AG Heidelberg: auch hier gilt Schwacke, Fraunhofer ist abgelehnt

Mit Datum vom 31.01.2011 (24 C 427/10) hat das Amtsgericht Heidelberg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 205,02 € zzgl. Zinsen  sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 205,02 Euro aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG gegen die Beklagte.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen wurden von den Parteien unstreitig gestellt.

Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte von seinem Schädiger der Höhe nach den Geldbetrag verlangen, der erforderlich ist, um einen Zustand herzustellen, wie er ohne das schädigende Ereignis bestünde. Erforderlich ist, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für die Schadensbehebung für zweckmäßig und notwendig erachten darf (BGH, NJW 2006, 2661 [2622]). Ersatzfähig ist damit grundsätzlich nur der am Markt übliche Normaltarif.

Dieser Tarif ist gem. § 287 Abs.1 Satz 1 ZPO vom Tatrichter nach freier Überzeugung zu ermitteln. Als Schätzgrundlage für den am örtlichen Markt üblichen Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des BGH auf das gewichtete Mittel des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07; Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/09, jeweils juris). Maßgeblich ist dabei der Ort, an dem sich das Bedürfnis für die Anmietung stellt. Dies ist vorliegend der Ort T., in dem das Fahrzeug des Klägers repariert wurde.

Die von der Beklagten angeregte Anwendung der Erhebung des Fraunhofer Instituts begegnet dagegen vorliegend durchgreifenden Bedenken. So hat sie den Nachteil, dass sie regional nur nach den ersten zwei Ziffern der Postleitzahl untergliedert ist. Die Erhebung des Fraunhofer Instituts ist damit im Vergleich zur Liste von Eurotax-Schwacke deutlich grobmaschiger und kann regionale Unterschiede in der Preisgestaltung der Autovermieter nicht hinreichend abbilden. Der vorliegend maßgebliche Anmietungsort liegt in einem eher dünn besiedelten Gebiet. Gerade in ländlichen Gebieten kann es aufgrund fehlender Konkurrenz und einer weniger ausgebauten Infrastruktur des öffentlichen Nahverkehrs zu einem höheren Preisniveau kommen als in städtischen Gebieten. Des Weiteren stützt sich die Erhebung des Fraunhofer Instituts, wie die Beklagte selbst vorträgt, im Wesentlichen auf die Angaben der sechs größten Anbieter in der Autovermieterbranche. Unberücksichtigt bleibt, dass diese in ländlichen Gebieten unter Umständen weit weniger Marktmacht haben und die Ermittlung eines ortsüblichen Normaltarifs daher auch regionale Anbieter stärker einbeziehen müsste. Darüber hinaus ist die Fraunhoferliste internetlastig, was dazu führt, dass gerade kleinere, örtliche und damit unter Umständen auch teuerere Anbieter in kleinen, ländlichen Gemeinden aus der Erhebung herausfallen und dadurch der Markt nicht vollständig abgebildet wird (vgl. dazu auch LG Zweibrücken, Urteil vom 09.11.2010, 3 S 112/09, juris).

Der Automietpreisspiegel von Eurotax-Schwacke ist hingegen in dreistellige Postleitzahlenbereiche gegliedert und berücksichtigt auch regionale Anbieter bei der Ermittlung des ortsüblichen Normaltarifs. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Erhebungsmethodik der Liste von Eurotax Schwacke sind nur allgemeiner Art und zeigen nicht auf, dass im konkreten Fall der ortsübliche Normaltarif vom gewichteten Mittel des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ abweicht. Die vorgelegten Ausdrucke von Angeboten aus dem Internet beziehen sich weder auf den tatsächlichen Ort der Anmietung, sondern auf den Raum Heidelberg, der ein Ballungsgebiet ist und für den eine andere nicht vergleichbare Marktsituation im Bereich der Autovermietung gelten kann, noch auf den tatsächlichen Anmietungszeitraum. Den sonstigen, bloß allgemein gehaltenen Angriffen gegen die Schätzgrundlage muss der Tatrichter nicht nachgehen (BGH Urteil vom 11.3.2008 VI ZR 164/07).

