, erneut mit der Versicherung des Schädigers in Kontakt zu treten, um diese um Vermittlung eines geeigneten Mietfahrzeugs zu bitten.

Eine solche weitreichende Verpflichtung des Geschädigten wi­derspräche den allgemein anerkannten Grundsätzen des Schadensersatzrechts.

Zum Einen ist nämlich der Geschädigte Herr der Schadensregulierung. Die ihm damit zuerkannte Entscheidungsbefugnis über Art und Weise der Schadensbehebuhg würde ihm entzogen werden, wenn die Versicherung des Schädigers bestimmen könnte, bei welcher Firma er ein Ersatzfahrzeug anmieten dürfe und bei welcher Firma nicht.

Darüber hinaus kann der Geschädigte gem. § 249 Abs.2 Satz 1 BGB im Rahmen des Herstellungsaufwands (zu dem auch die Mietwagenkosten gehören) gerade Geldersatz verlangen. Würde der Geschädigte verpflichtet, sich bei dem Schädiger ein Ersatzfahrzeug vermitteln zu lassen, würde dies einer Naturalrestitution gleichkommen, auf die sich der Geschädigte (im Hinblick auf das unter Umständen fehlende Vertrauensverhältnis zum Schädiger), nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht verweisen lassen muss (s. Rn. 4 zu § 249 BGB, Palandt).  

Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann unter Berücksichtigung obiger Grundsätze daher nur dann angenommen werden, wenn der Geschädigte bei der ihm zustehenden Entschei­dungsbefugnis über Art und Weise des Schadensersatzes den gem. § 249 BGB erforderlichen Kostenaufwand erkennbar überschreiten würde. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Geschädigter in Ermangelung entsprechender finanzieller Mittel ein Ersatz­fahrzeug  (ohne Vorkasse) zu höheren Kosten im Unfallersatztarif anmietet, als sie (bei Vorkasse) im Normaltarif entstehen würden. Da der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet ist, ei­nen wirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung zu wählen  (s. Rn.  44 zu § 254 BGB, Palandt), wäre es in einem solchen Fall ausnahmsweise geboten, dem Schädiger die Möglichkeit zu geben, die entstehenden höheren’Kosten durch Zahlung eines Vorschusses abzuwenden.

Nachdem der Kläger jedoch mit der Anmietung seines Fahrzeugs keine höheren als die objektiv erforderlichen Kosten verursacht hat (s. oben), brauchte er mit dem Schädiger nicht weiter in Kontakt treten.

Soweit das AG Nürnberg.

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