Einzelrichterin des OLG Thüringen in Jena entscheidet über die Folgen eines Unfalls auf dem Autobahnparkplatz mit Quotenvorrecht, Schwacke bei Mietwagen, Höherstufungsschaden gem. Urteil vom 26.10.2011 – 7 U 1088/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun eine Entscheidung der Einzelrichterin des Berufungssenates beim OLG in Jena vom 26.10.2011. Dabei behandelt die Einzelrichterin das Quotenvorrecht, die erforderlichen Mietwagenkosten, geschätzt nach Schwacke, den Höherstufungsschaden sowie die unstreitigen Schadenspositionen wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten etc. Bei den Anwaltskosten sieht der Senat die Kosten des Haftpflichtschadens und des Vollkaskoschadens als zwei unterschiedliche Gegenstände an. Die Begründung dazu überzeugt.

Viele Grüße
Willi Wacker

7 U 1088/10                                            Verkündet am:
3 O 168/08                                             26.10.2011
(Landgericht Gera)

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte

hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richterin am Oberlandesgericht …  als Einzelrichterin

im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 05.10.2011 eingegangenen Schriftsätze

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 11.08.2010 abgeändert:

1.1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.940,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2007 sowie weitere 606,91 € zu zahlen.

1.2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger in Höhe von 1.706,87 € netto von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der aus der Rechnung vom 16.01.2008 (Rechnungs- und Mietvertrags-Nr. …) freizustellen.

1.3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2008 (Beklagte zu 1. und 2) bzw. 05.03.2008 (Beklagten zu 3.) zu zahlen.

1.4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Rückstufungsschaden in Höhe von 50% zu ersetzen, der durch die Beitragserhöhung wegen Verlustes des bisherigen Schadensfreiheitsrabattes in der Vollkaskoversicherung (derzeit: …. ) entstanden ist bzw. noch entstehen wird, und aus dem Unfallereignis vom 29.11.2008 an der BAB 9 auf dem Parkplatz Höhe km 177,5 resultiert.

1.5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger und die Beklagten als Gesamtschuldner je 50% zu tragen. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zu 40% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 60% zur Last. Die Streithelferin hat die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten selbst zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darsteliung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, : 312a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Streithelferin hat den Beitritt mit Schriftsatz vom 14.02.2011 zurückgenommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 Abs. 2 und 3 ZPO.

Die Berufung ist teilweise auch begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Grund des Verkehrsunfalls, der sich am 29.11.2007 gegen 13:34 Uhr auf dem Parkplatz … an der BAB 9 zwischen dem vom Kläger geführten Leasingfahrzeug Mercedes Benz R-Klasse, amtliches Kennzeichen … und dem vom Beklagten zu 3. geführten Lkw der Beklagten zu 2. ereignete, einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs, 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Hierbei ist eine Mitverursachungsquote des Klägers von 50% zu berücksichtigen.

1. Ohne Erfolg rügen die Beklagten, dass bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Beklagte zu 3. den Verkehrsunfall allein verschuldet habe. Zwar hat der Wartepflichtige den Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung gegen sich (BGH NJW 1976, 1317). Die Vorfahrt- und Vorrangregelungen des § 8 StVO finden auch auf Parkplätzen jedenfalls dann Anwendung, soweit die dort angelegten Fahrspuren – wie hier – eindeutig Straßencharakter haben (BGH NJW 1974, 949). Der zu Gunsten des Klägers sprechende Anscheinsbeweis ist jedoch durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 04.03.2009 erschüttert worden. Der Sachverständige ist unter Auswertung der unfallbedingten Schäden und nach Rekonstruktion des Unfallablaufs zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zugrundelegung der von dem Kläger geschilderten Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 10 km/h beide Fahrzeuge vor der vom Kläger angegebenen Vollbremsung reaktionslos aufeinander zugefahren sein müssten, obwohl der Kläger den herannahenden Lkw-Zug ca. 5 s vor dem Verkehrsunfall hätte wahrnehmen und eine Notabbremsung in dieser Zeitspanne hätte einleiten können. Eine technische Erklärung für dieses Verhalten gäbe es nicht. Darüber hinaus hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht am 21.04.2010 ausgeführt, dass er auch die Schilderung des Klägers, der Beklagte zu 3. habe den Lkw bei einem Ausweichmanöver ruckartig nach rechts gelenkt mangels kompatibler Beschädigungen an dem Lkw ausschließe. Aus den genannten Gründen kam der Sachverständige zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die von dem Kläger behauptete eigene Annäherungsgeschwindigkeit von 10 km/h mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zutreffe und er die Schilderung der Beklagten für wahrscheinlicher halte. Dies hat zur Folge, dass der Kläger für die behauptete Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 3., mithin ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVO, den Vollbeweis erbringen muss. Diesen Beweis hat er nicht erbracht.

