LG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 14.12.2007 (18 O 253/07) hat das LG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 11.794,42 € zzgl. Zinsen aus insgesamt 43 Schadenfällen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 11.794,42 € gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB l. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 398 BGB.

Die Ansprüche bestehen dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten nur um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten. Die Kammer hält bezüglich der Höhe der ersatzfähigen Mietwagen kosten an Ihren Ausführungen im Urteil vom 12.10.2007-18 O 173/07  fest.

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompen­sation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Er­satzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 –VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04).

Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler („Normaltarif“) erhöhter „Unfallersatztarif“ kann erforderlich i.d.S. sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 –VI ZR 160/04).

Das Gericht schließt sich hinsichtlich der konkreten Berechnung der ersatzfähigen Kosten nicht zuletzt zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Bezirk der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – U 161/06) und der bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn (vgl. 18. Zivilkammer des LG Bonn, Urteil vom 12.10.2007 -18 0 173/07, Urteil vom 08.09.2007 – 18 O 174/07, Urteil vom 02.02.2007 -18 O 231/06 sowie LG Bonn, Urteil vom 21.06.2007 – 9 O 110/07, Urteil vom 25.04.2007 – 5 S 197/06) an.

Der auf dem Markt übliche „Normaltarif“ kann gemäß § 2B7 ZPO auf Grundlage eines aner­kannten Automietpreisspiegels geschätzt werden.

Dem steht der angebotene Sachverständigenbeweis des Beklagten nicht entgegen. Das Gericht darf dis Höhe des Schadens nach § 267 ZPO schätzen, wenn die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ein Sachverständiger müsste die Au­tomietpreise für die jeweiligen Regionen feststellen. Dies könnte er nur durch aufwendiges Befragen der Autovermieter. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht Unverhältnismäßig, da eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage. In zeitlicher Hinsicht stehen die Daten aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 den Unfällen näher als den Daten aus dem Jahr 2003. Die von dar Beklagten behaupteten enormen Preissteigerungen gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 vermag das Gericht nicht festzustellen,

Geeigneter Anknüpfungspunkt i.R.d. Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 ist der Modus­Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet. Der Einwand der Beklagten, der Modus sei kein Marktarif, sondern einfach der am häufigsten genannte Wert, spricht nicht gegen die Schät­zung in Anknüpfung an den Modus, Es mag zwar richtig sein, dass der Modus nicht exakt den Durchschnittspreis wiederspiegelt, da bei der Erhebung nicht berücksichtigt wird, In welchem Umfang die Anbieter mit ihrem jeweiligen Angebot auf dem Markt vertreten sind. Dennoch ist er für Beantwortung der Frage, welche Kosten ein Unfallgeschädigter für erfor­derlich halten darf gut geeignet Denn dem Unfallgeschädigten, der sich nach Mietwagen­preisen erkundigt, wird sich das Bild zeigen, das durch den Modus abgebildet wird. Der Un­fallgeschädigte ist nicht in der Lage, den tatsächlichen Marktpreis zu ermitteln. Er ist darauf beschränkt, bei verschiedenen Anbietern die Preise zu erfragen,

Die ersatzfähigen Kosten sind nicht durch Multiplikation der Mietdauer mit den Tageswerten zu ermitteln, sondern durch geeignete Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tages­pauschalen zu errechnen, da diese i.d.R, günstiger sind.

Auf den so ermittelten Wert hat die Kammer einen pauschalen Aufschlag von 20 Prozent addiert. Dieser rechtfertigt sich aus den typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung an­fallenden Mehrkosten für den Vermieter. Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören etwa die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes (so schon LG Bonn, Urteil vom 07.09.2007 – 18 O 174/07 und Urteil vom 12.10.2007 -16 0 173/07),

Darüber hinaus sind tatsächlich angefallene Nebenkosten ersatzfähig. Auch diese Kosten werden auf Grundlage des Schwacke Automietpreisspiegel 2006 geschätzt. Die Klägerin hat demnach Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Abschluss einer Teil-bzw. Vollkaskoversicherung, für das Zustellen und Abholen, für einen zusätzlichen Fahrer, soweit dieser im Mietvertrag angegeben wurde, für die Anmietung außerhalb der Ge­schäftszeiten und für Winterreifen.

Die Nebenkosten sind nur ersatzfähig, soweit sie tatsächlich angefallen sind, d.h. den Un­fallgeschädigten in Rechnung gestellt wurden (vgl. Fälle 1.4, 5, 8,11).

Die so ermittelten Kosten begrenzen den Schadensersatzanspruch der Klägerin. Die ur­sprünglichen Rechnungen bleiben maßgeblich, soweit diese hinter den nach Schwacke er­mittelten Werten zurückbleiben (Fall 5).

In den von der Klägerin überreichten Tabellen zur Berechnung der ersatzfähigen Kosten auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung der Kammer sind in zwei Fällen (23 und 25) nicht alle erstattungsfähigen Kosten aufgelistet. Ausweislich der entsprechenden Rechnungen wurden in beiden Fällen das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs abgerechnet und im Fall 25 ein Zusatzfahrer. Hier konnte das Gericht im Rahmen der Gesamtforderung den höheren Betrag berücksichtigen.

Aus den obigen Grundsätzen ergeben sich Im Einzelnen folgende Ansprüche der Kläge­rin: (folgt Einzelberechnung).

Soweit das LG Bonn.

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