AG Köln spricht nach Schwacke weitere Mietwagenkosten zu (263 C 199/10 vom 18.02.2011)

Mit Datum vom 18.02.2011 (263 C 199/10) hat das Amtsgericht Köln die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 112,30 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Kosten für das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges werden jedoch nicht zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist wegen 112,30 € begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten wegen des Unfallereignisses vom xx.xx.2009 zu, jedoch nur in der zuerkannten Höhe.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung verstößt nicht gegen § 5 RDG. Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Abtretung des auf die Höhe der Mietwagenkosten beschränkten Schadensersatzanspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten bestehen auch im Hinblick auf das RDG keine Bedenken. Denn in der Verfolgung und Durchsetzung des auf die Mietwagenkosten beschränkten Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall, jedenfalls für den der Schädiger dem Grunde nach unstreitig haftet, ist eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebentätigkeit zum Tätigkeitsbild des KFZ-Vermieters zu sehen (Dreyer/Müller RDG Praxiskommentar 1. Auflage 2009, § 5 Rn. 38). Schließlich hat die Beklagte immerhin auch im Hinblick auf die Abtretung einen Teil der Mietwagenkosten an die Klägerin gezahlt und dabei offensichtlich keinerlei Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Abtretung gehabt.

Mietet der Geschädigte im Falle eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug an, so sind grundsätzlich die für eine Anmietung erforderlichen Mietwagenkosten erstattungsfähig. Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. NJW 2006, 2693) ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich sind, grundsätzlich der sogenannte Normaltarif heranzuziehen. Dabei bietet für die Ermittlung dieses Normaltarifs der Schwacke-Automietpreisspiegel, dessen Werte sich aus Erhebungen ergeben, die bei Mietwagenunternehmen des maßgeblichen Postleitzahlenbereichs vorgenommen werden, im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO eine brauchbare Schätzungsgrundlage (vgl. zuletzt BGH VI ZR 112/09 v. 19.01.2010). Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel Mängel aufweist, die sich auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben und die entscheidende Zweifel an ihrer Eignung begründen. Insbesondere sind solche Anhaltspunkte nach der ständigen Rechtsprechung auch der zuständigen Berufungskammer (vgl. z. B. 19 S 400/09, Urteil v. 10.11.2009; 11 S 394/08 LG Köln, Urteil v. 15.12.2009) nicht darin zu sehen, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel aufgrund einer anonymisierten Befragung geringere Preise ausweist. Im Übrigen sind die unterschiedlichen Auffassungen zur Brauchbarkeit der Schwacke-Liste einerseits und der Fraunhofer-Liste andererseits sowie auch zu anderen Erhebungen (z. B. Dr. Zinn) hinreichend bekannt und von den Parteien auch entsprechend und ausführlich dargelegt worden, so dass das Gericht weitere, sich im Grunde nur wiederholende Ausführungen nicht für sinnvoll, jedenfalls nicht für erforderlich hält. Auch die von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Angebote etwa der Firma Europcar sind nicht geeignet, Zweifel an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels im hier vorliegenden Fall zu begründen. Dies gilt schon deshalb, weil sich das Angebot Europcar auf die Zeit vom 02.08. bis zum 05.08.2010 und damit nicht auf den hier maßgeblichen Zeitraum bezieht. Da sich der Unfall hier am xx.xx.2009 ereignete, ist als Schätzungsgrundlage grundsätzlich die Schwacke-Liste 2009 heranzuziehen. Einen Aufschlag auf den Grundmietpreis „wegen einer besonderen Unfallsituation“ kann die Klägerin nicht verlangen. Denn die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erfolgte erst 13 Tage nach dem Unfall, so dass eine besondere Eil- oder Notsituation nicht vorlag. Eine solche besteht auch nach der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer (11 S 317/08 Urteil v. 25.08.2009) nur noch bei einer Anmietung maximal 6 Tage nach dem Unfall. Nachvollziehbar ist auch, dass das Mietfahrzeug der Zedentin bei der Reparaturwerkstatt zur Verfügung gestellt wurde und dort auch wieder abgeholt wurde, so dass Zustell- und Abholkosten angefallen sind.

Nach dem hier maßgeblichen Schwacke-AMS 2009, dem Postleitzahlenbezirk 408, der Mietwagengruppe 2 sowie der Mietzeit von 3 Tagen war damit hier wie folgt abzurechnen:

Dreitagestarif                         212,55 €
Abzüglich 10 % Eigen-
­ersparnis wegen klassen­-
gleicher Anmietung                  21,26 €
191,29 €
Vollkasko
Dreitagestarif                          60,00 €
Zustellen/Abholen
á 23,00 €                                 46,00 €
Insgesamt                             297,29 €
Abzüglich gezahlter               184,99 €
Rest                                       112,30 €

Zinsen im zuerkannten Umfang kann die Klägerin gem. §§ 286 ff. BGB verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1., 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG Köln.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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