LG Nürnberg-Fürth verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.03.2006 (8 S 1649/05) hat das LG Nürnberg-Fürth auf  die Berufung des Klägers die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.363,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die nach Urteilsverkündung erhobene Gehörsrüge durch die Beklagte wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

Die Klägerin hat, indem sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter das Angebot der Beklagten nicht berücksichtigten und ein Ersatzfahrzeug bei der (XXX) für die Zeit vom 13.04.2004 bis zum 19.04.2004 anmieteten nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II 1 BGB verstoßen. Mitverschulden im Sinne dieser Rechtsnorm ist gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde; dabei ist der entscheidende Abgrenzungsmaßstab der Grundsatz von Treu und Glauben (Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 254 BGB, Rn. 36).

Ein Mitverschuldensvorwurf kann dem Geschädigten dann nicht gemacht werden, wenn das ihm unterbreitete Angebot nicht annahmefähig war, weil das Angebot selbst wegen Verstoßes gegen die Rechtsordnung gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig war. Das Angebot der Beklagten verstößt gegen § 134 BGB i.V.m. § 1 RBerG:

„Wir können Ihnen ein Mietfahrzeug zu einem Tagespreis von netto 50,00 EUR vermitteln (incl. aller km und Haftungsbefreiung). Im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an.“

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der im „aktiven Schadensmanagement“ entfalteten Tätigkeit der Beklagten um eine fremde Rechtsangelegenheit, die die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen geschäftsmäßig besorgt und die auch nicht unter die Ausnahmeregelung gemäß § 5 RBerG fällt (vgl m.w.N. Schlüszler, „Aktives Schadensmanagement“ und Rechtsberatungsgesetz in zfs 1/2006, S. 3 ff.). Zwar wird die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG direkt in Anspruch genommen, hierdurch entsteht aber noch kein Schuldverhältnis zum Geschädigten, welches die Rechtsbesorgung zu einer eigenen Angelegenheit der Beklagten machen würde. Gegen eine solche Berechtigung des Haftpflichtversicherers dem Geschädigten Mietwagen etc. zu vermitteln spricht auch § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG, wonach der Versicherer den Schadenersatz in Geld zu leisten hat. Aus dem Schreiben der Beklagten geht auch hervor, dass dem Angebot eine rechtliche Einschätzung und eine auf dieser beruhenden (vorliegend: 100 %-ige Eintrittspflicht bei Auffahrunfall, reparaturbedingter Ausfall des unfallgeschädigten klägerischen Pkw) Beratung des Geschädigten darstellt.

Die Kläger hat gemäß § 249 II 1 BGB Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten, womit auch die Mietwagenkosten grundsätzlich erstattungsfähig sind. Der Geschädigte verstößt auch nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05) nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normalttarif“ höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Normaltarif im Sinne dieser Vergleichsbetrachtung ist nach Auffassung der Kammer der der Allgemeinheit angebotene Markt- /Listenpreis bei dem in Anspruch genommenen Unternehmen und kein Sonderpreis, wie vorliegend von der Beklagten angeboten. Bei Nettomietwagenkosten von 212,00 EUR täglich für einen Mietwagen der Gruppe 7 ist von einem solch erhöhten Unfallersatztarif auszugehen.

Allerdings kann die Geschädigte die Kosten des Unfallersatztarifes im vorliegenden Fall ersetzt verlangen, weil ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Zwar hat die Geschädigte nicht dargelegt und bewiesen, dass sie bzw. ihre vertretungsberechtigten Personen nach günstigeren Tarifen nachgefragt hat. Dieses Unterlassen war aber unschädlich, weil das in Anspruch genommene Mietwagenunternehmen unstreitig nur über diesen einen Tarif verfügt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2006 (B. 124/127 d.A.). Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen Nichteinholung von Vergleichsangeboten anderer Anbieter liegt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bei einer Anmietung von nur 7 Tagen nicht vor.

Rüge

Die Rüge ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben, nachdem das Berufungsurteil vom 08.03.2006 der Beklagten am 16.03.2006 zugestellt wurde und die Rüge gemäß § 321 a ZPO mit Schriftsatz vom 29.03.2006, bei Gericht eingegangen am 30.03.2006, erhoben wurde.

Die Rüge hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Kammer nicht vorliegt. In der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2006 wurde ausdrücklich auf folgendes hingewiesen:

„§ 254 BGB ist deshalb nicht relevant, da der Kläger nicht auf das Beklagtenseits unterbreitete Angebot (Europcar) rechtswirksam verwiesen werden konnte (§ 134 BGB) d.h. ein Nichteingehen auf dieses Angebot stellt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht dar (vgl. Schüszler, ZfS 2006, S. 9).“

Das Urteil vom 08.03.2006 stützt sich in den Entscheidungsgründen dann genau auf diesen Aufsatz und führt unter anderem folgendes aus: „Das Angebot der Beklagten verstößt gegen § 134 BGB i.V.m. § 1 RBerG: (…) Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der im „aktiven Schadensmanagement“ entfalteten Tätigkeit der Beklagten um eine fremde Rechtsangelegenheit, die die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen geschäftsmäßig besorgt und die auch nicht unter die Ausnahmeregelung gemäß § 5 RBerG fällt (vgl. m.w.N. Schüszler, „Aktives Schadensmanagement“ und Rechtsberatungsgesetz in zfs 1/2006, S. 3ff.).

Somit liegt schon keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2006 zudem eine abschließende Stellungnahmefrist bis zum 22.02.2006 gewährt, von der sie auch mit Schriftsatz vom 21.02.2006, der von der Kammer selbstverständlich bei der Entscheidung berücksichtigt wurde, Gebrauch gemacht hat. Wenn die Beklagte lediglich mit der Entscheidung vom 08.03.2006 im Ergebnis unzufrieden ist, begründet dies keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 321 a I ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, RDG, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert