AG Fürth verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und zur Tragung der Kosten des Nebenintervenienten gemäß Urteil vom 27.9.2011 – 360 C 789/11 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

hier nun wieder ein Urteil aus den alten Bundesländern. Es kommt aus Bayern, besser gesagt aus Fürth. Das Urteil des AG Fürth behandelt den Restsachverständigenkostenbetrag, den die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig, wie das Urteil beweist, gekürzt hatte und geltend gemachte restliche Nutzungsausfallentschädigung. Der Kläger hatte dem Sachverständigen den Streit verkündet mit dem Antrag, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Der Sachverständige ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Da die Kürzung der restlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig war, hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung – zu Recht – auch die Kosten des Nebenintervenienten zu zahlen. Da war die HUK-Coburg nicht gut beraten, das Sachverständigenhonorar als Schadensposition des geschädigten Kfz-Eigentümers zu kürzen.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Fürth

Az.: 360 C 789/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Geschädigter

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte N & K. aus  W.

Streithelfer:

Sachverständiger

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte D. I. & P.  aus A.

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Willy-Brandt Platz 16, 90402 Nürnberg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte H. &  K. aus N.

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Fürth durch den Richter am Amtsgericht … am 27.09.2011 im gem. § 495 a ZPO angeordneten weiteren schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 22.09.2011 eingereicht werden konnten, folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger € 152,97 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 zuzahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 306,97 € festgesetzt. An diesem Wert ist der Streithelfer nur in Höhe von € 152,97 beteiligt.

Tatbestand

Entbehrlich gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet; im übrigen war sie abzuweisen. Folgende Erwägungen, gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst, liegen der Entscheidung zugrunde:

1.
€ 152,97 restliche Sachverständigenkosten nebst Verzugszinsen verlangt der Kläger gemäß §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG zu Recht.

Hinsichtlich der Kosten des Schadensgutachtens des Sachverständigen … liegt der Schaden des Klägers in dem Betrag, den er dem Sachverständigen schuldet.

Zwischen den Parteien war zuletzt unstreitig, dass der Kläger den Sachverständigen schriftlich (Anlage K9) mit der Erstellung des Gutachtens zu vereinbarten Konditionen beauftragt hat. Dem anschließenden schlüssigen Vortrag des Klägers, dass die Positionen der Rechnung des Sachverständigen und Streithelfers die Sätze der Vereinbarung des Klägers mit dem Streithelfer nicht übersteigen, widersprach die Beklagte nicht. Es wurde auch nicht schlüssig vorgetragen, dass dem Kläger hinsichtlich der vereinbarten und dann mit € 576,97 in Rechnung gestellten Kosten ein nach § 254 BGB zu berücksichtigendes, schadenssteigerndes Verschulden trifft. Mithin fordert der Kläger die nach Zahlung von €424,00 verbleibende Differenz in Höhe von € 152,97 zu Recht.

2.
Unbegründet ist die Klage jedoch hinsichtlich der verlangten weiteren Nutzungsentschädigung in Höhe von € 154,00. Hinsichtlich der Höhe pro Tag ist im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs von € 50,00 auszugehen. In Ansatz können nur vier Tage Reparaturdauer, wie vom Sachverständigen kalkuliert, gebracht werden. Der Kläger hatte sein nachdem Unfall vom 17.12.2010 fahrbereites Fahrzeug am 27.01.2011, einem Donnerstag, zur Reparatur gebracht. Die Fertigstellung war am Dienstag, 01.02.2011. Das dazwischen liegende Wochenende hätte der Kläger vermeiden können, in dem er sein Fahrzeug erst an einem der nachfolgenden Montage zur Reparatur gebracht hätte. Mithin kann er über den insoweit gezahlten Betrag von € 200,00 hinaus weitere Zahlung nicht verlangen.

II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Streitverkündung betraf allein die restlichen Sachverständigenkosten. Insoweit unterlag die Beklagte, so dass diese die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen hat.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Kosten” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Fürth verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und zur Tragung der Kosten des Nebenintervenienten gemäß Urteil vom 27.9.2011 – 360 C 789/11 -.

