AG Wiesloch verurteilt beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht (1 C 329/08 vom 27.02.2009).

Das AG Wiesloch (Baden-Württemberg) hat mit Urteil vom 27.02.2009 ( 1 C 329/08 ) dem klagenden SV aus abgetretenem Recht restliches SV-Honorar in Höhe von 93,46 Euro nebst Zinsen sowie Anwaltsgebühren von 39,00 Euro zugesprochen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist aus abgetretenem Recht verpflichtet, an die Klägerin den gemäß Ziffer 1 tenorierten Betrag zu bezahlen. Die Zahlungsverpflichtung gemäß des Tenors zu Ziffer 2 besteht aus Verzugsgesichts­punkten.

Im Einzelnen:

Zunächst ist die Klägerin anspruchsberechtigt. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bzw. das RDG liegt nicht vor.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten stellen den gemäß § 249 BGB erforderlichen Geldbetrag, d. h. die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, dar.

Zunächst hat die Geschädigte bei der Beauftragung der Klägerin nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Selbst wenn unterstellt wird, dass eine Obliegenheit be­standen hätte, sich vor Beauftragung der Klägerin bei zumindest zwei Sachverständigen nach den Preisen zu erkundigen, fehlt es bereits an ausreichendem Vortrag der Beklag­ten, wieso dieses Unterlassen zu nicht erforderlichen, weil überhöhten Sachverständigenkosten geführt haben soll. Im Verfahren 23 C 239/07 des Amtsgerichts Heidelberg hat der SV Frage der Angemessenheit der dort geltend gemachten SV Kosten der Klägerin ein Sachverständigengutachten erstattet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die dortige Gesamtrechnung noch unterhalb des sich aus der Honorarbefragung von vier im Großraum Heidelberg-Mannheim tätigen Sach­verständigenbüros ergebenden arithmetischen Mittels liege. Bezogen auf die Einzelposi­tionen, welche in der Rechnung aufgeführt seien, erschienen diese keinesfalls als über­höht. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die geltend gemachten Nebenkosten im dortigen Verfahren der Höhe nach identisch mit dem vorliegenden Verfahren sind. Es wäre daher nicht übliches und angemessenes Honorar vorliegen sollte. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Einholung von Erkundigungen angesichts der Ergebnisse des zitierten Sachverständigengutachtens bei einem anderen Sachverständigen zu einem niedrige­ren Honorar geführt hätte.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Einholung eines weiteren Sachverständigen­gutachtens. Ebenfalls vor dem Hintergrund des zitierten Sachverständigengutachtens ist das Bestreiten der Beklagten, dass es sich um die übliche und angemessene Vergütung handele, unsubstantiiert.

Aus Verzugsgesichtspunkten hat die Beklagte daher die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Die zugesprochenen Nebenforderungen ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11,713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen.

So das AG Wiesloch.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu AG Wiesloch verurteilt beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht (1 C 329/08 vom 27.02.2009).

  1. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    welche Versicherung wurde denn verurteilt?

    Grüße aus dem Wilden Süden

    Gottlob Häberle

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gottlob Häberle,
    leider liegt mir nur eine Urteilskopie mit geschwärztem Rubrum vor.
    Grüße in den wilden Süden
    Dein Willi Wacker

  3. SV Eiserbeck sagt:

    Hallo,

    endlich haben sich meine 1.000,00 € für ein Honorargutachten bezahlt gemacht. Die HUK-Coburg fand zwar das Gutachten gar nicht gut, da der Gutachter die großen Verbände nicht berücksichtigt hat, aber die Richterin am Amtsgericht sah das anders.

    Das AG Halle (Saale)hat mit Urteil vom 19.05.2009 (100 C 64/09 (104) dem klagenden SV aus abgetretenem Recht restliches SV-Honorar in Höhe von 121,48 Euro nebst Zinsen sowie Anwaltsgebühren zugesprochen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist begründet.

    Das Passivrubrum war bereits durch das AG Leipzig geändert worden (so ergibt es sich aus dem Protokoll vom 27.11.2007 und den dazugehörigen Erwägungen).
    Die fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten im Beschluss des Amtsgerichtes Halle vom 09.01.2008 folgt aus einem EDV-Eintragungsfehler bei der Aktenlage, ohne Einsicht in das Protokoll der Sitzung des AG Leipzig.

    Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Herrn XYZ gemäß §§ 398, 631, 632 BGB, 7I, 17 I S.2 StVG i.V.m. § 3 PflVG Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 02.11.06 restliche Gutachterkosten ersetzt verlangen.

    Die Klägerin ist entgegen der Darstellung von Seiten der Beklagten aktiv legitimiert. Es kann twar nicht dahinstehen, ob die Abtretungserklärung vom 01.12.2006 gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, da das geltende Recht zum damaligen Zeitpunkt Anwendung findet. Aber zumindest ist zu berücksichtigen, dass sich diese Frage seit dem 01.07.2008 nicht mehr nach dem Rechtsberatungsgesetz beurteilt, sondern nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Denn der Gesetzgeber hat in dem neuen Gesetz in § 2 II RDG zum Ausdruck gebracht, dass eine Einziehung einer zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderung nur dann eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ist, wenn sie eigenständig erfolgt und meint damit z.B. Inkassotätigkeiten. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber in diesen Abtretungen auch in der Vergangenheit keinen Verstoß gegen das § 1 I RBerG gesehen hat. Die Klägerin führt ein Kfz.-Sachverständigenbüro und dies stellt auch die Hauptleistung, die sie erbringt, dar. Die Forderungseinziehung ist hingegen nur ein Annex der Gutachtenerstellung und ist daher als eine untergeordnete und marktübliche, daher zum Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung einzuordnen.

    Die Ermittlung der Höhe des Sachverständigenhonorars nach Pauschalsätzen ist angemessen und üblich nach § 632 II BGB, denn grundsätzlich gibt es zwei Ansatzpunkte diese Kosten zu berechnen. Einerseits ist eine in Orientierung an der Schadenshöhe abhängige Grundgebühr eine mögliche Berechnungsgrundlage. Andererseits kann aber auch nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Klägerin hat hier nach der Schadenshöhe ein Grundhonorar berechnet, wobei sie für einen Nettoreparaturschadenvon 2.331,01 € ein Grundhonorar von 290,00 € in Ansatz bringt. Die Berechnung des Sachverständigenhonorars auf der Basis der schadenshöhe + Wertminderung ist üblich; sie entspricht der Berechnung von 98 % aller Sachverständigen. Hiergegen gibt es keine Bedenken (Entscheidung des BGH vom 23.01.07 – VI ZR 67/06; LG Halle, ZfS 2006, 91; AG Nürnberg ZfS 2004, 131).

    Die von der Klägerin beanspruchte Grundgebühr in Höhe von 290,00 € ist nicht zu beanstanden. Der Wert wurde anhand einer Honorartabelle berechnet und mithilfe des Sachverständigengutachtens des Ingenieur- & Sachverständigengutachtenbüro XXX wurde auch festgestellt, dass sich die veranschlagte Gebühr innerhalb der üblichen Honorarspanne anderer Sachverständigenbüros bewegt. Der Einwand, dass der Sachverständige nicht objektiv ist, da er die großen Sachverständigen-Organisationen außer Acht lässt, ist nicht gegeben. Eine vergleichbare Gruppe kann nur in den freiberuflichen Sachverständigen gesehen werden. Diese werden deutschlandweit durch Honorarbefragungen des BVSK erfasst. Die Beanstandung des Sachverständigengutachtens der Beklagten ist somit nicht zu berücksichtigen….

    …. Dass der Haftpflichtversicherer – wie die Beklagte – bei der Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten keinen Einfluss auf die Preisvereinbarung hat, liegt in der Natur der Sache. Eine nachträgliche Drückung des Preises kann nur dann erfolgreich sein, wenn der berechnete Preis außerhalb des üblichen liegt. Dies ist – im Ergebnis des Gutachtens und unter Beachtung der BVSK-Erhebung – vorliegend nicht gegeben, was auch für die weiteren Kosten gilt.

    Ich habe jetzt nicht alles aufgeschrieben, aber wohl das Wichtigste.

    Schönen Tag noch

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV Eiserbeck,
    eigentlich – und zwar bei genauer Beachtung der BGH-Rechtsprechung – hätte es eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens gar nicht bedurft, da es dem Gericht untersagt ist, eine Preiskontrolle im Schadensersatzrechtstreit vorzunehmen. Die Sachverständigenkosten sind Schadensposition des Geschädigten. Diese Schadensposition kann der Geschädigte an den SV abtreten, so dass dieser nunmehr aktiv legitimiert wird. Der SV macht damit einen Schadensersatzanpruch aus abgetretenem Recht geltend, §§ 249, 398 BGB. Werkvertragliche Gesichtspunkte wie Angemessenheit und Üblichkeit sind im Schadensersatzprozess fehl am Platze. Vom Ergebnis mag das Urteil für den Kläger erfreulich sein, von der Begründung ist es allerdings bedenklich.
    MfG
    Willi Wacker

  5. Joachim Otting sagt:

    @ SV Eiserbeck

    Unter dem RBerG / RDG – Aspekt hätte ich das Urteil gerne in Kopie. Kontaktdaten unter „www.rechtundraeder.de“.

    Danke im Voraus!

  6. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Herr SV Eiserbeck,
    könnten Sie das hier im Kommentar zitierte Urteil des AG Halle (Saale) vom 19.05.2009 – 100 C 64/09 (104) – an den Herrn Chefredakteur senden. Interessant wäre zu wissen, um welche Versicherung es sich handelt. Da die Versicherung offenbar den Rechtsstreit verloren hat, hat sie auch den vom Gericht beauftragten Gutachter zu bezahlen. Für etwas mehr als 100 Euro nicht bezahltes Honorar nunmehr die 121 Euro nebst Zinsen zahlen zu müssen und obendrein dann auch noch Gerichts- und Anwaltskosten von mehr als 1000 Euro. So kann man Versichertengelder verbrennen.
    Die Versicherung sollte an den Pranger gestellt werden. Der Sachbearbeiter, der diesen Prozess verursacht hat, gekündigt werden. Dem Bundeswirtschaftsminister sollte der Vorgang ebenfalls zur Kenntnis gegeben werden, damit schon ein Riegel vorgeschoben wird, wenn nach staatlicher Hilfe gerufen wird.
    Euer Werkstatt-Freund

  7. SV Eiserbeck sagt:

    Hallo Werkstatt-Freund,

    vom Chefredakteur habe ich schon Nachricht, damit das Urteil in die zentrale Datenbank von CH kommt.

    Bei der Versicherung handelt es sich, wie sollte es anders sein, um die HUK-Coburg.

    Man darf gar nicht darüber nachdenken, wie hier mit dem Beitrag der Versicherten umgegangen wurde.

    Was ich in meinem Beitrag noch gar nicht erwähnt hatte, war auch noch der Umstand, dass ich versehentlich in meiner Honorarrechnung nur ein Bild statt acht Bildern berechnet hatte. Da hätte die HUK-Coburg bei korrekter Bezahlung noch gespart. Nun sind noch mehr als 1.000 € dazu gekommen.

    Ich denke aber nicht, dass das der letzte Prozess war. Aber mit diesem Urteil und dem Honorargutachten dauert es dann aber bestimmt nicht mehr 2 1/2 Jahre bis zum nächsten Urteil.

    Schönen Tag noch

  8. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo SV Eiserfeld,
    vielen Dank für die Informationen. Ich hatte es mir schon gedacht mit der Versicherung.
    Auch Ihnen noch einen schönen Tag

  9. RA Dieter Horstmann sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    das Urteil des AG Wiesloch – 1 C 329/08 – vom 27.02.2009 erging, wie könnte es anders sein, gegen die HUK-Coburg. Ich habe es erstritten.
    Mit freundlichen Grüßen,
    RA Dieter Horstmann

  10. RA Wortmann sagt:

    @ RA Dieter Horstmann 20.07.2009 11:18

    Sehr geehrter Herr Kollege!
    Herzlichen Glückwunsch für das von Ihnen erstrittene Urteil gegen die HUK-Coburg vor dem AG Wiesloch vom 27.02.2009 – 1 C 329/o8 -. Weitere Urteile werden hier gerne gelesen.
    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    RA Wortmann

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