AG Castrop-Rauxel verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (4 C 135/08 vom 13.03.2009)

Mit Urteil vom 13.03.2009 (4 C 135/08) hat das AG Castrop-Rauxel die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 356,88 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist bis auf die geringe Zinsmehrforderung begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 398 BGB, 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz gegenüber der Beklagten zu.

Die Beklagte ist unstreitig verpflichtet, den Schaden, den Herr Sch. bei dem Verkehrsunfall vom 10.01.2008 in Castrop-Rauxel erlitten hat, zu regulieren. Hierzu gehören auch die Kosten für den Mietwagen, den Herr Sch. während der Reparaturdauer in der Zeit vom 14.01.2008 bis 18.01.2008 beim Kläger für einen Preis von insgesamt 656,88 Euro angemietet hat, abzüglich der bereits außergerichtlich gezahlten 300,00 Euro.

Der Kläger ist auch aktiv legitimiert Herr Sch. hat seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Kläger abgetreten. Hierbei kann dahinstehen, ob die erste Abtretung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat.

Der Geschädigte hat während des Rechtsstreits am 05.08.2008 eine erneute Abtretung vorgenommen und seine Anspruch erfüllungshalber an den Kläger abgetreten. Damit wird der Kläger vorliegend in eigener Sache und nicht in Sachen des Geschädigten tätig. Damit scheidet eine verbotene Rechtsdienstleistung bereits aus.

Es dürfte im Übrigen allenfalls eine Rechtsdienstleistung nach § 5 des nunmehr geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegen.

Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind der Höhe nach auch angemessen. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach der aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dabei dürfen an die Geschädigten hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH 6. ZS. Urteil vom 14.10.2008).

Der zu Grunde zu legende Tarif kann bei der Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO in Ausübung richterlichen Ermessens auf Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke Mietpreisspiegels 2006″ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (vgl. BGH 6. ZS Urteil vom 11.03.2008).

Die Liste kann als Schätzgrundlage herangezogen werden, auch wenn allgemein gehaltene Angriffe gegen sie vorgebracht werden. Konkrete Tatsachen, dass geltend gemachte Mängel der Liste sich auf den vorliegenden Fall auswirken, sind nicht aufgezeigt.

Dies gilt auch hinsichtlich des vorgelegten „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Frauenhofer-Instituts 2008. Anders als bei der Schwacke-Liste handelt es hierbei (noch) nicht um eine allgemein anerkannte Schätzgrundlage. Die Anwendung dieser Erhebung ist-wie die von den Partnervertretern vorgelegten Urteile zeigen – umstritten.

Eine Überprüfung der Marktanalyse ist dem Gericht nicht möglich. Das Gericht ist auf allgemein anerkannte Schätzgrundlagen angewiesen, die – wie die Schwacke-Liste -insbesondere auch der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer am Landgericht Dortmund (vgl. nur Urteile vom 03.07.2008, AZ 4 S 29/08 und 29.05.2008, 4 S 169/07) zu Grunde gelegt werden.

Unstreitig entsprechen die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten der Schwacke-Liste 2006.

Die Beklagte hat daher auch die restliche Forderung zu begleichen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Die Beklagte hat den geltend gemachten Verzugszins ab Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen. Für einen früheren Zinsbeginn hat der Kläger nichts vorgetragen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten von 70,20 Euro. Dem Kläger steht – anders als dem Geschädigten – kein eigener materiell-rechtlicher Schadenersatzanspruch zu. Die Voraussetzungen des Verzugs sind nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte in Zahlungsverzug befunden hat, bevor die Klägervertreter beauftragt wurden und die geltend gemachten Anwaltskosten angefallen sind. Die Kosten der verzugsbegründenden Mahnung sind nicht erstattungsfähig.

Soweit das AG Castrop-Rauxel.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Castrop-Rauxel verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (4 C 135/08 vom 13.03.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    wieder ein erfreuliches Mietwagen-Urteil aus dem Kohlenpott, dieses Mal aus der nordöstlichen Ecke desselben. Auch hier dürfte Fraunhofer out sein. Das Ruhrgebiet fest in Schwacke-Hand?
    Mit freundlichen und besten Ostergrüßen
    Ihr Willi Wacker

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