Auch aus der von dem Sachverständigen auf der Grundlage der Fahrtenschreiberdiagrammauswertung und den Endlagekoordinaten des Lkw-Zugs festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit des Lkw-Zugs von ca. 44 km/h folgt nicht, dass der Beklagte zu 3. die Vorfahrt des Klägers schuldhaft verletzt hat. Die Kollisionsgeschwindigkeit besagt nichts darüber, mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte zu 3. in den Einmündungsbereich eingefahren ist.

Denn die Kollision hat sich unstreitig nicht im Einmündungsbereich ereignet, sondern ausweislich der Anlage 3 des Gutachtens des Sachverständigen in einem Bereich, in dem der Beklagte zu 3. mit dem Lkw-Zug den überwiegenden Teil des Einmündung bereits passiert hatte, in diesem Bereich obliegt es grundsätzlich dem nachfolgenden Verkehr, hier also dem Kläger, dem Vorausfahrenden die Räumung der Einmündung zu ermöglichen. Die vorkollisionäre Geschwindigkeit des Beklagten zu 3. ist jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht rekonstruierbar.

Damit haben andererseits die Beklagten den ihnen nach § 17 Abs. 3 StVG obliegenden Beweis, dass der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 3. unabwendbar gewesen ist, nicht geführt. Die Beklagten haften dem Kläger daher aus der Betriebsgefahr des Lkw-Zugs, die im Verhältnis zur Betriebsgefahr des vom Kläger geführten Pkw des Typs Mercedes Benz 251 höher anzusetzen ist.

2. Die höhere Betriebsgefahr des Lkw-Zugs führt gleichwohl nicht zu einer überwiegenden oder gar alleinigen Haftung der Beklagten. Denn zu Lasten des Klägers ist nicht nur die Betriebsgefahr des von ihm geführten Pkw, sondern darüber hinaus auch ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 21.04.2010 erläutert, dass die Bewegungsabläufe eine Ausgangsgeschwindigkeit des vom Kläger geführten Pkw im Bereich zwischen 50 bis 70 km/h nahe legen und der Kläger bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von bis zu ca. 63 km/h den herannahenden Lkw-Zug ca. 3,5 Sekunden im Blickfeld gehabt hätte und den Verkehrsunfall bei einer sofortigen Reaktion mittels Vollbremsung hätte verhindern können. Zur Überzeugung des Gerichts steht damit fest, dass der Kläger entweder zu spät reagiert und damit schuldhaft gegen § 1 StVO verstoßen hat oder er hat sich der Einmündung mit über 63 km/h genähert und damit gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen, weil die Geschwindigkeit des von ihm geführten Pkw unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten (Parkplatz, eingeschränkte Sicht durch einen parkenden Lkw) überhöht war.

Bei der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVO gebotenen Abwägung der erhöhten Betriebsgefahr des Lkw-Zuges mit der Betriebsgefahr des Pkw und dem nachgewiesenen Verschuldensbeitrag des Klägers sind die beiderseitigen Verursachung- bzw. Verschuldensbeiträge etwa gleichwertig zu beurteilen. Die Beklagten haben daher die Hälfte des dem Kläger entstandenen erstattungsfähigen Schadens zu ersetzen.

3. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht aus den vorgenannten Gründen auch nicht aus §§ 823 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

4. Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50% einerseits und des Quotenvorrechts bei den kongruenten Schadenspositionen Reparaturkosten, Minderwert, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten und Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung andererseits sowie der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers stellt sich der Schadensersatzanspruch des Klägers der Höhe nach wie folgt dar:

4.1. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für den Werkstattersatzwagen für den Zeitraum 30.11. bis 10.12.2007 in Höhe von 360,00 € netto und die Mietwagenkosten für den Zeitraum 10.12.2007 bis 04.01.2008 in Höhe von 3.413,75 € netto (Klageantrag zu 1.). Hierbei kann der Kläger wegen des zuletzt genannten Betrages von den Beklagten nur eine der Quote entsprechende Freistellung von den Kosten verlangen, da er die Rechnung noch nicht bezahlt hat.

