AG Nürnberg verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste (15 C 7890/11 vom 20.12.2011)

Mit Urteil vom 20.12.2011 (15 C 7890/11) hat das Amtsgericht Nürnberg die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 534,94 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schwacke-Liste kommt zur Anwendung, die Fraunhofer Liste nicht. Interessant an der Urteilsbegründung ist die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des LG Nürnberg, die Berufung wurde zugelassen. Die instruktive Urteilsbegründung der zuständigen Richterin ist bärenstark!

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2011 in Nürnberg. Beteiligt war A. mit seinem PKW Marke Audi A 4 ….., amtliches Kennzeichen xx.xx.xxxx sowie der bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversicherte PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xx.xx.xxxx.

Die alleinige Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Der Unfallgeschädigte A. hat seine Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall am xx.xx.2011 an die Klägerin abgetreten.

Vom xx.xx.2010 mietete der A. während der Reparatur seines verunfallten Pkws bis xx.xx.2011 einen Mietwagen, wofür ihm die Klägerin mit Rechnung vom 15.03.2011 für 7 Tage 1.065,86 € berechnete (Anlage K 2 Bl.21).

Das beschädigte Fahrzeug wie das Mietfahrzeug waren mit Winterreifen und Navigationssystem ausgestattet. In der Mietwagenrechnung sind die Positionen Navigationsgerät und Ausstattung mit Winterrädern gesondert berechnet.

Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert und fällt in die Mietwagengruppe 7.

Von den Mietwagenkosten hat die Beklagte 479,83 € erstattet.

Die Klägerin ist der Meinung, die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lägen unter dem Mittelwert der Fahrzeugklasse 7 der Schwacke-Liste 2010 und seien daher vollumfänglich zu ersetzen.  Die Schwacke-Erhebung sei eine geeignete Grundlage, um den erforderlichen Mietwagenaufwand zu ermitteln. Winterreifen und Navigationssystem könnten gesondert berechnet werden, eine Herabstufung um eine Fahrzeugklasse wegen des Alters des Fahrzeugs sei nicht vorzunehmen.

Der Kläger beantragt;

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 472,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, sie habe vorgerichtlich ausreichend reguliert. Die Schwacke-Liste sei keine geeignete Schätzgrundlage. Den ortsüblichen Marktpreis müsse man nach der Frauenhofer-Studie ermitteln. Außerdem sei das beschädigte Fahrzeug im Jahr 2003 zugelassen, so dass eine Herabstufung um eine Fahrzeugklasse vorzunehmen sei.Die Nebenkosten seien nicht erforderlich, da in dem Mietfahrzeug ein Navigationssystem werkseitig eingebaut sei und es sich um einen Luxusartikel handle, Winterreifen seien, da im Winter gesetzlich vorgeschrieben, im Grundpreis enthalten.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe der Klagesumme gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG.

Der Kläger kann für die Anmietung Mietwagen kosten in Höhe von insgesamt 1.014,57 € verlangen. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO den erforderlichen Mietwagenaufwand nach wie vor nach der zum Unfallzeitpunkt gültigen Schwacke-Liste, wonach sich unter Berücksichtigung eines Eigenersparnisabzuges von 3 Prozent ein erstattungsfähiger Betrag in dieser Höhe errechnet. Abzüglich der bezahlten 479,63 € verbleiben restliche 534,94 €. Ein Mitverschulden des Klägers dahingehend, dass er verpflichtet gewesen wäre, sich ein günstigeres Angebot zu suchen und anzunehmen, ist nicht ersichtlich.

I.

Erforderlich im Sinne von § 249 BGB ist ein Geldbetrag, der die Aufwendungen ersetzt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt ganz generell im Schadensersatzrecht und damit auch bei Anmietung eines Mietfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall und wurde vom Bundesgerichtshof beginnend mit seiner Entscheidung BGH, NJW 1996, 1958 und auch nach seinen neueren Entscheidungen (BGH NJW 2005, 51 ff) immer wieder wiederholt und ausdrücklich betont. Immer wieder wurde in sämtlichen Entscheidungen ausdrücklich auch ausgeführt, dass es auf die Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten ankommt und der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens (§ 254 BGB) im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbeseitigung zu wählen hat und dass nach dem Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung der Geschädigte nicht gehalten ist, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteil vom 15.02.2005, NJW 2005, Seite 1041). Weiter entspricht es der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der herrschenden Meinung, dass es nicht zu den Aufgaben eines Geschädigten gehört, Nachforschungen und Anstrengungen zu unternehmen, um zugunsten des Schädigers zu sparen.

