Das AG Achern verurteilt erneut die HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

Geschäftsnummer 1 C 300/08
verkündet am 03.04.2009

AG Achern

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

SV-Büro xyz
Kläger

Prozessbevollmächtigte:
AWK xyz

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftf. Beamter Deutschl. a.G.,
vertr. d. d. Vorstand …,
Engelbergstr. 21, 79073 Freiburg
Beklagte

Prozessbevollmächtigte:
RA Fr…

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Achern ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO durch Direktor des Amtsgerichts Köpfler

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 169,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltshonorare in Höhe von 39,00 € zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht der unfallgeschädigten Person gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 3 StVG, 3 PflVG, 249 ff. und 398 Satz 2 BGB zu.

Der Anspruch besteht im vorliegenden Fall in der Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten für die Erstattung des Gutachtens vom 09.05.2008 hinsichtlich des Pkws des Geschädigten xyz.

Die Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Höhe des ersatzfähigen Schadens nach Verkehrsunfällen ist seit geraumer Zeit in der Rechtsprechung umstritten.
Das Amtsgericht Achern hält jedoch an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit derartiger Kosten fest; auch das Landgericht Baden-Baden ist dieser Auffassung (vgl. Amtsgericht Achern 1 C 171/06, 1 C 176/06 und 1 C 283/06 sowie Landgericht Baden-Baden Verfügung vom 30.08.2007 im Verfahren 3 S 41/07).

Das Honorar steht dem Kläger gemäß §§ 631, 632 Abs. 2 BGB zu. Der Vertrag ist ein Werkvertrag. Das vom Kläger berechnete Honorar stellt die übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB dar. Die übliche Vergütung muss deshalb herangezogen werden, da eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart war und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in NJW 2006, Seite 2472 ff. und unter Bezug auf die Gründe der oben genannten Verfahren ist die Honorarberechnung des Klägers unter Bezugnahme auf die vorgelegten Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung für 2005/2006 im hiesigen Postleitzahlgebiet nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung zum einen klargestellt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten – wie im vorliegenden Fall – eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, nicht die ihm vom Gesetz eingeräumten Grenzen seines Gestaltungsspielraumes überschreitet; zum anderen stellt der BGH klar, dass aus dem Umstand, dass die Mitglieder des BVSK in der von diesem durchgeführten Befragung Honorare angegeben haben, die zu unterschiedlichen Beträgen geführt haben, nicht allein das Fehlen einer üblichen Vergütung hergeleitet werden kann. Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung müssen Ausreißer unberücksichtigt bleiben. Entscheidend ist vielmehr der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die die Üblichkeit bestimmenden Werte halten.

Die BVSK-Honorarbefragung weist für das Postleitzahlgebiet 7 bei einer Bruttoschadenshöhe von bis zu 6.670,00 € einen Honorarkorridor von 470,00 € bis 575,00 € aus. Bei einer Fahrzeugschadens-Berechnung inklusive Mehrwertsteuer von 6.499,58 € hat sich der Kläger mit seinen erhobenen Kosten von 566,00 € netto sogar noch innerhalb des Honorarkorridors gehalten. Selbst bei Zugrundelegung der bundesweiten Befragung läge der Kläger nur unwesentlich über dem Höchstwert des Korridors. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Befragung bereits drei Jahre alt ist und eine entsprechende Indexierung vorzunehmen wäre.

Auch hinsichtlich der Nebenkosten bleibt das Gericht bei seiner Auffassung, dass diese ebenfalls pauschaliert nach der BVSK-Honorarbefragung abgerechnet werden können. Die billige Abrechnung nach Gegenstandswert bedingt nicht, dass die angefallenen Fahrtkosten beispielsweise von der Vergütung bereits erfasst seien. Der Kläger ist deshalb nicht gehindert, diese gesondert abzurechnen. An die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG zur Höhe des Fahrtkostenersatzes ist er dabei nicht gebunden. Dies gilt auch für die geforderten Aufwendungen für Schreib- und Fotokopierkosten. lm Übrigen hielt sich der Kläger auch mit den Nebenforderungen innerhalb des Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Anhaltspunkte für die Zulassung der Berufung lagen nicht vor.

Köpfler
Direktor des Amtsgerichts

Und das Beste:

Für 169,36 Euro restlichem Honorar hat die HUK Coburg allein uns Zins in Höhe von 8,66 Euro und Anwaltskosten in Höhe von 97,75 Euro (netto) sowie Gerichtskosten in Höhe 75,00 Euro zahlen müssen. Insgesamt sind somit 181,41 Euro verschleudert worden. Dem Staat entgeht übrigens die Mehrwertsteuer aus den Anwaltskosten. Vielleicht kann der Bundesfinanzminister hier mal mahnend an die HUK herantreten?

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Das AG Achern verurteilt erneut die HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    interessant ist deine Abschlußbemerkung. Ob der Bundesfinanzminister die Worte zur Kenntnis nimmt und entsprechend handelt?
    Grüße nach Baden
    Willi Wacker

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Andreas,
    wieder einmal ein Sachverständigenhonorarurteil. Prima.
    MfG
    Dein Werkstatt-Freund

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