Das „Gesprächsergebnis“ ist tot – es lebe das „Honorartableau 2012 HUK Coburg“

Wie sich inzwischen wohl herumgesprochen hat, gab es im Jahr 2010 eine Anzeige beim Bundeskartellamt gegen den BVSK, wodurch entsprechende Ermittlungen aufgenommen wurden. Es bestand der Verdacht, dass es sich bei dem sog. Gesprächsergebnis BVSK/HUK Coburg u.a. um eine  kartellrechts- bzw. wettbewerbswidrige Honorar-/Preisabsprache zwischen dem BVSK und der HUK Coburg Versicherung handelt. Im Rahmen der Ermittlungen kam der Geschäftsführer des BVSK, wie man so hört, anscheinend in Erklärungsnot? Der BVSK entging am Ende wohl nur knapp einer Sanktion durch die Kartellbehörde? Deshalb auch die jüngeren Statements des Geschäftsführers in der Presse, in denen er sich – im Gegensatz zu früheren Äußerungen – von den eigenen „Gesprächsergebnissen“ distanziert und versucht, es als einseitige Abrechnungsgrundlage der HUK darzustellen. Mit dieser Begründung wurde dann auch das Verfahren seitens des Kartellamts eingestellt. Im Verlauf der Ermittlungen war der BVSK gezwungen, das „Gesprächsergebnis“ von der Webseite des BVSK zu entfernen. Nachdem die Ära „Gesprächsergebnis“ damit als beendet gilt, wurde sogleich neu mit der HUK „verhandelt“. Das Kind erhält nun einen anderen Namen (Honorartableau 2012 HUK Coburg) und schon ist alles wieder beim alten? Zumindest ist die Tabelle „baugleich“ strukturiert und wurde, wie man dem Rundschreiben des BVSK entnehmen kann, auch in Zusammenarbeit mit dem BVSK „gestaltet“.

Zitat BVSK:

Sämtliche Argumente wurden ausgetauscht und haben zu einem neuen internen Prüfungsmaßstab der HUK-Coburg geführt, den wir zu Ihrer Information hier beifügen

Die Formulierung „interner Prüfmaßstab“ erhält weiter unten entsprechende Bedeutung.
Die „Empfehlungen“ an die Mitglieder sind wieder ähnlich, wie beim bisherigen Gesprächsergebnis. Mit dem Schreckenszenario einer „Prozessflut“ und dem Zuckerstück „Honorarerhöhung“ werden die Mitglieder „angehalten“, sich an das neue HUK-Tableau zu halten.

Zitat BVSK:

Überdies stellt das Tableau gerade in den derzeitigen Auseinandersetzungen mit [der Zurich Versicherung] anderen Versicherungen eine nicht zu unterschätzende Unterstützung dar.

Wer die Prüfungsmaßstäbe vergleicht wird feststellen, dass die Honorarerhöhungen im Bereich zwischen 500 Euro und 6.000 Euro, zwischen 23% und 11% liegen.

Wir gehen davon aus, dass es hier aus prozessökonomischen Gründen, aber auch aufgrund der übrigen hier angesprochenen Punkte vertretbar ist, auf der Grundlage dieses Tableaus unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Dies gilt umso mehr als wir davon ausgehen, dass anderenfalls eine Flut von Honorarprozessen die Folge sein wird.

Sehr geehrter Herr Geschäftsführer. Die Flut der Honorarprozesse in den letzten 10+ Jahren wurde erst durch das Gesprächsergebnis BVSK / HUK Coburg ermöglicht bzw. ausgelöst! Auch die neue Honorartabelle wird wieder zu Auseinandersetzungen mit der HUK führen, da die HUK die Werte des Honorartableaus 2012 als absolute Obergrenze erachtet. Außerdem handelt es sich wieder um einen Versuch der HUK, Sachverständigenhonorare mit Hilfe des BVSK „festzuschreiben“.

Zitat der HUK (s.u.):

Aufgrund dieser deutlichen Anpassung kann kein Toleranzrahmen oberhalb der Tableau-Werte mehr eingeräumt werden.

Auch der BVSK sollte irgendwann die Rechtslage nebst überwiegender Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen, dass Sachverständigenhonorare bei einer Schadensersatzforderung  zu einem Haftpflichtschaden ohne wenn und aber durch den Schädiger zu bezahlen sind, sofern kein Auswahlverschulden des Geschädigten und/oder keine offensichtliche Überhöhung des Sachverständigenhonorares vorliegt. Zur Erkennung einer „offensichtlichen Überhöhung“ bedarf es jedoch für Fachleute, die man in der Schadensabteilung einer Haftpflichtversicherung erwartet, keinerlei „Vergleichslisten“. Weder „externe“, noch „interne“. Sofern die HUK bei der Schadenregulierung möglicherweise nur noch unqualifizierte Hilfskräfte beschäftigen sollte, dann wäre es wohl ausschließlich Sache der HUK, irgendwelche „interne Messlatten“ für „Hobbyregulierer“ auszuknobeln? Auf alle Fälle ist die Rolle des „Steigbügelhalters“ für eine Versicherung nicht Sache eines Berufsverbandes freier und unabhängiger Kfz-Sachverständiger, der darüber hinaus nur eine Minderheit aller am Markt tätigen Kfz-Sachverständigen repräsentiert? Schon gar nicht, wenn ein gesamter Berufsstand durch solche Aktivitäten wirtschaftlich geschädigt wird. Es sei denn, man hat vielleicht irgend einen „Deal“ mit der HUK? Dann wären möglicherweise wieder wettbewerbsrechtliche Interessen anderer Marktteilnehmer tangiert?

Die Vergütungspositionen der neuen Tabelle wurden gegenüber dem „Gesprächsergebnis BVSK / HUK Coburg 2009“ in der Tat etwas nach oben angepasst, was in Anbetracht der allgemeinen Kostensteigerung wohl aber auch zu erwarten war. Das „Honorartableau 2012 HUK Coburg“ wurde hierbei an die BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 angelehnt.
Der HUK geht es letztendlich jedoch nicht um irgend eine „interne Erleichterung der Abrechnung“, sondern nur um ein Ziel, für das man dort schon seit Jahren – mit bekannt harten Bandagen – kämpft:

Die einseitige Festschreibung einer Obergrenze für Kfz-Sachverständigenhonorare!

Und genau dafür wurde dieses neue Honorartableau – in Zusammenarbeit mit dem BVSK – „entwickelt“. Die Honorartabelle wird nämlich nicht – wie der BVSK glaubhaft machen will – nur als „interner Prüfmaßstab“ verwendet. Die HUK hat die „neue Tabelle“ vielmehr sogleich zum Anlass genommen, um freie und unabhängige Kfz-Sachverständige anzuschreiben und zu ködern bzw. auf Linie zu bringen, diese neue Liste als künftige Honorarobergrenze bei der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden zu akzeptieren. Also nix von wegen nur „interner Prüfmaßstab zur Überprüfung von Sachverständigenhonoraren“!
Interessant ist auch die Übereinstimmung zwischen BVSK und HUK bei der Formulierung der Rund- bzw. Anschreiben.

Zitat BVSK:

Wer die Prüfungsmaßstäbe vergleicht wird feststellen, dass die Honorarerhöhungen im Bereich zwischen 500 Euro und 6.000 Euro, zwischen 23% und 11% liegen.

Zitat HUK:

Wer die Prüfungsmaßstäbe (BVSK09/HUK 2012) vergleicht, wird feststellen, dass die Honorarerhöhungen im Bereich zwischen 500 Euro und 6.000 Euro, zwischen 23% und 11% liegen.