  1. Lothar Laer sagt:

    Und die Moral von der Geschichte ist für die HUK, keine Sachverständigenkürzungen vorzunehmen, bevor man nicht weiß, dass der Sachverständige mit ins Boot gezogen wird, denn dann wirds teurer. So muss das ohnehin zu Unrecht gekürzte Geld doch noch gezahlt werden plus Zinsen und obendrein auch noch die Kosten des am Prozess beteiligten Sachverständigen. So ist es richtig. Wer den Hals mit seinen Kürzungen nicht voll kriegt, dem wird richtig der Mund teuer vollgestopft. Dank an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass er dem Sachverständigen den Streit verkündet hat und der dem Streit erfolgreich als Streithelfer beigetreten ist. Ich hoffe, dass diese Konstellationen Schule machen, damit regelmäßig zwei Parteien der HUK und ihren Anwälten gegenüberstehen.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Lothar Laer,
    der Kostenfaktor, der durch die Vedoppelung der Gebühren bei einer Streitverkündung entsteht, ist nicht zu verachten. Gerade jetzt, wo die HUK für 100 € Prämie 102 € Versicherungsleistung aufbringen muss, ein nicht zu verachtender Gesichtspunkt. Praktisch mit dem „Sachverständigendoppelbeschluss“ die Kostenspirale andrehen. Hinzu kommt noch, dass der HUK die Abtretung eventueller Bereicherungsansprüche gem. § 255 BGB analog angeboten wird, wodurch die Darlegungs- und Beweislast bei der HUK liegt, und schon entstehen erhebliche nicht einkalkulierte Kosten. Schon allein die Gerichtskosten treiben den Kostenapperat erheblich in die Höhe.
    Die Nato hatte mit dem Doppelbeschluss auch Erfolg. Am Ende brach die Gegenseite zusammen. Überlegt mal! Die Geschichte wiederholt sich.

  3. Glöckchen sagt:

    Hi Willi
    unstreitig muss es gelingen,die Folgen und Folgekosten der Regulierungsverkürzung für den Versicherer auf allen erdenklichen Ebenen zu erhöhen.
    Also:VN verklagen,dem SV den Streit verkünden,die HUK als Prozessbevollmächtigte ausschliessen,Vollmacht des „Kollegen“ rügen,Gerichtsstände prozesstaktisch wählen,Sammelklagen oder Sofortklagen strategisch anwenden und, und und…..
    Den Festellungsantrag auf Verzinsung der Gerichtskosten und Auslagen im Urteil des AG Hamburg fand ich in diesem Sinne ebenfalls Zielführend,genauso wie die richtige Auffassung im Urteil des AG Worms,wonach der Streitwert für die Anwaltskosten der Gesamtregulierungswert ist,der sich OHNE die Kürzung um den Restwert ergibt.
    Auch sollte sich die Verteuerung der Regulierung durch Einleitung des Selbständigen Beweisverfahrens etwa bei einer Kürzung des Wiederbeschaffungswertes als Zielführend erweisen.
    Ach,die Möglichkeiten,eine Versicherung zur Rechtstreue zu erziehen,sind mannigfach gegeben,nur die Anwälte und die SV müssten diese Möglichkeiten in der Breite nur noch besser und effektiver nutzen.
    Breit angelegt wäre ein solches Vorgehen regelrecht vernichtend für die Praxis rechtswidriger Kürzungen und es würde den korrekt regulierenden Versicherern helfen,den durch rechtswidrige Regulierungsverkürzung durch die Konkurrenz erstrebten Wettbewerbsvorteil zu vereiteln.
    Hoffentlich Klingelingelingelts!

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    ich habe die Glocken gehört. Wichtiger ist aber, dass Kollegen und Sachverständige dieselben vernehmen. Ich hatte nur einen Teilbereich der Kostenerhöhungsmaßnahmen erwähnt. Du hast schon einen ganzen Maßnahmenkatalog aufgezählt. Mit der Streitverkündung und der damit verbundenen Verdoppelung der Anwaltskosten sollte man schon mal mit anfangen. Dann Punkt um Punkt um Deine Maßnahmen erweitern. Wie gesagt, es gibt keine Kostenminderungspflicht. Die Waffengleichheit muss auf jeden Fall hergestellt werden. Zu jeder Gegenüberstellung ( nicht Nachbesichtigung! Dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage!!), zu jeder Gegenüberstellung den Schadensgutachter kostenpflichtig dazuziehen. Die Haftpflichtversicherer als Prozessbevollmächtigte herauskegeln! Der beklagte VN muss sich vor Ort einen Anwalt suchen. Das schafft auch Arbeit für die Kollegen vor Ort. Die Streitwertneuberechnung durchsetzen. Und , und und. Es gibt genug Möglichkeiten, die rechtswidrigen Kürzungen der HUK-Coburg so teuer zu machen, dass es sich nicht mehr lohnt, zu kürzen. An immer mehr Gerichten lesen Richter und Richterinnen diesen Blog mit. AG Germersheim, AG Bonn, Regensburg und Hamburg-St.Georg sind nur Beispiele, bei deren Urteilen leicht die CH-Blog Schreibweise ablesbar ist. In den Urteilen sind Passagen, die nur aus diesem Blog sein können. Also durch weitere Aufklärung der erkennenden Richter sind die richtigen Weichen zu stellen.
    Weiterhin muss der breiten Bevölkerung, auch schon vor einem Unfallereignis, mitgeteilt werden, wie rechtswidrig gerade die Coburger Versicherungsfirma reguliert. Das Urheberrechtsurteil, eine klare Niederlage der HUK-Coburg, muss in der breiten Öffentlichkeit viel bekannter gemacht werden. Die passage, dass sich die Beklagte ( sprich. die HUK-Coburg!) mit dem Veröffentlichen der Gutachtenbilder im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt. Nicht ich, sondern der BGH hat das geschrieben. So etwas muss sich die größte deutsche Kfz_haftpflichtversicherung ins Urteil schreiben lassen, und dann noch vom höchsten deutschen Zivilgericht. Gott sei Dank konnte dieses Urteil nicht durch Schachzüge der HUK-Coburg verhindert werden. Durch das Urteil ist die HUK-Coburg entlarvt worden. Das muss breit veröffentlicht werden.
    Es gibt also noch genug Ansatzpunkte.
    Die von Dir angesprochenen Punkte sollten in einem erneuten Seminar den Anwälten und den Sachverständigen kund gebracht werden. Ich bin dabei! Aufklärungsbedarf der Kollegen und der Sachverständigen besteht auf jeden Fall. Wir telefonieren noch.
    Eine gute Nacht.
    Dein Willi