Kann der Geschädigte wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen, hat ihm der Schädiger die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen (BGH GrZS NJW 1987, 50). Das Bestreiten des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit durch die Beklagten ist, nachdem der Kläger ein Mietfahrzeug unstreitig angemietet und – wie aus der Rechnung der (vormaligen) Streithelferin des Klägers vom 16.01.2008 (K10) ersichtlich – auch tatsächlich genutzt hat, unerheblich.

Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist auf die für die Reparatur notwendige Zeit beschränkt. Danach haben die Beklagten dem Kläger hier den vollen Mietzeitraum vom 10.12.2007 bis 04.01.2008 zu erstatten. Der Kläger hat sich um eine schnelle Reparatur bemüht. Er hat das Fahrzeug noch am Unfalltag, dem 29.11.2007, zur Reparaturwerkstatt verbracht und am Folgetag einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt (K8, K6). Am 04.12.2007 lag dem Prozessbevollmächtigten des Klägers das Gutachten vor, am Folgetag, den 05.12.2007 beauftragte der Kläger die Werkstatt mit der Reparatur. Die Verzögerung von 5 Tagen bis zur Ersatzteilbestellung bzw. zum Reparaturbeginn (K8) geht nicht zu Lasten des Klägers. Verzögerungen in der Werkstatt hat der Geschädigte nicht zu vertreten, denn die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 254 Abs. 2 i.V.m. § 278 BGB (BGHZ 63, 182, Rz. 12 – zitiert nach juris; OLG Jena OLG-NL 1995, 221).

Die für den Zeitraum vom 10.12.2007 bis 04.01.2003 berechneten Mietwagenkosten sind auch nicht überhöht. Erforderlich ist grundsätzlich der ortsübliche Normaltarif. Der von der ehemaligen Streithelferin in erster Instanz in Ansatz gebrachte Tarif stellt gegenüber dem Normaltarif des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007″‚ keine Erhöhung dar. Die ehemalige Streithelferin hat dem Kläger für den oben genannten Zeitraum einen Tagessatz von 133,35 € netto berechnet. Darin enthalten ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Streithelferin ein Vollkaskozuschlag von netto 25,00 € pro Tag. Nach dem Normaltarif des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007“ beträgt im Postleitzahlengebiet des Klägers der Tagessatz für ein Fahrzeug der Klasse 8 im gewichteten Mittel, also in dem Tarif, der in dem Postleitzahlengebiet am häufigsten genannt worden ist, 138,35 € incl. MwSt. Das entspricht netto einem Betrag von 116,26 €. Der Senat hat diesen Tagessatz anhand einer Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tagestarifen ermittelt, um der Mietdauer von 25 Tagen angemessen Rechnung zu trägen (117,07 € + 149,00 € + 149,00 € [: 3] – vgl. auch OLG Köln NZV 2007, 199). Der Normaltarif des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007“ beinhaltet noch nicht die Kosten für eine Vollkaskoversicherung. Diese sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig, unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall geschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war. Es besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen (BGH NJW 2005, 1041, Rz. 11 – zitiert nach juris; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92, Rz. 14 – zitiert nach juris). Sie sind daher dem Tagessatz vom 116,26 € netto hinzuzurechnen. Hierbei ist in Anlehnung an die Nebenkostentabelle der SchwackeListe 2007 ein Tagessatz von rund 21,00 € (25,00 € abzgl. 19% MwSt.) zugrunde zu legen. Der erforderliche Tagessatz beträgt damit 137,26 €.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der „Schwacke-Mietpreisspiegel 2007“ auch weiterhin eine geeignete Grundlagen zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten (BGH VersR 2011, 1026, Rz. 7 – zitiert nach juris). Insbesondere ist die sog. Fraunhofer-Liste nicht per se der Vorzug zu geben. Ob und wenn ja, welche Tabellen oder Listen bei der Schadensschätzung Verwendung finden, steht im gemäß § 287 ZPO eingeräumten Ermessen des Tatrichters. Danach ist hier die Anwendung des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007“ der sog. Fraunhofer Liste vorzuziehen. Für die Heranziehung des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007“ spricht zum einen der im Vergleich zur sog Fraunhofer Liste erheblich große Umfang des Datenerfassung. Zudem kann durch die mehrstellige Zuordnung von Postleitzahlen das unterschiedliche Preisgefüge im ländlichen Raum und in den Städten besser berücksichtigt werden. Diese beiden Vorteile relativieren den Vorteil der Anonymität der Datenabfrage, auf welche sich die Befürworter der sog. Fraunhofer-Liste vornehmlich berufen. Konkrete Tatsachen, die im vorliegenden Fall gegen eine Heranziehung dieser Schätzungsgrundlage sprechen, haben die Beklagten nicht aufgezeigt. Bei den von ihnen gegen den „Schwacke-Mietpreisspiegel 2007“ vorgebrachten Bedenken handelt es sich um allgemein gehaltene Angriffe. Sie haben nicht aufgezeigt, dass der Kläger ein vergleichbares Fahrzeug für 5 Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Eine konkrete Tatsache in diesem Sinne ist insbesondere nicht der Umstand, dass der Kläger für die ersten 10 Tage nach dem Verkehrsunfall einen Werkstattersatzwagen zur Verfügung hatte, für den er unstreitig deutlich geringere Kosten hat aufwenden müssen. Werkstätten sind nicht dazu verpflichtet, ihren Kunden für die Dauer der Reparatur einen Ersatzwagen zur Verfugung zu stellen. Soweit sie dies anbieten, geschieht dies als „Dienst am Kunden“. Die hierfür von den Werkstätten berechneten Kosten sind mithin nicht vergleichbar mit den Preisen eines professionellen Mietwagenunternehmens. Ebenso wenig kann der Geschädigte aus Gründen der Schadensminderungspflicht darauf verwiesen werden, für die gesamte Dauer der Reparatur einen Werkstattersatzwagen in Anspruch zu nehmen.