Hier ein entsprechendes Anschreiben der HUK an einen Kfz-Sachverständigen vom November 2011:

Von: … [mailto:…@huk-coburg.de]

Gesendet: xx.11.2011

An: …

Betreff: Abrechnung SV-Honorar SV … – Honorartableau 2012 / HUK-COBURG

Sehr geehrter Herr … ,

Bezug nehmend auf die mit Ihrem Hause in den letzten Jahren teilweise  aufgetretenen Differenzen zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenhonoraren möchte ich Sie heute darüber informieren, dass wir im Zuge der Veröffentlichung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 unsere Prüfmaßstäbe zur Abrechnung von Sachverständigenhonoraren überarbeitet und mit dem Honorartableau 2012  HUK-COBURG, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, angepasst haben.

Hinsichtlich der Bemessung von Sachverständigenhonoraren legen wir die neuen Tableau-Werte ab dem 01.11.2011 als Prüfungsmaßstab unserer Regulierung zugrunde. Die dort enthaltenen Bruttoendbeträge orientieren sich wie bisher an der Schadenhöhe, enthalten die i.d.R. erforderlichen Nebenkosten und die Mehrwertsteuer und sind nach Schadenhöhe gestaffelt. Der Gesamtbetrag setzt sich aus zwei Positionen, einem Grundhonorar und einer durchschnittlich ermittelten Nebenkostenpauschale, zusammen. Mit dem Grundhonorar – hier wurde der Mittelwert aus den HB II und HB IV-Werten aus der aktuellen BVSK-Honorarbefragung als Maßstab herangezogen – sind sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens abgegolten inkl. EDV- und sonstiger Gemeinkosten; gleiches gilt für die Nebenkostenpauschale.

Das Honorartableau bietet nach unserer Auffassung für den Versicherer und den Kfz-Sachverständigen gleichermaßen Vorteile. Die hinterlegten Bruttoendbeträge ermöglichen dem Versicherer einerseits eine effiziente und schnelle Überprüfung der geltend gemachten Sachverständigenhonorare. Dies macht eine zügige Bezahlung möglich. Für den Sachverständigen entfällt der zum Teil sehr aufwendige Begründungsaufwand, warum bestimmte Positionen berechnet wurden. Schließlich erleichtert diese Art der Abrechnung auch das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinen Kunden, der durch Rückfragen nicht weiter belastet wird. Wer die Prüfungsmaßstäbe (BVSK09/HUK 2012) vergleicht, wird feststellen, dass die Honorarerhöhungen im Bereich zwischen 500 Euro und 6.000 Euro, zwischen 23% und 11% liegen. Gerade in den kleineren Schadenklassen sind Preissteigerungen angemessen berücksichtigt worden.

Aufgrund dieser deutlichen Anpassung kann kein Toleranzrahmen oberhalb der Tableau-Werte mehr eingeräumt werden.

Nach unserer Auffassung stellen die aktualisierten Bruttoendbeträge ein übliches und angemessenes Honorar für Routinegutachten dar, das von sehr vielen Sachverständigen nachvollzogen werden kann.

Wir würden es begrüßen, wenn wir auch mit Ihnen eine einvernehmliche Regelung zur künftigen Abrechnung der Honorare auf  Grundlage des Honorartableau 2012/HUK-COBURG, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (s. Anlage), z.B. in Form einer Absprache, vereinbaren könnten und dadurch in beider Interesse zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen vermieden werden könnten.

Eine solche Absprache könnte wie folgt aussehen:

„Die Honorare des Sachverstädigenbüro … , werden ab dem 01.11.2011 auf Grundlage des Honorartableau 2012 HUK-COBURG, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, reguliert und erledigt, soweit die HUK-COBURG (HC, HCA, HUK24) bzw. VRK bzw. BRUDERHILFE eintrittspflichtiger KH-Versicherer ist.

* Die im Honorartableau 2012 HUK-COBURG veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenhöhe.
* Für die Bemessung der Schadenhöhe im Reparaturfall maßgebend sind die Reparaturkosten netto zzgl. der Wertminderung.
* Im Totalschadenfall ist der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend.
* Das Tableau bezieht sich nur auf Pkw. Die Werte finden somit nur auf Fahrzeuge, die mit einer Standardsoftware kalkuliert werden können, Anwendung.
* Lkw, Sonderfahrzeuge und Exotenfahrzeuge sind nicht berücksichtigt. Diese Fahrzeuge werden auf Grundlage des Honorartableaus des Sachverständigenbüro … reguliert.
* Das Tableau enthält Bruttoendbeträge inkl. Nebenkostenpauschale, d. h. inkl. Fahrtkosten, Kosten für Bilder und deren Nutzung in einer Restwertbörse, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten etc. und Mehrwertsteuer.
* Bei einer gefahrenen Strecke von mehr als 30 km erhöht sich das Honorar um weitere 8,40 € netto (10,00 € brutto) und bei Nutzung einer Online-Restwertbörse um 17,50 € netto (20,83 € brutto).

Begründeter und in der Rechnung aufgeführter Mehraufwand (z.B. Zweitbesichtigung, oder es waren zusätzliche Fotos zur Schadendarstellung nötig etc.) wird zuzüglich des ermittelten Tableau-Wertes vergütet. Ebenso nachgewiesene Fremdkosten (z.B. Hebebühne, Demontagekosten). Dies ist in der Rechnung jeweils kurz aufzuführen, um es für den Sachbearbeiter nachvollziehbar und nachprüfbar zu machen.

In Fällen, in denen keine Zession vorgelegt wird regulieren wir „im Außenverhältnis=“ gegenüber dem Geschädigten oder dessen Anwalt mit dem Zusatz:

„die Rechnung für das Gutachten haben wir mit EUR … ausgeglichen. Wir erachten ein Sachverständigenhonorar in dieser Höhe für üblich und angemessen. Es stellt nach unserer Auffassung den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß 249 BGB dar.

Nach unseren Erkenntnissen akzeptiert der Sachverständige diese Abrechnung.“

Diese Regelung kann mit einer Frist von 6 Wochen jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Soweit noch offene Forderungen aus Altfällen bestehen, könnten diese im Rahmen der obiger Regelung gegen Überlassung einer Auflistung (Excel-Tabelle) mit unseren jeweiligen Schadennummern kurzfristig und einvernehmlich erledigt werden.

Soweit sich in abzurechnenden Fällen Probleme ergeben sollten, stehe ich Ihnen als zuständiger Referent der HUK-COBURG für Kfz-Sachverständige und -Organisationen jederzeit gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und sichere eine unbürokratische und schnelle Lösung zu.

Für Rückfagen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und sehe Ihrer geschätzten Rückantwort, ob insgesamt so verfahren werden könnte, kurzfristig entgegen. Die Außenstelle in … würde ich dann unverzüglich unterrichten und die Regelung zentral in unserem System hinterlegen.

Mit freundlichen Grüßen

U. H.

Abteilung Schaden Kraftfahrt

HUK-COBURG
Willi-Hussong-Str. 2
96444 Coburg
Telefon: 09561 96-53…
Telefax: 09561 96-53…
E-Mail: …@huk-coburg.de
Internet: www.huk.de

Zitat HUK:

Für den Sachverständigen entfällt der zum Teil sehr aufwendige Begründungsaufwand, warum bestimmte Positionen berechnet wurden. Schließlich erleichtert diese Art der Abrechnung auch das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinen Kunden, der durch Rückfragen nicht weiter belastet wird.

Liebe HUK. Sachverständige mit Durchblick haben keinen Begründungsaufwand, da weder der Sachverständige noch der Geschädigte das Sachverständigenhonorar im Schadensersatzprozess dem Schädiger begründen muss, sofern kein Auswahlverschulden des Geschädigten und/oder eine offensichtliche Überhöhung des Honorars vorliegt. Schon gar nicht Einzelpositionen. Der Schädiger muss vielmehr beweisen, dass das Sachverständigenhonorar nicht angemessen ist. Dies kann man u.a. unschwer aus der Prozessflut entnehmen, die die HUK gegen viele Kfz-Sachverständige bereits verloren hat. Sofern die HUK  „herumzickt“, übergeben Sachverständige mit Durchblick die Angelegenheit einfach einem versierten Verkehrsrechtsanwalt und lehnen sich zurück, bis das Geld (einschl. Zinsen) gutgeschrieben ist. Ob von der HUK selbst oder vom VN der HUK ist dann eine Frage des Einzelfalles. Business as usual!

Zitat HUK:

Wir würden es begrüßen, wenn wir auch mit Ihnen eine einvernehmliche Regelung zur künftigen Abrechnung der Honorare auf  Grundlage des Honorartableau 2012/HUK-COBURG, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (s. Anlage), z.B. in Form einer Absprache, vereinbaren könnten und dadurch in beider Interesse zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen vermieden werden könnten.

Liebe HUK, warum sollte ein freier und unabhängiger Sachverständiger mit irgend einer Versicherung des potentiellen Unfallgegners irgend welche pauschale (wettbewerbswidrige?) Preisabsprachen treffen und die Möglichkeit seiner marktwirtschaftlich freigestellten Preisgestaltung limitieren bzw. den allgemeinen Markt damit zu unterlaufen? Warum sollte er einen Teil seiner Unabhängigkeit (und ggf. seines Honrares) für die HUK aufgeben? Dazu gibt es überhaupt keine Veranlassung, zumal der Sachverständige im Falle eines Haftpflichtschadens in keinerlei Vertragsverhältnis mit der HUK steht! Schon gar nicht für eine Versicherung, die sich ständig mit allen möglichen und unmöglichen Versuchen unnötig verausgabt, Geschädigte und deren Dienstleister zu übervorteilen oder zu schikanieren, nur um ein paar Euro „abzugreifen“? Siehe hierzu z.B. auch den Beitrag vom 16.11.2011 oder die CH-Urteilsliste zum Sachverständigenhonorar. Davon abgesehen, ist es ohne weiteres vorstellbar, dass auch bei diesen „Absprachen“ zum Nachteil der Mitbewerber (=z.B. andere Versicherer) das Kartellamt ggf. wieder Ermittlungen aufnimmt – und dann sitzt der Sachverständige „mit im Boot“. So einfältig kann doch kein Sachverständiger sein?

Ein absolutes „Foul“ versteckt sich jedoch in einer Fußnote zu der „Honorarabsprache“.

Zitat HUK:

* Das Tableau enthält Bruttoendbeträge inkl. Nebenkostenpauschale, d. h. inkl. Fahrtkosten, Kosten für Bilder und deren Nutzung in einer Restwertbörse, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten etc. und Mehrwertsteuer.

Will heißen: Bei Zustimmung zu dieser Absprache räumt der Sachverständige automatisch Nutzungsrechte ein, zur Verwendung seiner Gutachten-Lichtbilder in einer Internet-Restwertbörse durch den gegnerischen Versicherer (HUK). Mit dieser unscheinbaren wirkenden Fußnote schießt man dem  Sachverständigen, quasie von hinten, durch die Brust. Regressansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen aufgrund möglicher Verkürzung des Schadensersatzes durch die HUK – mit vorsätzlicher Beihilfe des Sachverständigen – inklusive = „Verrat“ am Auftraggeber !
Nur so am Rande: Die lächerlichen EUR 2,50, die der Geschäftsführer des BVSK für die Einräumung von Nutzungsrechten aller Lichtbilder eines Gutachtens mit „großer Mühe“ diversen Versicherern für seine Mitglieder „abgerungen“ hatte, sind dabei natürlich auch Geschichte.

Liebe HUK. Zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen können ganz einfach vermieden werden, indem die HUK, wie viele andere Versicherer auch, einfach der Pflicht nachkommt, den Schadensersatz einschl. Sachverständigenhonorar nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen rechtskonform und damit vollständig zu regulieren. Dann gibt es auch bei der HUK zu 99,9 % keinerlei Auseinandersetzungen mit den Sachverständigen und deren Auftraggebern.

Honorarabsprachen braucht man dafür nicht!

Bei einem aktuellen Anschreiben der HUK an Geschädigte vom 18.11.2011 wurde das „neue Honorartableau“ übrigens auch gleich mit eingebaut bzw. teilweise zielgerichtet „verfälscht“. Hier der entsprechende Abschnitt zu den Sachverständigenhonoraren:

Sachverständigenkosten:

Sachverständigenkosten sind nicht uneingeschränkt erstattungsfähig. Als Schadensersatz können nur die Kosten erstattet verlangt werden, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Wenn Sie ohne nähere Erkundigungen hierzu einen Sachverständigen beauftragen, vebleibt Ihnen das Risiko, dass der sich später als zu teuer erweist (vgl. Urteil des BGH vom23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Honorartableau 2012 – HUK-Coburg, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, als Maßstab zugrunde:

Schadenhöhe netto                     Bruttohonorar inkl. Nebenkosten

751 € – 1000 €                              292 € – 356 €
1001 € – 2000 €                            390 € – 474 €
2001 € – 3000 €                            497 € – 561 €
3001 € – 4000 €                            581 € – 638 €
4001 € – 5000 €                            655 € – 704 €

Nach unserer Auffassung stellen diese Bruttoendbeträge ein übliches und angemessenes Honorar für Routinegutachten in der jeweiligen Schadenhöhe dar.
Zur Minimierung Ihres Kostenrisikos und zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes empfehlen wir, diese Werte als Orientierungshilfe bei der Beauftragung eines Sachverständigen haranzuziehen. Wir akzeptieren bis zur Höhe dieser Werte die in Rechnung gestellten Honorare ohne weitere Prüfung und Darlegung der Erforderlichkeit. Für den Fall höherer Honorarforderungen bestehen wir auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Darlegung, dass dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.

Davon abgesehen, dass hier die Rechtslage zum Sachverständigenhonorar wieder völlig falsch dargestellt wird und unabhängig davon, dass dieser Textabschnitt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bzw. Unterlassungen geradezu magisch anzieht, ist auch die Gestaltung der Honorarliste recht interessant. Im Gegensatz zum „Honorartableau 2012 HUK Coburg“ das mit 250 € Schritten operiert, wird bei dem Geschädigten-Anschreiben die Spanne bei Schäden über 1.000 Euro auf Tausender-Schritte erweitert und beim Honorar eine „Bandbreite“ ausgewiesen.  Auch bei Schäden von 751 € – 1.000 € wurde die „Trickkiste“ wieder etwas bemüht. Im „Honorartableau 2012 HUK Coburg“ ist bei Schäden von 751 € bis 1.000 € ein Honorar von 356 € vorgesehen. Von 292 € steht da nichts. Der Wert von 292 € gehört zu Schäden bis 750 €.

Hier zum Vergleich ein Ausschnitt aus dem „Honorartableau 2012 HUK Coburg“ zu den Honorarwerten bei Schäden bis zu 5.000 Euro.