Das Fahrzeug des Klägers gehört nach unbestrittenem Vortrag der Klägerseite zur Mietwagengruppe 4. Grundsätzlich hat der Kläger einen Anspruch darauf, die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs aus derselben Fahrzeuggruppe erstattet zu bekommen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Klägerfahrzeug um ein Fahrzeug mit dem Baujahr 2004 handelt, dieses also schon sechs Jahre alt ist. Der Anspruch auf Schadensersatz ist gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtet, so dass der Kläger nur die Kosten für die Anmietung eines ebenfalls sechs Jahre alten Fahrzeugs erstattet verlangen kann. Mietfahrzeuge hingegen sind meist deutlich jünger und neuwertiger. Den Vorteil der daraus resultierenden gesteigerten Gebrauchsqualität muss sich der Kläger ebenfalls anrechnen lassen. Der Kläger hat daher nur einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs. Eine weitere Eigenersparnis ist im vorliegenden Falle über den Verweis auf eine niedrigere Mietwagenklasse nicht abzuziehen, da eine solche darüber hinaus nicht mehr sinnvoll bezifferbar (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 249, Rn. 36).

Als Schätzgrundlage dient daher der gewichtete Mittelwert (Modus) des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2006/07“ im Postleitzahlenbereich 748 in der Mietwagengruppe 3. Eine Drei-Tages-Pauschale beträgt demnach 237,05 Euro. Für eine Mietdauer von fünf Tagen, ergibt sich somit ein ortsüblicher Normaltarif von 395,08 Euro.

Hinzu kommen die dem Kläger ebenfalls zu ersetzenden Kosten für die Haftungsbefreiung, denn mit der Anmietung eines neuwertigen Mietwagens ging der Kläger im Vergleich zur Nutzung seines sechs Jahre alten Fahrzeuges ein Sonderrisiko ein (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 249, Rn. 38). Deshalb kommt es letztlich nicht darauf an, ob der Kläger für seinen eigenen Wagen eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Laut Schwackeliste sind die Kosten für die Haftungsfreistellung für die Fahrzeugklasse 3 in der Kategorie Modus für drei Tage mit 54,00 €, hochgerechnet für fünf Tage also mit 90,00 €, anzusetzen.

Auch sind Zustellkosten in Höhe von 46,00 Euro als Schaden ersatzfähig. Der Schädiger hat den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Diesem ist es insbesondere im ländlichen Bereich – wie hier – nicht zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Vermieterbüro zu gelangen, um dort seinen Mietwagen in Empfang zu nehmen. Allerdings sind nicht jeweils 30,00 €, sondern  entsprechend dem Modus der Nebenkostentabelle der Schwackeliste  lediglich jeweils 23,00 € zu erstatten.

Der ersatzfähige Schaden beläuft sich somit insgesamt auf 531,08 Euro. Abzüglich der bereits von der Beklagten gezahIten 326,06 Euro verbleibt ein ersatzfähiger Restbetrag von 205,02 Euro.

2. Der Kläger hat als weitere Schadensposition Anspruch auf Zahlung weiterer 51,65 Euro an außergerichtlichen Anwaltsgebühren. Dem Kläger stand insgesamt ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 411,15 € aus einem unstreitigen Gesamtstreitwert in Höhe von 3.398,79 € zu. Der Ansatz einer 1,5fachen Gebühr ist zumindest nicht unbillig. Auf diesen Betrag hat die Beklagte bereits 359,50 Euro gezahlt, so dass eine Restforderung von 51,65 € verbleibt.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schriftsatz vom 30.06.2010 hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 12.07.2010 gesetzt. Das Verstreichenlassen dieser Frist begründete den Verzug.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11 ZPO.

Soweit das AG Heidelberg.

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