Einen Abzug von 10% wegen ersparter Eigenaufwendungen entfällt, weil der Kläger ein Fahrzeug angemietet hat, dessen Miete um etwa 10% geringer ist als die Miete für einen gleichwertigen Pkw. Die Abrechnung der vormaligen Streithelferin bewegt sich im Bereich des Normaltarifs der Klasse 8 nach dem „Schwacke-Mietpreisspiegel 2007“. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Rechnung der vormaligen Streithelferin vom 16.01.2008 (K10) mit der Gegenrechnung, welche diese mit Schreiben vom 15.04.2008 (Bf. 75) aufgestellt hat. Demgegenüber ist der unfallbeschädigte Pkw des Typs Mercedes Benz 251 7G-Tronic mit einer Leistung von 200 kW eher mit den im „Schwacke-Miepreisspiegel 2007“ aufgeführten typischen Vertretern der Klasse 9 vergleichbar.

4.2. Zu den erforderlichen Aufwendungen im Sinne des § 249 BGB zählt auch der hälftige Höherstufungsschadens für das Jahr 2009 in Höhe von 214,45 € (Klageantrag zu 1.). Es ist allgemein bekannt, dass sich der Beitrag zur Vollkaskoversicherung mit zunehmender Dauer der Schadensfreiheit reduziert und im Falle der Inanspruchnahme wegen eines Schadens wieder erhöht. Die Höhe des hierdurch im Jahr 2009 entstandenen Schadens von 214,45 € ergibt sich aus der Anfrage beim Vollkaskoversicherer vom 22.05.2008 (K12, Ziffer 3) in Verbindung mit dem Computerausdruck vom 17.07.2008 zum streitgegenständlichen Fahrzeug über die Höhe des Rabattverlustes bei einem und zusätzlich bei weiteren Schäden (K15) bewiesen, § 287 ZPO. Die Beklagten haben hiergegen keine substantiierten Einwendungen geltend gemacht.

Die für die Folgejahre ab 2010 erhobene Feststellungsklage (Klageantrag zu 4.) ist zulässig. Dieser mangelt es insbesondere nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Dies gilt auch, soweit der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung den ihm für die Jahre 2010 und 2011 entstandenen Höherstufungsschaden hätte beziffern können. Solange sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (BGH NJW 1984, 1552, 1554; VersR 1991, 788). Aber auch dann, wenn nachträglich eine endgültige Bezifferung möglich wird, ist der Kläger in der Berufungsinstanz nicht gezwungen, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen (BGH NJW 1978, 210; NJW-RR 2004, 79, 81). Die Feststellungsklage ist aus den oben dargestellten Gründen auch begründet, soweit der Kläger die Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten in Höhe von 50% des entstandenen bzw. noch entstehenden Höherstufungsschadens begehrt. Ein weitergehender Feststellungsanspruch besteht hingegen nicht. Auf die Ausführungen zum Höherstufungsschaden im Jahre 2009 wird Bezug genommen.