  5. Netzfundstück sagt:

    Das Läuten der Glocken endet mit dem Schlag zur „Letzten Stunde“. Es bleibt daher zu Hoffen, dass nicht nur zwischen den Zeilen gelesen sondern auch entsprechend gehandelt wird! Stichwort: Wettbewerbszentrale

    Entsetzen und Angst vor den Geistern, die man einmal rief…

    Teils herrscht in der Branche auch blankes Entsetzen und pure Angst! Grund dafür sind die (mittlerweile als völlig untauglich und wertlos enttarnten, aber teilweise auch weiterhin akzeptierten) Leasing-„Rücknahmegutachten“ zu Preisen ab 13 Euro oder auch Schaden-„Vollgutachten“ für 79 Euro inklusive 24-Stunden-Vorort-Service, Mehrwertsteuer, Fahrt- und sonstiger Kosten – und nicht zuletzt teilweise sehr großzügige „Kick-back“-Zahlungen von Anbietern, die sich Marktanteile auf diese Weise „erkaufen“ wollen. Wer das dem einen oder anderen Auftraggeber nicht bieten kann, bekommt keinen Auftrag – das gehört mit zur Realität im deutschen Schadenregulierungsgeschäft bzw. zum SV-Markt!“

    Fundstelle: http://www.autohaus.de/ersetzt-die-virtuelle-schadenkommunikation-den-kfz-sachverstaendigen-1072048.html

  6. SV-F.Hiltscher sagt:

    @Netzfundstück
    „Das Läuten der Glocken endet mit dem Schlag zur “Letzten Stunde”. Es bleibt daher zu Hoffen, dass nicht nur zwischen den Zeilen gelesen sondern auch entsprechend gehandelt wird! Stichwort: Wettbewerbszentrale“

    Hallo Leute,

    wenn man den SV- Markt so beobachtet, sieht es tatsächlich düster aus.
    Solange es Billiganbieter und Preisbrecher unter den SV nicht begreifen, dass die Menge der Schadengutachten für jedes Jahr begrenzt und bereits vorverteilt ist zwischen den nahezu 90% aller Kfz.-SV, welche für die Versicherungswirtschaft arbeiten;
    sie nicht begreifen, dass man deshalb die Stückzahl der GA u. damit den Umsatz nicht erhöhen kann, wenn man billigst anbietet;
    sie nicht begreifen, dass man mit überzogenen GA Honoraren die Umsatzeinbußen nicht ausgleichen kann, welche durch die Dumpingpreisanbieter entstehen, weil man sich damit “ selbst den Ast absägt“;
    sie nicht wahrhaben wollen, dass nur eine Vereinigung der qualifizierten u. tatsächlich unabhängigen SV, der Versicherungswirtschaft entgegentreten kann;
    sie nicht verhindern, dass jeder Schwachkopf sich KFZ.-SV nennen darf, sehe ich rabenschwarz für die Zukunft der unabhängigen SV.
    Letztendlich werden nur die „willigen u. weisungsfreudigen Aldis“ unter den SV so lange überleben, bis sie sich selbst ruinieren mit nicht mehr kostendeckenden Angeboten.
    Dann hat die Versicherungswirtschaft ihr gestecktes Ziel, die ungeliebten SV auszubooten, erreicht.
    Für eine vollständige u. rechtskonforme Schadenregulierung ist dann allerdings auch kein Raum mehr.

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