Schaden netto                            Bruttohonorar

bis     750 Euro                           292 Euro
bis 1.000 Euro                            356 Euro
bis 1.250 Euro                            390 Euro
bis 1.500 Euro                            423 Euro
bis 1.750 Euro                            450 Euro
bis 2.000 Euro                            474 Euro
bis 2.250 Euro                            497 Euro
bis 2.500 Euro                            520 Euro
bis 2.750 Euro                            540 Euro
bis 3.000 Euro                            561 Euro
bis 3.250 Euro                            581 Euro
bis 3.500 Euro                            600 Euro
bis 3.750 Euro                            617 Euro
bis 4.000 Euro                            638 Euro
bis 4.250 Euro                            655 Euro
bis 4.500 Euro                            673 Euro
bis 4.750 Euro                            689 Euro
bis 5.000 Euro                            704 Euro

….

Wie man unschwer erkennen kann, sind die Vergütungen für die jeweiligen Positionen in der HUK-Tabelle „Honorartableau 2012 HUK Coburg“ in Schritten zu 250 Euro nach Schadenshöhe klar definiert. Nix von wegen Bandbreite wie im Geschädigten-Anschreiben? Falschspiel zahlt sich aber bekanntlich nicht aus. Denn dem Sachverständigen wird nun – für Schäden an der jeweiligen Untergrenze – ein angenehmer Honorarrahmen eröffnet. Kann der Sachverständige doch nun künftig auch bei einem HUK-Schaden von z.B. 1.001 Euro, analog dem Geschädigten Anschreiben, durchaus bis zu 474 Euro Bruttohonorar verlangen. Oder bei einem Schaden von 2.001 Euro ein Honorar von bis 561 Euro usw., ohne dass dies von der HUK beanstandet werden kann. Im Streitfall fällt der HUK dann das eigene Anschreiben an die Geschädigten auf die Füße? Bei Schäden in Richtung Obergrenze (z.B. 2.000 oder 3.000 Euro usw.) kann man dann ggf. immer noch um das Honorar streiten.

Letztendlich bleibt also alles beim Alten.
Die HUK versucht weiterhin, den freien Markt unter Druck zu setzen und mit irgendwelchen eigenen Listen oder sonstigen „superschlauen“ Schadensmanagementinstrumenten  zu manipulieren bzw. den freien Wettbewerb zu unterlaufen – nach wie vor „händchenhaltend“ mit dem BVSK.
Im Gegenzug werden die (wirklich) freien und unabhängigen Sachverständigen sowie engagierte Verkehrsrechtsanwälte auch künftig alle Mittel, die der Rechtsstaat zur Verfügung stellt, gegen jeglichen Versuch rechtswidriger Schadensregulierung einsetzen.

Der Name der HUK´schen „Honorar-Angemessenheitsliste“ hat sich nach den Ermittlungen des Kartellamtes vielleicht geändert – das Grundproblem ist hingegen nicht beseitigt.

Durch die kartellrechtliche Affäre im Jahr 2010 wurde dem BVSK eine einmalige Chance eröffnet, mit Würde und wenig Blessuren aus dem historischen „Klüngel-Schlamassel“ mit der HUK auszusteigen und eine grundlegende Änderung – im Sinne der Verbraucher – herbeizuführen. Anstatt (ohne Not) mit dem „Marktführer des aktiven Schadensmanagements“ neue „Verhandlungen“ aufzunehmen, wäre „Nichtstun“ der richtige Schlüssel aus dem Labyrinth gewesen!

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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31 Antworten zu Das „Gesprächsergebnis“ ist tot – es lebe das „Honorartableau 2012 HUK Coburg“

  1. Babelfisch sagt:

    Vielen Dank Hans Dampf für diesen fundierten Beitrag!

  2. F.-W. Wortmann sagt:

    Hallo Hans Dampf!
    Ein wahrlich fundierter Beitrag, der dem Leser wieder einmal zeigt, mit welchen Haken und Ösen der Coburger Versicherer arbeitet.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  3. G.v.H. sagt:

    @Hans Dampf

    Dieser Beitrag verdient nicht nur höchste Anerkennung, sondern ist es auch wert, allen Amts-und Landgerichten, der Anwaltschaft und den Kfz.-Betrieben zugänglich gemacht zu werden. Besinnen wir uns also auf die existenznotwendige Informationsweitergabe, die hier schon mehrfach angesprochen wurde, denn nur dann kann der Verunglimpfung mit Erfolg noch besser begegnet werden.Der Wert dieses Beitrages liegt darin, dass er einmal mehr recht deutlich zeigt , wie versuchte Verführung zur Entmündigung praktiziert werden soll.

    Normierungsversuche der artikulierten Art sind ein erneuter Anschlag auf die Unabhängigkeit und Selbstverantwortung des Kfz.-Sachverständigen und das wiederum mit Hilfe des BVSK, einem Bundesverband der angeblich unabhängigen Kfz.-Sachverständigen. Geht´s eigentlich noch einfältiger ?

    Schicken Sie doch bitte den Beitrag auch an die Redaktion des Mitteilungsblattes der Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein z. Hd. von Herrn Dr. Greißinger, denn ich glaube, dass gerade die Verkehrsrechtsanwälte sich dafür besonders interessieren sollten.

    Und… vergessen Sie auch nicht die zuständigen Referenten für das Sachverständigenwesen bei allen Industrie- u. Handelskammern sowie den DIHT. Es müsste dann doch schon mit dem Teufel zugehen, wenn dann nicht doch dem Einen oder Anderen ein Licht aufgehen würde, was die HUK-COBURG und den scheinbar so honorigen BVSK angeht.

    Das wäre dann vielleicht auch zur Weihnachtszeit der so berühmte Morgenstern.

    Also frisch auf
    und Glück auf.

    Mit Hochachtung

    G.v.H.

  4. G.v.H. sagt:

    Um nicht mißverstanden zu werden, möchte ich klar stellen, dass selbstverständlich nicht Hans Dampf allein die Aufgabe angetragen werden kann, für die Verbreitung zu sorgen, sondern das jeder einzelne von uns gleichermaßen die Notwendigkeit und Verpflichtung sehen sollte, diese Aufgabe bestmöglichst zu übernehmen und ich bin überzeugt, dass dies möglich ist. Vielen Dank.

    G.v.H.

  5. Vera L. sagt:

    @ Hans Dampf

    Zu welchen Mitteln die HUK-COBURG hier mal wieder mit orientalischer Inbrunst greift, ist auch wettbewerbsrechtlich schon bemerkenswert.

    Die damit den angeschriebenen Kfz.-Sachverständigen angetragenen Offerte ist ebenso einfältig wie sadistisch.

    Auch hier versucht die HUK-Coburg mal wieder egalisierend, sich die Schadenersatzleistung für das Sachverständigenhonorar nach eigenen Vorstellungen passend zu machen.

    Man kann fast darauf wetten, dass Herr Fuchs vom BVSK diese „Offerte“ der HUK-COBURG den Mitgliedern des Verbandes als einen großen Erfolg seiner Bemühungen verkaufen wird und vermuten, dass das Bundeskartellamt bald wieder in den Startlöchern stehen muss.

    Das verantwortliche Management der HUK-Coburg ähnelt mehr und mehr einer pathologischen Abteilung im Krankenhaus.

    Die rigide Verhaltensstarre als fortschrittlich und akzeptabel an den Mann bringen zu wollen, ist schon mehr als bedenklich. Ob das inzwischen die Kollegen im BVSK auch bemerken ….dürfen ? Sonst fragt doch einfach mal Herrn Fuchs um Erlaubnis.