4.3. Erstattungsfähig in Höhe der Haftungsquote ist ferner die allgemeine Kostenpauschale (Klageantrag zu 1.). Diese betragt 20,00 €. Für eine Erhöhung auf 30,00 € besteht gerade in Zeiten ständig fallender Telefonkommunikationskosten auch unter Berücksichtigung der Geldentwertung kein Anlass (Schleswigholsteinisches OLG MDR 2010, 1253, Rz. 27 – zitiert nach Juris). Auch der Gesetzgeber hat sowohl anläßlich der Währungsumstellung im Jahre 2002, als auch anlässlich der Kostenrechtsreform in den Jahren 2004 und 2007 darauf verzichtet, die Anwaltspauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 40,00 DM bzw. 20,00 € zu erhöhen.

4.4. Der Schadensersatzanspruch des Klägers erfasst ferner 50% der mit Klageantrag zu 5. geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 1.213,82 €. Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm dieser Schaden entstanden ist, weil der Vollkaskoversicherer auf seinen Antrag vom 22.05.2008 die Reparaturkosten von 17.172,20 € netto erst rund vier Monate später und auch nur ratenweise erstattet hat. Er hat konkret dargelegt, dass der Vollkaskoversicherer am 16.09.2008 eine Vorschusszahlung von 10.000,00 €, am 12.11.2008 eine weitere Vorschusszahlung von 3.000,00 €, am 23.12.2008 eine Zahlung von 3.285,60 € sowie schließlich am 27.01.2009 eine Zahlung von 886,60 € erbracht hat. Die Berechnung ist der Anlage A2 zum Schriftsatz vom 05.10.2011 zu entnehmen. Die Beklagten haben gegen die geltend gemachten Verzugszinsen keine erheblichen Einwendungen erhoben.

4.5. Die übrigen Schadenspositionen des Klageantrags zu 1. (Gutachterkosten 361,06 € netto und 104,89 € netto, Wertminderung 1.700,00 €, Abschleppkosten 370,00 € netto, Selbstbehalt 300,00 €) sind unstreitig.

4.6. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten

Der Schadensersatzanspruch des Klägers erfasst auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Hierbei sind neben den erstattungsfähigen Kosten für die außergerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten zu 1. als Haftpflichtversicherer (Klageantrag zu 3.) auch die Kosten für die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Vollkaskoversicherer (Klageantrag zu 1.) Teil der Schadensabwicklung. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (BGH NJW 2005, 1112, Rz. 7 – zitiert nach juris; NJW 2006, 1065, Rz. 6 m.w.N. – zitiert nach juris). Denn im Vordergrund steht das Interesse des Geschädigten an einer vollumfänglichen Restitution. Hiebei wird der erforderliche Hersstellungsaufwand auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. Deshalb darf der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Grenze der Ersatzpfltcht ist dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der zerstörten Sache dienen (BGH a.a.O., Rz. 10). Danach sind im vorliegenden Fall die für die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Vollkaskoversicherer entstandenen Kosten in voller Höhe den Beklagten als Folge des Verhaltens des Beklagten zu 3. zuzurechnen. Denn sie sind dadurch entstanden, dass der Kläger von dem Vollkaskoversicherer die Erstattung seiner ihm bis dahin in Rechnung gestellten Reparaturkosten, der Kosten der Schadensermittlung und der Abschleppkosten beantragt hat und dienten damit allein der Wiederherstellung der zerstörten Sache.

