Aufruf zum Vertragsbruch rechtswidrig

Das manche Versicherungen in der Unfallschadensabwicklung rechtswidrig agieren ist nicht nur in diesem Blog sondern auch bereits in Presse, Funk und Fernsehen – man vergleiche die Postings unter „Presse-TV“ – ausreichend dargelegt worden.
Eine besondere Qualität an Unverschämtheit erreicht dieses rechtswidrige Vorgehen der Versicherungen, wenn rechtschaffene Helfer der Unfallopfer ins Visier genommen und bei ihrer Kundschaft schlecht gemacht werden.
Jeder, der in Deutschland ein Kfz führen will, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen, ansonsten er sich strafbar macht. In Anbetracht der eklatanten Unterversorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Benutzung von Kfz für das Überleben der Bevölkerung so wichtig wie das tägliche Brot. Mehr als 2/3 der arbeitenden Bevölkerungen sind zur Erreichung ihrer Arbeitsstellen auf Kfz angewiesen, die wiederum pflichtversichert sein müssen.
Nun sollte man meinen, dass der stetige Geldsegen in Form von Prämieneinnahmen für die Kfz-Haftpflichtversicherung den Versicherungsunternehmen eine wenigstens minimale moralische Verpflichtung auferlegen würde, Schadensersatzansprüche, die sie zu entschädigen haben, auch korrekt abzuwickeln.
In der täglichen Regulierungspraxis ist das aber leider nur noch vereinzelt anzutreffen.
Besondere Stilblüten treibt zur Zeit ein Verhalten einer Versicherung, die mit dem Slogan „Hilft dir immer“ eine – wie ich meine – etwas peinliche Werbekampagne fährt.


Diese Versicherung schickt ordentlich und qualifiziert erstellte Kfz-Schadensgutachten, die Unfallopfer bei ihr eingereicht haben, an diese wieder zurück und behauptet, das Gutachten sei zur Regulierung völlig unbrauchbar, weil es einen Hinweis auf das Urheberrecht des Sachverständigen enthält. Im gleichen Atemzug soll diese Versicherung den Unfallopfern empfehlen, auch ihrerseits den dem Sachverständigen geschuldeten Werklohn an diesen nicht zu bezahlen. Es soll auch schon die Empfehlung an das Unfallopfer vorgekommen sein, sich von dem Sachverständigen dann eben auf den Werklohn verklagen zu lassen. Auf diese Art und Weise wird der Sachverständige beim Unfallopfer wissentlich wahrheitswidrig schlecht geredet und es wird so versucht, einen Keil in das Vertragsverhältnis zwischen dem Unfallopfer und den Sachverständigen zu treiben.
Die Motivation solchen Vorgehens liegt klar auf der Hand.
Es geht nicht darum, gegenüber dem Unfallopfer eine Rechtslage darzulegen oder eine Meinung kund zu tun, sondern es geht darum, das Unfallopfer vermittels einer falschen Rechtsmeinung dahingehend zu beeinflussen, gegenüber dem eigenen Vertragspartner, dem Kfz-Sachverständigen, vertragsbrüchig zu werden.
So soll der Sachverständige für die Anbringung des Urheberrechtsvermerkes an seinem Gutachten bestraft werden.
Das Urheberrecht des Sachverständigen führt nämlich dazu, dass der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung nicht gestattet ist, ungefragt die Schadenslichtbilder aus dem Sachverständigengutachten im Internet mit dem Ziel, Restwerthöchstgebote zu erhalten, öffentlich zugänglich zu machen.

Die Höchstgebote werden dann dem Unfallopfer wieder im Rahmen der Schadensregulierung entgegen gehalten, was im Übrigen – wie der BGH in mittlerweile 6 Revisionsurteilen festgestellt hat – wiederum rechtswidrig ist.
Die Versicherung begeht meines Erachtens Rechtsbruch zum Zwecke der Ermöglichung ihres eigenen rechtswidrigen Verhaltens gegenüber den Unfallopfern.