    Noch einen schönen Abend

    Vera L.

  6. Roland sagt:

    @ Hans Dampf

    Hi, Hans Dampf,

    offenbar versucht Herr U.H. von der HUK-COBURG dem Gedanken des „Thinking big“ eine neue Dimension zu eröffnen. Aber mit der sinkenden Herbstsonne verschwindet auch mehr und mehr das Büchsenlicht und damit die Chance, die avisierte Beute zu erlegen. Und der HUK-Coburg-Geier verliert inzwischen seine Federn, weil er in einem Klima des Argwohns ersichtlich kränkelt und er schon mehrfach von den Trümnmern eines maroden Ideenreichtums getroffen worden ist. Aber das Spielgeld scheint immer noch verfügbar zu sein, um das prickelde Gefühl des täglichen Wahnsinns genießen zu können, bis der HUK-COBURG-Geier endgültig vom Baum fällt und von dem Ast erschlagen wird auf dem er gesessen und auf Beute gelauert hat.

    Ein schönes Wochenende

    Roland

  7. Glöckchen sagt:

    hallo zusammen
    Die hinterlistige Fussnote(Kosten für Bildernutzung in der RW-Börse) bestätigt,dass das Urheberrechtsurteil immernoch sauwehtut!
    Aber liebe HUK:wer isst denn noch eine Suppe,in der er schon mit dem ersten Löffel ein so ekliges Sackhaar entdeckt und es sich gerade brechreitzbekämpfend von der Zunge geklaubt hat?
    Ich lach mich gerade krumm über soviel Dummdreistigkeit,die vom BVSK auch noch so brühwarm empfohlen und unterstützt wird!
    Das schlägt dem Fass den Boden aus!!
    Der Widerstand wird wachsen!!
    Klingelingelingelts?

  8. Heinrich F., sagt:

    Man erkennt die geradezu plumpe Doppelzüngigkeit und fragt sich, warum da in Coburg noch nicht der psychatrische Bereitschaftsdienst vorgefahren ist.

    Heinrich F.

  9. Albrecht B. sagt:

    Hallo, Hans Dampf,

    Herrn U.H. von der HUK-COBURG geht es offenbar um weiter zu pflegende Selbstzweckrituale, wobei die weichgespülten Anbiederungsversuche mehr als deutlich erkennen lassen, worum es der HUK-COBURG dabei tatsächlich geht.

    Eigentlich sollte er doch inzwischen leicht erkennen können, dass er sich mit seinen Überlegungen nicht nur auf dem falschen Gleis befindet, sondern auch noch in die falsche Richtung fährt, denn was Zusammenarbeit wirklich exzellent macht, ist nicht so vereinbar, wie er sich das vorstellt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Albrecht B.

  10. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Guten Tag, Hans Dampf,

    mir fiel zur Thematik zunächst einmal nur das nachfolgende Zitat von Paulo Coelho ein, das ich allen Lesern dieses Portals nicht vorenthalten möchte

    „Höre nie auf zu zweifeln. Wenn du keine Zweifel mehr hast, dann nur, weil du auf deinem Weg stehengeblieben bist. […] Aber achte auf eines: Lass nie zu, dass Zweifel dein Handeln lähmen. Treffe auch dann immer die notwendigen Entscheidungen, wenn du nicht sicher bist, ob deine Entscheidung richtig ist.

    – Paulo Coelho, Brida –

    Damit ein schönes
    und besinnliches
    Adventswochenende

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  11. Alois Aigner sagt:

    Servus Leute,
    ja mei, das mit der Fußnote ist ja hinterf…(das allerletzte auf gut deutsch!). Eine Frage an die Juristen, kann man da nix machen? Das ist doch Übertölpelung. So schlecht denken, wie die HUK handelt, kann man gar nicht. Und das im besinnlichen Advent.

  12. Vaumann sagt:

    Tja der Ulli von der HUK,der ist schon zu bedauern!
    Der ist noch zu jung für die Vorruhestandsregelung,muss die Suppe auslöffeln,die der Klausi hat stehenlassen und darf selber nixmehr entscheiden,nurnoch folgen.
    Hey Ulli,Kopf hoch,das schaffst du noch!!,vielleicht auch ohne Psychiater—-es sei denn,§89 VAG macht auch dich noch pleite,denn es steht dort leider keine Ausnahme für Versicherungsmitarbeiter drin.LOL

  13. Netzfundsück sagt:

    Die HUK Versicherung ist die beste, jedefalls immer dann, wenn es gilt auf Kosten anderer zu leben?

    http://www.rsv-blog.de/seeleneinkaufer-bei-der-huk#comments

    Seeleneinkäufer bei der HUK

    Die HUK kauft sich Rechtsanwälte ein: Der Versicherer verspricht, “im konkreten Rechtsschutzfall Empfehlungen” für Rechtsanwälte auszusprechen, wenn sich die Anwälte verpflichten, auf einen Teil ihrer Vergütung zu verzichten.

    In der “Mustergebührenvereinbarung” zwischen dem Versicherer und dem Anwalt heißt es unter anderem:

    Betragsrahmengebühren werden im außergerichtlichen Bereich mit der Mittelgebühr abzüglich eines Nachlasses von 19 % abgerechnet.

  14. virus sagt:

    Was soll das hier außerdem werden? Der Trick mit der Steuer?

    Schadenhöhe netto Bruttohonorar inkl. Nebenkosten

    751 € – 1000 € 292 € – 356 €
    1001 € – 2000 € 390 € – 474 €
    2001 € – 3000 € 497 € – 561 €
    3001 € – 4000 € 581 € – 638 €
    4001 € – 5000 € 655 € – 704 €

    Würde der Gesetzgeber die Mehrwertsteuer anheben, würde nach dieser Berechnungsmetode – die Reparaturkosten netto dem Honorarbetrag brutto gegenüber zu stellen – sich automatisch das Honorar, einmal aus dem Grundhonorar und zudem aus den Nebenkosten, für den Sachverständigen nach unten bewegen.

    Also noch ein Grund mehr, warum das von der HUK ausgedachte Zahlenwerk zur Bemessung von SV-Honoraren keine Berücksichtigung zu finden hat.

  15. oha sagt:

    ….ist ja alles richtig, was der Hans Dampf da geschrieben hat. Dennoch kann man den Eindruck gewinnen, als ginge es bei dieser Thematik oftmals weniger um die Sache, als vielmehr darum, vor allem die Pfründe zu wahren.

    Warum wohl mag es Richter geben, die sich an solchen Gesprächsergebnissen orientieren, obwohl sie genau wissen, dass sie das eigentlich nicht ohne Weiteres können?

    Wenn ein Richter sieht, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger (der nicht nur ähnliche Kosten haben dürfte wie ein reiner Schadengutachter sondern oftmals auch noch eine um ein Vielfaches anspruchsvollere Arbeit macht) für 1200 EUR eine Rekonstruktion mit anschließender Prüfung von schon bestehendem Gutachten und Gegengutachten kostendeckend erstellen kann, dürfte es ihm unangemessen erscheinen, dass der Schadengutachter für einen kleinen Teil dieser Arbeit schon 700 EUR in Rechnung gestellt hat und er daher dann – zumindest im Hinterkopf – eine offensichtliche Unangemessenheit unterstellt.

    Über diesen Aspekt (700 EUR für zwei bis drei Stunden Arbeit) sollte man sich auch mal Gedanken machen. Und zwar bevor man sich selbst das Wasser abgegraben hat.