Die erstattungsfähigen Kosten für die außergerichtliche Korrespondenz mit der Beklagten zu 1. (Klageantrag zu 3.) haben sich an der durchsetzbaren Forderung zu orientieren. Sie sind daher aus einem Gegenstandswert von 12.926,39 € zu errechnen (= 50% aus 24.852,79 € = 50% aus 16.585,60 € inkl. Selbstbeteiligung + 886,60 € + 214,45 € + 20,00 € + 1.213,82 € + 324,00 € + 3.072,37 € + 361,06 € + 104,89 € + 1,700,00 € + 370,00 € + 500,00 € für Feststellungsantrag):

1.3 Geschaftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG                          683,80 €

Post-/Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG    20,00 €

.                                                                                                703,80 €

Für die erstattungsfähigen Kosten., die durch die außergerichtliche Korrespondenz mit dem Vollkaskoversicherer (Klageantrag zu 1.) entstanden sind, ist ein Gegenstandswert 17.172,20 € (= 16.285,60 € + 886,60 €) zugrunde zu legen:

1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG                          787,80 €

Post-/Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG    20,00 €

.                                                                                                807,80 €

5. Die Leistung des Vollkaskoversicherers in Höhe von 17.172,20 € hat teilweise einen Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG bewirkt. Dies wirkt sich auf den Schadensersatzanspruch des Klägers wie folgt aus:

Der quotenbevorrechtigte Schaden, den der Kläger durch den Verkehrsunfall erlitten hat, beträgt 20.815,95 €. Er setzt sich zusammen aus den Reparaturkosten von 16.585,60 € inkl. Selbstbeteiligung von 300,00 €, weiteren Reparaturkosten von 886,60 €, den Abschleppkosten von 370,00 €, der Wertminderung in Höhe von 1.700,00 €, den Gutachterkosten in Höhe von 361,06 € und 104,89 € sowie den erstattungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Korrespondenz mit dem Vollkaskoversicherer von 807,80 €.

Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50% entfällt hiervon auf die Beklagten als Gesamtschuldner ein Betrag von 10.407,97 €. Bis zu dieser Höhe kann der Kläger mit seinem Eigenschaden vorrangig zugreifen.

Der quotenbevorrechtigte Eigenschaden des Klägers beträgt:

Bevorrechtigter Schaden               20.815,95 €

abzgl. Kasko-Leistung                   16.235,60 €

.                                                          886.60 €

verbleibender Schaden                    3.643,75 €

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Ersatz seines quotenbevorrechtigten Schadens ist mithin höher als der ihm nach Leistung des Vollkaskoversicherers verbleibende Schaden. Der Kläger kann hierauf bis zum vollen Ersatz seines quotenbevorrechtigten Schadens zugreifen. Sein Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner beträgt insoweit mithin 3.643,75 €. Die Differenz von 6.764,22 € (10.407,07 € – 3.643,75 €) verbleibt für den Vollkaskoversicherer.

Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagten einen weiteren Anspruch in Höhe von 297,22 €. Dies entspricht 50% seines nicht bevorrechtigten Schadens, der sich aus dem Rabattverlust im Jahr 2009 in Höhe von 214,45 €, der Kostenpauschale von 20,00 € und den Aufwendungen für den Werkstattersatzwagen in Höhe von 360,00 € zusammensetzt.

Hinzu kommen 50% der mit Klageantrag zu 5. geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 1.213,82 €, mithin weitere 606,91 €.

6. Die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 05,10.2011 erhobenen Angriffe gegen die Feststellungen in dem von der 1. Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 16.03.2009 sind präkludiert, §§ 531, 530 ZPO. Der Schriftsatz der Beklagten vom 17.10.2011 ist nach dem mit Beschluss vom 07.09.2011 bestimmten Zeitpunkt gemäß § 128 Abs. 2 ZPO eingegangen, § 296a ZPO. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand kein Anlass, §§ 156, 296a ZPO.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB und §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 1 BGB ist Verzug mit dem Tag eingetreten, der auf den Tag der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung folgt, mithin am 14.12.2007. Bei den Prozesszinsen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer war zu berücksichtigen, dass die Klage den Beklagten zu 1. und 2. am 25.02.2008 und dem Beklagten zu 3. am 04.03.2008 zugestellt worden ist, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO, 425 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs, 1, 91a ZPO., hinsichtlich der Kosten der Streithelferin aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend (KG MDR 1959, 401).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbaren hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Da die Entscheidung einen Einzelfall betrifft und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen ist, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Gebt nun Eure Kommentare bitte ab

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Erfüllungsgehilfe, Haftpflichtschaden, Haftungsteilung, Mietwagenkosten, Quotenschaden, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Unkostenpauschale, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke abgelegt und mit , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert