AG Bad Iburg verurteilt HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Das Amtsgericht Bad Iburg hat mit Urteil vom 24.04.2009 (4 C 950/08 (7)) durch die Richterin Dr. G. die HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. verurteilt, an die Geschädigte restliche Mietwagenkosten zu zahlen. Das Gericht hat den Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen und die Frauenhofer-Liste verworfen. Das Urteil gebe ich im Folgenden bekannt:

1.)  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 290,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 08.07.2003 sowie weitere € 48,10 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.)    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%.

3.)    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist – bis auf einen Teil der Nebenforderung – begründet.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der mit Rechnung vom 26.05.2008 des Au­tohauses G. J. e.K. angefallenen Kosten für Mietwagen in Höhe von 623,95 € (netto) aus einem von dem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsun­fall vom 14.05.2008. Das Fahrzeug war vom 26.05.2008 bis 03.06.2008 angemietet. Die Beklagte leistete eine Teilzahlung in Höhe von 333 €.

Die Klägerin hat aus dem Unfall vom 14.05 2008 gegen die Beklagte Anspruch auf Erstat­tung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von € 290,95 gem. § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG.

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand diejenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstige­ren Mietpreis verlangen kann (vgl. BGH NJW 2009, 58).

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin von dem Autohaus G. J. e.K. ein sog. Unfallersatztarif oder ein Normaltarif angeboten worden ist. Die Klägerin kann jedenfalls deswegen nur Ersatz des Normaltarifes verlangen, weil sie nicht dargelegt hat, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglich­keiten sowie gerade der für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstren­gungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nach­frage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

Vorliegend wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Die Anmietung erfolgte erst 12 Tage nach dem Unfall. Eine Eil- ­oder Notsituation war ersichtlich nicht gegeben. Hinzu kommt, dass die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 16.05.2008 auf die Probleme der Mietwagenpreise hingewiesen wurde und es ihr auch deswegen oblegen hatte, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erschei­nen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen.

Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war, kann der Geschädigte daher nur die angemessenen, orts­üblichen Mietkosten ersetzt verlangen. Die Höhe der ortsüblichen und angemessenen Mietwagenkosten ist gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei die Schätzung – entgegen der Auffassung der Beklagten – unter Zuhilfenahme des sog. „Schwacke-Mietpreisspiegels“ erfolgen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH – der sich das erkennende Gericht an­schließt – kann der „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt wer­den, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrund­lage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH a.a.O.). Letzteres hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Allein aus dem Um­stand, dass im Dezember 2008 verschiedene der großen Mietwagenanbieter einen ver­gleichbaren Mietwagen zum Preis von ca. € 300,00 angeboten haben, folgt weder, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel für das betreffende Gebiet keine geeignete Schätzgrund­lage ist noch, dass es sich hierbei um die ortsüblichen und angemessenen Mietwagen­preise zum Anmietungszeitpunkt handelt, auf die die Klägerin verwiesen werden könnte. Bei der Ermittlung der ortsüblichen und angemessenen Mietwagenpreise kann nicht al­lein auf den günstigsten (Internet-)Anbieter abgestellt werden. Es ist vielmehr ein Durchschnittspreis aus allen Angeboten der örtlich ansässigen Mietwagenfirmen zu bil­den. Dieser Durchschnittspreis wird im Schwacke-Mietpreisspiegel abgebildet.

Da der der Klägerin in Rechnung gestellte Tarif betragsmäßig unterhalb der Tarife des Schwacke-Mietpreisspiegels liegt, handelt es sich um einen angemessenen Mietwagen­preis, der vollständig ersatzfähig ist. Insoweit kann sogar dahingestellt bleiben, ob der „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006″ oder der „Schwacke-Mietpreisspiegel 2003″ die geeig­netere Schätzgrundlage ist. Sowohl der von der Klägerin errechnete Tarif nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 als auch der Tarif nach dem Mietpreisspiegel 2006 lie­gen betragsmäßig über dem der Klägerin in Rechnung gestellten Tarif. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die „Fraunhofer-Liste“ stelle eine geeignete Schätzgrundlage dar, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Das Gericht hat insbesondere deswegen Zweifel daran, dass die „Fraunhofer-Liste“ die durchschnittli­chen Preise auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt abbildet, weil die angeführten Durchschnittspreise noch unterhalb den von der Beklagten vorgelegten Internetangebo­ten der großen Mietwagenanbieter liegen. Vor dem Hintergrund, dass regelmäßig im Internet angebotene Tarife günstiger sind als sog. „Ladenpreise“ bestehen Zweifel für das Gericht, dass die „Fraunhofer-Liste“ eine geeignete Schätzgrundlage für den vorliegen­den Fall sein kann. Es ist jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass sogar der Durchschnittspreis der „Fraunhofer-Liste“ günstiger ist, als die Internetangebote.

Die Klägerin hat auch nicht gegen die ihr grundsätzlich obliegende Schadensminderungs­pflicht verstoßen, als sie ein Fahrzeug anmietete, dessen Mietpreis über den Preisen lag, die die Beklagte der Klägerin im Schreiben vom 16.05.2008 als „Orientierungshilfe“ mit­teilte. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin hätte allenfalls dann vorgelegen, wenn die Beklagte der Klägerin konkrete Angebote unterbreitet hätte und der Klägerin konkrete Firmen benannt hätte, bei denen die Klägerin zu diesem kon­kreten Preis ein Fahrzeug zu den gleichen Bedingungen hätte anmieten können. Dem Schreiben vom 16.05.2008 ist jedoch kein konkretes Angebot zu entnehmen. Es ist un­klar, bei welchem Anbieter ein Mietwagen der Klasse 5 zu dem Tagespreis von € 42,00 hätte angemietet werden können. In dem Schreiben sind der Klägerin keine Angebote mitgeteilt worden, bei denen sie nur noch hätte zugreifen müssen.

Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nur in Höhe von insgesamt € 459,40 ersetzt ver­langen. Abzüglich der von der Beklagten geleisteten € 411,30 verbleibt eine Restforde­rung von noch € 48,10. Eine 1,5 Geschäftsgebühr kann nicht verlangt werden. Die Kläge­rin hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb vorliegend die Abrechnung einer 1,5 Ge­schäftsgebühr gerechtfertigt sein soll. Sie hat nicht dargelegt, dass die Angelegenheit besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Vorliegend war daher nur eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen, die sich aus einem Gesamtstreitwert von € 5.074,06 berechnet, da die Mietwagenkosten in voller Höhe erstattungsfähig sind.

Zinsen schuldet die Beklagte gem. §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung der geltend gemachten Nebenforderung (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 92, Rn. 11).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So die Richterin des AG Bad Iburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Bad Iburg verurteilt HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    jetzt auch im Mietwagenkosten-Bereich unterwegs? Ich bin etwas erstaunt, jetzt auch ein Mietwagenurteil von dir zu lesen. Aber, warum nicht? Auch das ist Schadensersatz. Also im Mietwagenkostenbereich ist auch die Coburger Firma mit dabei. Insgesamt ein interessantes Urteil.
    Gruß
    Friedhelm S.

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    auch am Teutoburger Wald gilt Schwacke. Prima!

  3. Babelfisch sagt:

    Ja dann herzlich willkommen!!! 🙂

    Weiter so, Willi Wacker!

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    ich will eigentlich nicht in deinem Umfeld fischen, aber das Urteil kam mir gerade unter, so dass ich es veröffentlichen musste.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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