    Sicherlich muss man kostendeckend arbeiten arbeiten und einen Gewinn erwirtschaften können. Aber das sollte man auch nach außenhin mit Argumenten vertreten, anstatt sich nicht nur auf den Standpunkt zurückziehen, dass „Sachverständigenhonorare bei einer Schadensersatzforderung zu einem Haftpflichtschaden ohne wenn und aber durch den Schädiger zu bezahlen sind, sofern kein Auswahlverschulden des Geschädigten und/oder keine offensichtliche Überhöhung des Sachverständigenhonorares vorliegt“.

    Ich weiß, das ist hier sicher eine Mindermeinung. Was ich aber auch weiß, dass eine Reihe Richter die prinzipielle Kritik an den Sachverständigenhonoraren teilen. Und damit sollte man sich zumindest mal auseinandersetzen.

  16. Hunter sagt:

    @oha

    Die Überprüfung der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars im Schadensersatzprozess ist grundsätzlich (rechtsdogmatisch) falsch, sofern das Honorar – für den Laien – nicht offensichlich erkennbar überhöht war. Dieses Thema ist wohl auch die überwiegende Rechtsmeinung einschl. BGH und deshalb hinreichend ausdiskutiert. Aus diesem Grund muss ein Sachverständiger im Schadensersatzprozess auch nicht „sein Sachverständigenhonorar nach außen hin mit Argumenten vertreten“. Das sollten auch einige „ignorante Richter“ gelegentlich zur Kenntnis nehmen.

    Sofern Versicherer der Meinung sind, ein Sachverständigenhonorar sei überhöht – was durchaus vorkommen kann -, dann gibt es jederzeit die Möglichkeit, sich, nach vollständiger Begleichung der Kostenrechnung, die Forderung vom Geschädigten abtreten zu lassen und den Sachverständigen ggf. auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen.
    Mir persönlich ist hierzu jedoch bisher kein Fall bekannt geworden. Warum wohl?

    Das wäre jedoch die richtige Umsetzung des Rechtsweges! Alles andere ist „kalter Kaffe“.

    Aufgabe der Richter ist die korrrekte Umsetzung des Rechts. Irgend eine Meinung oder ein „Bauchgefühl“ in einen Prozess einzuflechten und dann rechtswidrige Entscheidungen zu treffen, gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Richters.

    By the way: Warum wohl mag es Leute geben, die immer wieder – auf die eine oder andere Art – versuchen, hier Versicherungspropaganda einzustreuen?

  17. Ra Schepers sagt:

    @ Hunter

    By the way: Warum wohl mag es Leute geben, die immer wieder – auf die eine oder andere Art – versuchen, hier Versicherungspropaganda einzustreuen?

    Weil sich einige Leute mit Argumenten auseindandersetzen, auch wenn diese Argumente pro Versicherung sind.

    Im übrigen finde ich es wichtig zu erfahren, wieso ein Urteil für den Geschädigten negativ ausgefallen ist. Wenn ich die Gedankengänge des Gerichts kenne, kann ich beim nächsten mal versuchen, korrigierend auf diese Gedankengänge einzuwirken (= überzeugen). Finde ich jedenfalls besser, als nur über den Richter und sein Fehlurteil zu schimpfen.

    Aufgabe der Richter ist die korrrekte Umsetzung des Rechts.

    Wie wahr. Allerdings entscheidet die letzte Instanz (und damit wieder ein Richter), was die korrekte Umsetzung ist …

  18. oha sagt:

    Falls Sie mit der Versicherungspropaganda mich meinen, liegen Sie falsch. Die liegt mir vollkommen fern. Ebenso wie das blinde Beharren auf eigenen Standpunkten.

    Man kann natürlich der Meinung sein, 350 EUR Stundenlohn seien für einen Sachverständigen mit Vorbildung als Kfz-Mechaniker angemessen. Und man kann sich auf den Standpunkt zurückziehen, für den Geschädigten sei ja der Aufwand des Sachverständigen nicht abzuschätzen gewesen.

    Alles richtig und auch (noch) durch die Rechtssprechung gedeckt. Mir geht es einfach darum, dass man aus meiner Sicht aufpassen sollte, den Bogen nicht zu überspannen. Dann werden nämlich kluge Juristen anfangen, sich dazu Gedanken zu machen, wie man den Auswüchsen juristisch begegnen kann.

    Haben sie ja bei den Stundensätzen bei fiktiver Abrechnung auch getan. Und das wird vermutlich keiner der Schadengutachter wollen, der aufgrund seiner Kostenstruktur schon jetzt nicht in der Lage ist, zu Bedingungen zu arbeiten, die für meist wesentlich höher qualifizierte, nahezu ausnahmslos für Gerichte tätige SV kein Problem darstellen.

  19. Hunter sagt:

    @oha

    „Falls Sie mit der Versicherungspropaganda mich meinen, liegen Sie falsch. Die liegt mir vollkommen fern. Ebenso wie das blinde Beharren auf eigenen Standpunkten.“

    Schon klar, deshalb argumentieren Sie ja auch mit SV-Stundensätzen von EUR 350,00 Euro und springen an anderer Stelle für die DEKRA in die Presche. Dieses Versicherungsargument kann man irgendwo hier im Blog (genau mit einem Betrag in dieser Größenordnung) nachlesen. ich kenne keinen freien und unabhängigen SV, der in der Monatsauswertung auf derartige Traumstundensätze kommt.

    Auch das weitere Versicherungsargument, der Vergleich mit dem Gerichtsgutachter „hinkt“ wieder einmal gewaltig.
    Gerichtsgutachter erhalten lediglich eine „Aufwandsentschädigung“ und sollen – im Gegensatz zu einem Sachverständigen, der seinen kompletten Lebensunterhalt mit der Gutachterei bestreitet – an dem Gerichtsauftrag nichts „verdienen“. Ist nämlich quasie ein „Ehrenamt“, falls Ihnen das entgangen sein sollte? Und dafür ist es, meiner Meinug nach, sogar „überbezahlt“. Insbesondere wenn man den Lebensstil einiger „hauptberuflicher Gerichtsgutachter“ betrachtet.

    Auch der Vergleich mit den Gerichtsgutachtern wurde schon bei einigen Gerichten thematisiert. Und das JVEG (Justizvergütungs- und ENTSCHÄDIGUNGsgesetz) dabei als Maßstab für freie und unabhängige Sachverständige verworfen.
    Nicht zu vergessen: Der gerichtliche Sachverständige haftet in der Regel NICHT für seine Tätigkeit. Der Sachverständige in der freien Wirtschaft hingegen VOLLUMFÄNGLICH (siehe z.B. auch die zugehörige BGH-Rechtsprechung).

    Bei der fiktiven Abrechnung hat sich seit dem Porsche-Urteil übrigens auch nichts Grundlegendes geändert. Außer dass einige Richter die Gleichwertigkeit (wie vom BGH als Prüfungsstufe 1 vorgegeben) oft nicht mehr unter die Lupe nehmen und bei dem einen oder anderen Prozess Versicherer von dieser „Schludrigkeit“ profitieren.

    @RA Schepers

    Dass Sie sich unangesprochen angesprochen fühlen, wenn es um „Versicherungseinstreuung“ geht, war zu erwarten. Die Frage ist nur, warum?

  20. DerHukflüsterer sagt:

    @ Oha
    „….haben sie ja bei den Stundensätzen bei fiktiver Abrechnung auch getan. Und das wird vermutlich keiner der Schadengutachter wollen, der aufgrund seiner Kostenstruktur schon jetzt nicht in der Lage ist, zu Bedingungen zu arbeiten, die für meist wesentlich höher qualifizierte, nahezu ausnahmslos für Gerichte tätige SV kein Problem darstellen.“

    Hallo Oha,
    Du solltest bei Deiner Kalkulation nicht übersehen, dass die Gutachter für die Gerichtstätigkeit keine Zeiteinheiten von 60 Minuten pro Stunde verrechnen, sondern “ Gerichtsstunden“ mit 30 Minuten Einheiten!(Notwehreinheiten)
    Damit werden aus der Entschädigungsleistung von € 75.- pro Stunde auch marktgerechte Stundensätze von über € 150.- für diese Spezialisten.

  21. Ra Schepers sagt:

    @ Hunter

    Fühlte mich nicht angesprochen. Schrieb aber trotzdem etwas.

  22. oha sagt:

    @DerHukflüsterer

    Da kennt sich aber jemand schwer aus. Es wird lediglich auf die halbe Stunde genau berechnet und aufgerundet.

    4 Std werden also mit 4 Std zu 75 EUR in Rechnung gestellt, 4Std 15Min auf 4:30 Std aufgerundet und 4:30 Std mit 4:30 Std. berechnet.

    Oder wollten Sie mit Ihrem Beitrag allen Ernstes behaupten, dass die Gerichtsgutachter einfach mal das Doppelte dessen in Rechnung stellen, was sie an Zeit benötigen? Wenn ja: warum müssen Sie das dann so verklausulieren?

    @Hunter

    Wenn man schon rechtliche Bewertungen vornimmt, sollten die wenigstens richtig sein: der Unterschied zwischen dem alten ZSEG, dem tatsächlich ein Entschädigungsgedanke zugrunde lag und dem JVEG besteht darin, dass Sachverständige nicht mehr entschädigt, sondern vergütet werden sollen.

    Vollständig bedeutet JVEG
    „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG)“

    Wenn Sie das tatsächlich nicht wussten (was ich mir bei den ansonsten von Ihnen stammenden juristischen Bewertungen eigentlich nicht vorstellen kann), ist das z.B. hier nachzulesen: http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/BJNR077600004.htm

  23. borsti sagt:

    Das Problem ist doch nicht Herr U.H. von der HUK-COBURG oder andere Helfershelfer im Mittelbau der HUK. Diese sind zwar eifrig und nützlich, aber letztendlich doch nur Räderchen im Getriebe.

    Das Problem sind die nimmersatten, unanständig gierigen Vorstände in der Chefetage, die – ob solchen Handelns – auch noch höchste Bewunderung und Anerkennung bei ihren Konkurrenten finden. Nicht von ungefähr war der jetzige GDV-Präsident ja vorher der Boß der HUK-Coburg. Diese Präsidentschaft ist durchaus ein Zeichen höchster Bewunderung und Anerkennung für diesen Herrn und seine „Erfolge“. Letzendlich krankhafte Machtgier die man glaubt am Geld messen zu können?

    „Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter“? HUK24?

    Hier manifestiert sich deutlich, dass der Autofahrer nicht versichert
    sondern v e r u n s i c h e r t ist und mit seinem Geld einen Moloch füttert.

  24. Andreas sagt:

    „Damit werden aus der Entschädigungsleistung von € 75.- pro Stunde auch marktgerechte Stundensätze von über € 150.- für diese Spezialisten.“

    Das kapiere ich nicht. Lediglich in der Gesamtabrechnung wird aufgerundet, nicht jede halbe Stunde. Wenn ich also insgesamt an einem GA für Gericht 11,1 Stunden arbeite, bekomme ich 11,5 Stunden bezahlt. Wenn ich 11,51 Stunden daran gearbeitet habe, bekomme ich 12,0 Stunden bezahlt. Nicht mehr und nicht weniger.

    Grüße

    Andreas

  25. Hunter sagt:

    @oha

    Ob es nun als „Vergütung“ oder „Entschädigung“ bezeichnet wird, spielt überhaupt keine Rolle. Das können Sie nennen, wie Sie wollen.
    Fakt jedenfalls ist; Beträge von 75 Euro sind nun mal keine „Marktpreise“ für Sachverständigendienstleistungen bzw. adäquate Beträge für einen freiberuflichen Kfz-Sachverständigen. Kein freiberuflicher Gutachter mit etwas betriebswirtschaftlichem Hintergrund arbeitet heutzutage für 75 Euro / Stunde. Schon gar nicht irgend ein Sachverständiger, der sein Handwerk versteht, wenn schon der Handwerkerlohn in der Werkstatt an der Ecke die 100 Euro Marke „ankratzt“ oder sogar „knackt“.

    Wie bereits oben näher erläutert, kann man gerichtliche Vergütungen/Entschädigungen nicht als Vergleichsgrundlage für die freie Wirtschaft verwenden (siehe auch Haftungsproblematik usw.).

    Um es noch einmal auf den Punkt zu bringen:

    Im Schadensersatzprozess hat die Angemessenheit des Sachverständigenhonares nichts zu suchen. Deshalb erübrigt sich jegliche Diskussion über diese Position, wenn es um die schadensersatzrechtliche Auseinandersetzung geht. Der Eine verstehts, der Andere wohl nie!

    Die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars ist inhaltlich NUR relevant im Werkvertragsprozess.
    Wenn Versicherer an dieser Klärung tatsächlich ernsthaft interessiert wären, gibt es doch überhaupt kein Problem, diesen Boden zu beackern.
    Forderung ausgleichen, Rechte abtreten lassen und schon sind wir im Werkvertragsrecht. Dann nur noch darlegen und beweisen, dass das Sachverständigenhonorar tatsächlich überhöht ist. Ist doch eine völlig simple Angelegenheit.

    Unter Betrachtung der Vergangenheit ist dieser Weg für die HUK aber offensichtlich keine Option. Denn mit dieser Strategie kann man ja keinen Keil zwischen Geschädigte, Anwälte und Sachverständige treiben. Darum geht es aber doch letztendlich?

    Deshalb ist es auch mehr als unverständlich, warum sich einige bei der schadensrechtlichen Auseinandersetzung immer noch in die Diskussion um die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars hineinziehen lassen.

  26. Glöckchen sagt:

    Hallo Zusammen
    wie heisst das Produkt nochmal,das die Coburger da ihrer ahnungslosen Schafsherde andrehen—-Kasko-select-plus?
    Ja genau,vorallem ein Plus für die HUK!
    Wie sagte doch der Hoenen nochmal?
    Sie können davon ausgehen,dass dieser Tarif auskömmlich für uns taxiert ist,oder so!?
    Jetzt weiss ich,was er damit gemeint hat.
    König Kunde wird abgeledert,dass es sprichwörtlich geradeso kracht!
    Haaaaallllooooooo——Frontal 21,wobistdu??????????????
    Das wird wieder ein heisses Wochenende für unsere Leser!!
    Klingelingelingelts?

  27. F-W Wortmann sagt:

    @ oha 20.01.2012

    Nun aber mal langsam, Herr oha!
    Das Honorar der gerichtlich bestellten Sachverständigen und das der vom Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragten Sachverständigen kann man nicht vergleichen. Das haben Sie zunächst auch richtig gesehen, dass bei beiden die Haftung unterschiedlich ist. Zum anderen ist die Grundlage der Berechnung des Honorares unterschiedlich. Der eine, der gerichtlich bestellte Sachverständige erhält sein Honorar nach dem ZSEG bzw. jetzt JVEG. Der vom Geschädigten beauftragte SV erhält sein Honorar nach werkvertraglichen Gesichtspunkten gem. §§ 631 ff bzw. auf Grund der getroffenen Honorarvereinbarung.
    Auch der BGH hat in seiner Grundsatzhonorarentscheidung VI ZR 67/06 ( = BGH DS 2007, 144 ff.) unter Hinweis auf X ZR 122/05 darauf hingewiesen, dass der freie SV nicht mit dem gerichtlich bestellten verglichen werden kann. Das JVEG gilt nicht für den freien SV (BGH DS 2007, 144, 145 Rn. 21).

    In der vorerwähnten Grundsatzentscheidung hat der BGH auch festgeschrieben, dass bei Routine-Gutachten der Sachverständige grundsätzlich das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht überschreitet, wenn er sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe berechnet. Er ist nicht gezwungen, nach Zeitaufwand abzurechnen. Deshalb ist auch der Zeitaufwand, den ein gerichtlich bestellter SV hat, nicht entscheidend für die Abrechnung eines Schadensgutachtens eines freien SV. Da werden Äpfel mit Birnen verglichen, was bekanntermaßen nicht zulässig ist.

    Es gibt auch durchaus Gerichtsgutachten, die in der Folgeinstanz durch ein weiteres Gerichtsgutachten verworfen werden. Das beste Beispiel ist der sg. Oldtimer-Fall mit dem Mercedes 300 SL Flügeltürer des OLG Düsseldorf. Da hatte in erster Instanz der gerichtlich bestellte Gutachter aber hinsichtlich der Wertminderung gewaltig daneben gehauen. Erst durch die Senatsrichter, die erhebliche Bedenken gegen den festgestellten Minderwert bei einem derart hochpreisigen Oldtimer hatten, wurde der annähernd zutreffende Minderwert durch ein erneutes Gerichtsgutachten festgestellt. Also ist festzuhalten, dass einige Gerichtgutachter auch nicht das sind, wofür sie entschädigt werden.

    Die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars im werkvertraglichen Sinne hat in der Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen des Schadensersatzes i.S.d. § 249 BGB nichts zu suchen. Das hat der BGH im Urteil vom 23.1.2007 (BGH DS 2007, 144) eindeutig festgestellt. Sie sollten sich einmal das vorerwähnte Urteil zur Hand nehmen und schon sind viele Ihrer Argumente ad absurdum geführt.
    Welches Honorar angemessen ist, ist eine Frage der Angemessenheit des Werklohns i.S.d. §§ 631, 632 BGB, nicht jedoch des für Schadensersatz einschlägigen § 249 BGB. Bevor Sie auf Gesetzestexte verweisen, sollten Sie einfach mal hier zitierte BGH-Urteile lesen. Diese Urteile sind überdies auch noch mit zutreffenden Anmerkungen versehen.

    In wieweit macht ein gerichtlich bestellter SV anspruchsvollere Arbeit als ein freier SV, der ein Schadensgutachten erstellt. Mir ist die Abrechnung eines freien SV bekannt, der für einen Unfallschaden für die Erstellung des Schadensgutachtens über 18.000 € zugesprochen bekam (vgl. LG Dresden Urt. v. 28.9.2009 – 10 O 1071/09 -). Bei diesem Schadensgutachten kann man wahrlich nicht sagen, dass der SV nicht wertvolle Arbeit geleistet hat. Also, immer mal langsam mit solchen Argumenten, Herr oha!.

    Ich vermute ja, in welcher Ecke Sie stehen. Aber propagandistische Sprüche braucht der Blog nicht.

    Dass einige Richter, vor allem an Amts- und Landgerichten die Angemessenheit der SV-Honorare prüfen, liegt an den unsinnigen Schriftsätzen der Versicherer und ihrer Anwälte. Spätestens bei den Obergerichten und beim BGH führen derartige Argumente nicht mehr weiter, wie die Urteile beweisen. Die Sachverständigenkosten sind eine Schadensposition des Geschädigten, die dieser auslösen kann, ohne deren Höhe zu kennen. Vorausgesetzt, es liegt kein Auswahlverschulden vor. Denn der vom Geschädigten eingeschaltete SV ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff. m.w.N.). Etwige Fehler desselben gehen zu Lasten des Schädigers.

    Also mein Vorschlag an Sie: Erst lesen, dann argumentieren!

  28. Andreas sagt:

    Genau so ist es Hunter!

    Wenn wir alle zu teuer wären, wäre es für die HUK ein leichtes uns platt zu machen. Dann wären wir innerhalb eines Jahres weg! Das sagt eigentlich schon alles.

    Grüße

    Andreas

  29. DerHukflüsterer sagt:

    @ oha
    „Oder wollten Sie mit Ihrem Beitrag allen Ernstes behaupten, dass die Gerichtsgutachter einfach mal das Doppelte dessen in Rechnung stellen, was sie an Zeit benötigen? Wenn ja: warum müssen Sie das dann so verklausulieren? “

    Hallo,

    Was tun wohl selbstständige SV wenn der Umsatzbedarf für ein auskömmliches Einkommen bei ca. € 150.- netto in der Stunde liegt, aber man nur € 75.- netto bezahlt bekommt?
    16 Stunden am Tag für Gerichte ehrenvoll arbeiten,oder nach eigenen Zeitvorstellungen abrechnen?
    Ja, genau so machen die das, eigentlich ganz ehrenvoll.

  30. Seno sagt:

    Hat jemand einen Link wo man mal das gesamte Honorartableau 2012 einsehen kann?

    Gruß

  31. Moralapostel sagt:

    Es gibt SV der Unfallrekonstruktion im Angestelltenverhältnis, die ihren Vorgesetzten gegenüber immer wieder erklären müssen, warum sie die geforderten Umsätze nicht erwirtschaften konnten. Meiner Ansicht nach handelt es sich dabei um Charaktere, die aus bestimmten Gründen nicht selbständig, freiberuflich, unabhängig, aber dennoch eigenverantwortlich der Tätigkeit als SV nachgehen. Sie haben Moral, Anstand oder eben nur ein sehr ausgeprägtes Gewissen. Ich selbst habe mich nach einigen Jahren im Angestelltenverhältnis einer großen SV-Organisation in der anschließenden Selbständigkeit aus der Unfallrekonstruktion verabschiedet, da ich es moralisch nicht vertreten wollte die „doppelte Zeit“ in Rechnung zu stellen. Einige Exkollegen kämpfen täglich mit ihrem Gewissen und ihren Vorgesetzten, da sie aus firmeninternen Forderungen gezwungen sind ihre acht Stunden am Tag doppelt abzurechnen. Zu behaupten alle SV würden dieses so handhaben ist jedoch eine sehr schwache Aussage und respektlos gegenüber denen, die unterbezahlt 60 Stunden und mehr arbeiten, nur um die Umsatzerwartung zu erfüllen. Dass 75,- €/Std. für die Arbeit eines üblicherweise gut ausgebildeten Freiberuflers unangemssen erscheinen, kann wohl niemand ernsthaft bezweifeln. Einen solchen Auftrag gemäß ZPO nicht ablehnen zu dürfen setzt dem Ganzen die Krone auf. Mir persönlich erscheint der „Kampf“ gegen Unangemessenheit in der Branche zu mühsam, möchte aber meinen Respekt gegenüber all denen hier aussprechen, die dieser Thematik ihre Zeit opfern. Letztlich sind nur durch Euch Verbesserungen zu erreichen.
    Nebenbei erwähnt: Beleidigungen und Machtspiele braucht dieser Blog aus meiner Sicht nicht.

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