Dass sich die durch dieses Verhalten Betroffenen dagegen zur Wehr setzen verwundert wenig.
So war bereits zum Beispiel die HUK-Coburg im Jahr 1998 vom OLG Köln zur Unterlassung ähnlichen Verhaltens verurteilt worden.
Entscheidungen gegen die HUK-Coburg folgten später dann vor den OLG Frankfurt, Naumburg und Nürnberg, in dem letzteren Fall sogar wegen Boykotts eines in Regensburg ansässigen Sachverständigen im Sinne des UWG.
Die hier angesprochene Versicherung hat wegen Verstößen gegen das Urheberrecht der Sachverständigen durch öffentliche Zugänglichmachung der Schadenslichtbilder in Internetrestwertbörsen bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren verloren und – soweit bekannt – auch vereinzelt Unterlassungserklärungen abgegeben. Gleichwohl wird ständig und immer wieder dagegen angerannt, obwohl Entscheidungen der OLG Nürnberg und Hamburg vorliegen, wonach das unautorisierte öffentliche Zugänglichmachen von Schadenslichtbildern in Internetrestwertbörsen das urheberrechtlich geschützte Verbreitungsrecht des Kfz-Sachverständigen verletzt und damit rechtswidrig ist.

Auch das hier angeprangerte Verhalten, nämlich als Gutachten als unbrauchbar zu bezeichnen und an den Einsender zurück zu schicken mit der Empfehlung an den Auftraggeber, die Gutachterkosten selbst aus eigener Tasche nicht zu bezahlen, war bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem LG Kassel im Jahr 2005.
Das gleiche Verhalten hatte im dortigen Fall die Sparkassen Versicherung an den Tag gelegt. Da dieses Urteil nun durch das Verhalten der „Hilft dir immer“-Versicherung zu neuer Aktualität gelangt gebe ich es im folgenden wörtlich wieder. Es handelt sich um das Urteil des LG Kassel, Aktenzeichen 7 O 542/05, vom 10.06.05.

Der Tenor:

„Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro es zu unterlassen, den Kunden des Klägers zu empfehlen, die diesen berechneten Gutachterkosten nicht zu bezahlen, wenn sie zuvor selbst eine entsprechende Zahlungsanweisung und Abtretung des Kunden missachtete.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar.“

 

Tatbestand:

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro in Fürstenwalde. Die Beklagte ist Schadensversicherer, die auch Leistungen als Kfz-Haftpflichtversicherer erbringt.

Der Kläger erstellte im Anschluss an einen Verkehrsunfall im Auftrag des Unfallbeteiligten … ein Schadensgutachten. Das Gutachten übersandte er auftragsgemäß an die Beklagte, die als Haftpflichtversicherer mit der Regulierung des Schadensfalls befasst war. Dem Gutachten fügte er unter Hinweis auf eine Abtretungserklärung des geschädigten … eine Zahlungsanweisung bezüglich seines Honoraranspruchs bei. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 08.03.2004 an die vom geschädigten … bevollmächtigten Rechtsanwälte. Dort heißt es unter anderem:

„Das vorgelegte Gutachten des SV .. ist für die Bearbeitung nicht zu verwerten. Wir übernehmen die diesbezüglichen Kosten nicht und empfehlen auch Ihrem Mandanten, diese nicht zu begleichen.“

Der Kläger ist der Ansicht, die ausgesprochene Empfehlung stelle eine Aufforderung zum Vertragsbruch dar und begründe einen Unterlassungsanspruch sowohl unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten als auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro es zu unterlassen, den Kunden des Klägers zu empfehlen, die diesen berechneten Gutachterkosten nicht zu bezahlen, wenn sie zuvor selbst eine entsprechende Zahlungsanweisung und Abtretung an den Kunden missachtete.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, einem Haftpflichtversicherer könne es nicht verwehrt sein, die Erstattung von Honoraransprüchen eines Gutachters zu verweigern, wenn das Gutachten wegen vorhandener Mängel unbrauchbar sei. Dann aber müsse es dem Haftpflichtversicherer auch erlaubt sein, den Geschädigten darauf hinzuweisen, dass ein Vergütungsanspruch des Sachverständigen nicht bestehe, um so möglicherweise von vorn herein den sonst erforderlichen Umweg zu vermeiden, erst an den Geschädigten zahlen zu müssen, um sich sodann dessen etwaigen Ansprüche gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen und den Sachverständigen in Regress zu nehmen.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

 Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht zwar kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Der Kläger ist der Darstellung der Beklagten, nach der sie weder eine Sachverständigenorganisation unterhält noch einer solchen angehört, nicht entgegengetreten. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte im Rahmen der Schadensabwicklung auch Erstattungsansprüchen für Gutachterkosten ausgesetzt sieht, begründet ein Wettbewerbsverhältnis nicht.

Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Der deliktische Schutz des Gewerbebetriebes richtet sich gegen betriebsbezogene Eingriffe, die den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit betreffen und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen. Ein derartiger Eingriff ist hier gegeben. Wenn die Beklagte im Rahmen ihres Schadensabwicklungskonzepts Kunden des Klägers anspricht und ihnen empfiehlt, Aufwendungen des Klägers für das ihm in Auftrag gegebene Schadensgutachten nicht zu erstatten, weil sie die Erstattung ebenfalls verweigere, so liegt darin eine gezielte Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehung des Klägers zu seinem Kunden. Angesichts dessen, dass die Beklagte zu den namhaften Versicherungsunternehmen gehört und das Unfallersatzgeschäft für Kfz-Sachverständige wie dem Kläger von beträchtlicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, greift eine solche Vorgehensweise der Beklagten, die zu einer deutlichen Verunsicherung des Kunden in seinem Verhältnis zum Kläger führen muss, in rechtlich relevanter Weise in den geschützten Gewerbebetrieb des Klägers ein. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ihrerseits wegen vermeintlicher Unbrauchbarkeit des Gutachtens dem geltend gemachten Erstattungsanspruch entgegentreten kann. Denn die Frage, ob Kosten für einen Sachverständigen vom Schädiger zu erstatten sind, hat nicht zwangsläufig Einfluss und Auswirkungen darauf, ob und inwieweit dem Sachverständigen im Verhältnis zu seinem Auftraggeber, also dem Geschädigten, aus dem der Begutachtung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ein Vergütungsanspruch zusteht. So ist es durchaus denkbar, dass ein Erstattungsanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger zwar nicht begründet ist, weil etwa dem Geschädigten die Auswahl des Gutachters, der für die unbrauchbare Arbeit verantwortlich ist, vorzuwerfen ist (Auswahlverschulden), oder weil der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden verschweigen hat (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 433, 434; KG, DAR 2004, 352), der Sachverständige im Verhältnis zu dem Geschädigten, also seinem Auftraggeber, dennoch aber einen ungekürzten Vergütungsanspruch hat. Diese Möglichkeit zieht die beanstandete Empfehlung der Beklagten nicht in Betracht. Vielmehr provoziert sie eine vom Sachverständigen weder gewollte noch verschuldete rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Kunden, wenn dieser der Empfehlung unreflektiert folgt, die, wenn sie Dritten, potenziellen Kunden des Sachverständigen zugetragen wird, durchaus zu Misstrauen in die Seriosität des Sachverständigen führen kann, mit der weiteren Folge, dass zu befürchten steht, dass diese sich in einem Schadensfall an einen anderen Sachverständigen wenden. Bei dieser Sachlage steht dem geschützten Interesse des Klägers an der Integrität seines Gewerbebetriebes kein gleichwertiges Interesse der Beklagten an der beanstandeten Empfehlung gegenüber.

Für den Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden der Beklagten nicht an. Vielmehr ist allein die Rechtswidrigkeit des Eingriffs maßgebend, hinsichtlich dessen auch für die Zukunft eine Wiederholungsgefahr zu vermuten ist, zumal die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

Einen ähnlichen Fall der Aufforderung zum Vertragsbruch hat der BGH bereits im Jahre 1998 entschieden.

In diesem Urteil wurden maßgebliche Rechtsgrundsätze aufgestellt, nämlich dass es einer Versicherungsgesellschaft auch auf dem Boden der Meinungsäußerungsfreiheit nicht gestattet ist, vermittels der Kundgabe absoluter rechtlicher Mindermeinungen Unfallopfer dazu zu veranlassen, die Geschäftsverbindung zu ihrem Unfalldienstleister zu beenden und eine Geschäftsverbindung zu einem von der Versicherung empfohlenen Unfalldienstleister aufzunehmen.
Im konkreten Fall des BGH hatte eine Versicherungsgesellschaft dem Unfallopfer eingeredet, mit der Abrechnung des von ihm beauftragten Mietwagenunternehmers gebe es immer Probleme, dessen Rechnungen könnten nicht reguliert werden. Man empfehle dem Unfallopfer deshalb, den Mietwagen an den Autovermieter wieder zurück zu geben und stattdessen bei einem anderen Mietwagenunternehmen, welches die Versicherung benennen würde, anzumieten.
Solche Empfehlungen hat der BGH im Jahr 1998 als einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des vom Unfallopfer beauftragten Mietwagenunternehmens gewertet (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.1998, Aktenzeichen VI ZR 357/97, abgedruckt in NJW 1999, Seite 279 ff.).

In einem mir vorliegenden Urteil des AG Fürth aus dem Jahr 2002 hat der dortige Richter seinerzeit der größten deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung ins Stammbuch geschrieben, dass die Vorgehensweise, ein Schadensgutachten als unbrauchbar zu bezeichnen und zurück zu senden, als rechtswidrig und schikanös einzustufen ist.
Dieser Auffassung des Amtsrichters kann man sich nur anschließen. Das Urteil datiert vom 05.07.02 und trägt das Aktenzeichen 350 C 304/02.

Fazit:

Das Gewinnstreben mancher Versicherer nimmt moralisch verwerfliche Züge an.
Ein frecher Reporter hat einmal einem gewissen Herrn Rockefeller im Rahmen eines Interviews gefragt, wie er es denn erreichen konnte, so reich zu werden. Der Befragte soll darauf mit einem verschmitzten Lächeln auf dem Gesicht geantwortet haben: „Tja, mein Herr, ich habe es eben immer verstanden, den Dollar nicht auszugeben.“

Kfz-Haftpflichtversicherer scheinen sich eine Vielzahl von Mechanismen zurecht gelegt zu haben, die gewährleisten sollen, „den Dollar nicht oder jedenfalls noch nicht ausgeben zu müssen“.
Das System rechtswidrige Regulierungsverkürzung funktioniert nur deshalb, weil immer noch viel zu viele Unfallopfer sich nicht über ihre Rechte informieren und viel zu häufig rechtswidrige Kürzungen klaglos hinnehmen.
Als Motiv für ihr Verhalten legen Versicherungsgesellschaften gerne immer wieder die uralte Platte auf, es sei ihre Aufgabe, ihre Versichertengemeinschaft vor unberechtigten Ansprüchen zu schützen.
Von solch ehernen Motiven lassen sich Versicherungsgesellschaften meiner Meinung nach aber heutzutage grundsätzlich nicht mehr leiten.
Ihre wahren Motive sind mit erfreulicher Klarheit in einer regelrechten Motivsammlung niedergelegt.
Das Werk heißt „aktives Schadensmanagement in der Kfz-Versicherung“, Grundlagen und Perspektiven der Autorin Frau Melanie Lünzer. Erschienen ist dieses Büchlein im VDM-Verlag Dr. Müller, Saarbrücken im Jahr 2006.
Von einem namhaften Kenner der Materie ist dieses Werk bereits einmal als die „Betriebsanleitung zum geschäftsmäßigen Rechtsbruch“ betitelt worden.
Ich gestatte mir, am Ende meines Beitrages aus diesem Werk von Frau Lünzer auf Seite 87 wie folgt zu zitieren:

„Ein weiterer Grund, die Sachverständigenbegutachtung zu unterbinden, sind zusätzliche Angaben, die ein Gutachten enthält. Es werden beispielsweise Kosten der Wertminderung, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge oder Ersatzteile erwähnt, die den Geschädigten in die Lage versetzen können, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und fiktiv abzurechnen.“

Der über seine Ansprüche nach einem Verkehrsunfall durch Gutachten aufgeklärte Geschädigte ist also schlecht für die Versicherung! Er kostet mehr als der Dumme oder der Dummgehaltene!

Einen morallosen Gewinnmaximierer wundert es da wenig, dass manche Versicherungen alles daran setzen, das Unfallopfer vom Sachverständigen fern zu halten und dann, wenn das Unfallopfer bereits den Weg zum Sachverständigen gefunden hat, mit abwegiger Argumentation unter höchst verwerflicher Motivation den Versuch unternehmen, einen Keil zwischen das Unfallopfer und seinen Unfalldienstleister zu treiben.

Gewinner des so provozierten Streits ist nämlich die Versicherung, denn sie erreicht es, den „Dollar“ nicht oder erst viel später ausgeben zu müssen.

Der Streit selbst wirkt disziplinierend auf den Geschädigten dahingehend, diesen Sachverständigen künftig nicht mehr zu beauftragen.

 

Mitgeteilt von Peter Pan im April 2009

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5 Antworten zu Aufruf zum Vertragsbruch rechtswidrig

  1. Buschtrommler sagt:

    …und teilweise rudern im „Pool der Morallosen“ auch manch nette Werkstätten und Sv-organisationen, manchmal auch unter juristischem Deckmäntelchen…
    Wehe dem „Köder Kunde“, der in solche trübe Fluten stürzt…
    Na denn Frohe Ostern…

    Gruss Buschtrommler

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter Pan,
    ein außerordentlicher Beitrag, und das auch noch kurz vor Karfreitag. Mit Deinem hervorragenden Beitrag hast Du wieder einmal die Augen geöffnet. Das zum Himmel schreiende Verhalten der Versicherer kann nicht oft genug angeprangert werden.
    Ich wünsche trotzdem schöne Ostertage.
    Dein Willi Wacker

  3. WESOR sagt:

    „Nur der dumme Geschädigte ist ein guter Geschädigter“!

  4. Werkstatt-Freund sagt:

    Es erstaunt immer wieder, welche rechtswidrigen Praktiken sich die Versicherungen doch ausdenken. Der finanzielle Druck auf die Versicherungen scheint doch sehr groß zu sein. Anders ist derartiges Verhalten doch nicht denkbar, zumal es wieder gegen Recht und Gesetz verstößt.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  5. Falkenauge sagt:

    Auf der website http://www.gvu.de (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen) befindet sich die Aufgabenstellung:

    Mission Statement

    Die GVU ist eine von den Unternehmen und Verbänden der Film- und Unterhaltungssoftware – Wirtschaft getragene Organisation. Ihre Aufgabe besteht in der Aufdeckung von Verstößen gegen die Urheberrechte ihrer Mitglieder und die Mitteilung dieser Verstöße an die Strafverfolgungsbehörden. Darüber hinaus unterstützt die GVU die Dienststellen der Strafverfolgungsbehörden bei der Durchführung von Strafverfahren sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht. Die GVU leistet Aufklärungsarbeit durch Seminare und Vorträge bei Behörden, Schulen und gesetzgebenden Körperschaften sowie durch die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt und die Ergebnisse ihrer Arbeit und urheberrechtliche Problemstellungen.

    Aufdecken und Aufklären

    Das Aufdecken von Verstößen gegen die durch das Urheberrecht geschützten Rechte ihrer Mitglieder, die Mitteilung dieser Verstöße an die Strafverfolgungsbehörden sowie die rechtliche und technische Unterstützung dieser Dienststellen bei der Durchführung von Strafverfahren sind die zentralen Aufgaben der GVU. Dabei ist sie immer bestrebt, die Interessen der Mitglieder am Schutz der jeweiligen Produkte mit dem produktunabhängigen Strafverfolgungsinteresse der Behörden, das die Straftat an sich zum Gegenstand hat, in Einklang zu bringen. Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Information von Gesellschaft, Politik und Behörden leistet die GVU einen Beitrag zur Prävention.

    Was sagt denn der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftkriminalität e.V. (www.dsw-schutzverband.de) dazu?

    Ein Zugang bei jeder Restwertbörse reicht doch für die Staatsanwaltschaften aus, um Urheberrechtsverstösse nachzuweisen – oder wozu gibt es denn den Bundestrojaner?

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