Ohne saubere dogmatische Begründung wurde von den immer wieder betonten Grundsätzen abgewichen und letztlich ein objektiver Schadensbegriff entwickelt, der die Beweislast für ein Mitverschulden entgegen der üblichen Beweislastverteilung faktisch dem Geschädigten auferlegt, ohne auf die subjektiven Möglichkeiten und Handlungspflichten des Geschädigten in irgendeiner Weise einzugehen. Diesen objektiven Schadensbegriff hat das Landgericht in seiner Entscheidung Az.: 8 S 4302/11 dahingehend weiter modifiziert, dass es einen aus der Schwacke-Liste ermittelten Betrag abzüglich eines vorzunehmenden Abschlags von 17 Prozent für erforderlich hält.

Dies ist nach Auffassung des Gerichts mit dem subjektiven Schadensbegriff des § 249 BGB nicht vereinbar.

Es entspricht zwar sicherlich keiner wirtschaftlichen Denkweise, jedes Mietwagenangebot ohne kritische Prüfung zu akzeptieren. Der dogmatisch richtige Ansatz wäre dann darin zu sehen, sich zu fragen, was ein Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten durfte bzw. wozu er ggf. verpflichtet war, dies aber unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens bzw. der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB unterlassen hat. Angesichts der mittlerweile einfachen Vergleichbarkeit von Mietwagenpreisen kann man sicherlich darüber nachdenken, dem Geschädigten eine gewisse „Marktforschung“ durch Einholung von zwei bis drei Angeboten zuzumuten, insbesondere wenn zwischen Unfall und Anmietzeitpunkt ein längerer Zeitraum liegt. Dies wurde bisher nach der herrschenden Rechtsprechung und der herrschenden Meinung nicht angenommen. Wenn jedoch ein Geschädigter nach einer „Marktforschung“ einen Mietwagen zu einem Preis anmietet, den ein in der breiten Öffentlichkeit bekanntes und renommiertes Unternehmen, wie es das Schwacke-Institut im Bereich Kfz-Wesen darstellt, als durchschnittlich ansieht, ist dieser Betrag grundsätzlich bei subjektiver Schadenssichtweise als erforderlich anzusehen. Jeder durchschnittliche Inhaber eines Gebrauchtwagens, der diesen auf dem freien Markt veräußern will, nimmt zunächst eine eigene Bewertungseines Fahrzeugs nach der allgemein bekannten Schwacke-Liste für Gebrauchtwagen vor. Warum ein Unfallgeschädigter die von diesem renommierten Institut erhobenen Mietwagenpreise als überdurchschnittlich ansehen soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Weiterhin sind ausreichende Gesichtspunkte, warum bei der Einholung von zwei bis drei Angeboten ein Geschädigter grundsätzlich einen Preis erzielen würde und könnte, der im Bereich der Fraunhofer-Liste oder (wie das Landgericht Nürnberg-Fürth meint) exakt 17 Prozent unter der Schwacke-Liste liegen würde, für das Gericht nicht ersichtlich. Rein theoretisch wäre es sogar denkbar, dass der Geschädigte bei einer Marktforschung auf dem rein regionalen Markt von zwei bis drei Angebotseinholungen einen Mietwagenpreis erhalten würde, der noch über dem Mittelwert der Schwacke-Liste liegt. Insoweit geht das Gericht zugunsten des Schädigers davon aus, dass jedenfalls bei einer entsprechenden, zumutbaren Marktforschung ein Wert nach dem nahen Mittel der Schwacke-Liste zu erzielen wäre.

Unter Berücksichtigung der subjektiven Schadensbestimmung kann keinesfalls nur der auf dem Markt erzielbare billigste Preis als erstattungsfähig im Sinne des § 249 BGB angesehen werden. Gerade die diskutierten gängigen Listen (Schwacke-/ Fraunhofer-Liste), die verschiedenen Gutachten zum „objektiven Normaltarif “ (Zinn u.a.) und die hierzu ergangenen unterschiedlichen Urteile, wobei von den Landgerichten mittlerweile fast jede Position zwischen Fraunhofer und Schwacke in verschiedenen Abstufungen vertreten werden, führen deutlich vor Augen, zu welchen widersprüchlichen Ergebnissen ein objektiver Schadensersatzbegriff führt und ein durchschnittlicher Geschädigter überhaupt nicht mehr überblicken kann, zu welchem Tarif er denn nun anmieten dürfte. Einem durchschnittlichen Geschädigten kann nach Auffassung des Gerichts nicht vorgeworfen werden, dass er die Erstattung von Mietwagenkosten zu einem Preis verlangt, den ein renommiertes Unternehmen wie das Schwacke-Institut im Bereich Kfz-Wesen nach Befragung von über 7.000 Mietwagenunternehmen und unter Auflistung jeweiliger detaillierter Preise, unterteilt nach Postleitzahlengebieten, Anmietdauer und Fahrzeugklassen als durchschnittlich ansieht. Dann darf auch ein „Normalbürger“ diese Preise als üblich und damit erforderlich ansehen. Es mag sein, dass es größere Firmenketten oder Internetanbieter gibt, die günstigere Preise ermöglichen. Diese bewegen sich aber häufig, wie die Insolvenz des fünftgrößten Autovermieters in Deutschland Budget Deutschland im Jahr 2009 zeigt, in der Kalkulation nicht mehr „im Rahmen des Wirtschaftlichen“.

Ein Abschlag von 17 Prozent von der aus der Schwacke-Liste ermittelten Betrag kann ein durchschnittlich Geschädigter subjektiv gar nicht für erforderlich halten, denn dem Durchschnittsgeschädigten fehlt es an den „umfangreichen Erfahrungen als Spezialkammer“. Nach Auffassung des Gerichts darf daher ein Durchschnittsgeschädigter subjektiv die durchschnittlichen Preise nach der Schwacke-Liste als ersatzfähigen Schadensaufwand ansehen.

II.

Das Gericht hält die Schwacke-Liste im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Nürnberg auch grundsätzlich weiterhin für eine geeignete Schätzgrundlage, insbesondere wurden beklagtenseits nur allgemein gehaltene Angriffe gegen die Schätzgrundlage vorgetragen. Nur wenn anhand detaillierter Tatsachen bezogen auf den konkreten Einzelfall aufgezeigt worden wäre, dass die behaupteten Mängel der Schwacke-Liste sich auf den zu entscheidenden Fall konkret auswirken, hätte es weiterer Prüfungen der Schätzgrundlage bedurft (siehe BGH NJW 2008, 1519).

Die geäußerte Kritik an der Schwacke-Liste, insbesondere zur offenen Erhebung der Preise, ändert hieran nichts. Anderweitige Erhebungen erscheinen dem Gericht jedenfalls keineswegs geeigneter als die Schwacke-Liste. Auch die Fraunhofer-Liste weist erhebliche Mängel bei der Preisermittlung auf. Sie orientiert sich in ihrem ein- bzw. zweistelligen Postleitzahlgebiet unzureichend am örtlichen Markt, enthält überwiegend Internet-Angebote, auf die sich der Geschädigte nicht ohne Weiteres verweisen lassen muss und die erheblich von schwankender Nachfrage und Verfügbarkeit bestimmt sind und erfährt in der Literatur auch anderweitig Kritik (ZVS 4/2009, Seite 183). Soweit der Bundesgerichtshof in seiner neueren Entscheidung vom 22.02.2011 ausführt, eine Schätzgrundlage sei zu überprüfen, wenn konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die Mängel dieser Schätzungsgrundlage belegen würden war eine solche Überprüfung vorliegend nicht veranlasst. Konkret ist hierzu seitens der Beklagtenpartei nichts vorgetragen. Das Vorbringen erschöpft sich in pauschalen Darlegungen zur Geeignetheit der beiden Schätzgrundlagen ohne konkreten Bezug zum hier zu entscheidenden Einzelfall. Nach Auseinandersetzung mit den beklagtenseits vorgetragenen Einwendungen, wie dies der Bundesgerichtshof in oben genannter Entscheidung nun fordert, kann daher das erkennende Gericht nicht sehen, dass konkrete Tatsachen aufgezeigt wurden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Aufgrund besonders frei gestellten Ermessens im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO hält das Gericht daher an der Schwacke-Liste fest.

III.

Das erkennende Gericht sieht sich auch nicht veranlasst, von den Erhebungen der Schwacke-Liste einen 17-prozentigen Abschlag vorzunehmen. Zwar hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung Az. 8 S 4302/11 ausgeführt, der in der Schwacke-Liste als Normaltarif genannte Preis entspreche tatsächlich einem Unfallersatztarif. Es hat jedoch zur Begründung lediglich auf seine „umfangreiche Erfahrung als Spezialkammer“ verwiesen, ohne tatsächliche Grundlagen mitzuteilen, auf welchen Erhebungen oder sonstigen Feststellungen diese Erkenntnisse beruhen. Das Gericht, das selbständig nach § 287 ZPO zu schätzen hat, sieht sich nicht in der Lage, ohne weitere, detaillierte Ausführungen (durchschnittliche Mietwagenpreise anhand der Erfahrungen des Gerichts im Vergleich zu den durchschnittlichen Feststellungen der Schwacke-Liste) diese fremde Überzeugung für sich zu übernehmen. In dem vom Schwacke-Institut veröffentlichten Editorial auf Seite 10 ergibt sich, dass Informationen von mehreren tausend Vermietstationen ausgewertet wurden. Dafür, dass diese Firmen durchgängig einen in Wirklichkeit bestehenden überteuerten Unfallersatztarif als Normaltarif deklariert haben, ergeben sich für das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte, um ein Urteil darauf stützen zu können. Obgleich das Gericht selbst seit 11 Jahren mit Zivilsachen befasst ist und seitdem die Mietwagenrechtsprechung in all ihren Facetten und Änderungen mit zunehmend abnehmender Begeisterung begleitet, liegen dem Gericht keine zureichenden Vergleichsmaßstäbe vor, woraus sich ergibt, dass der nach der Schwacke-Liste errechnete Betrag um exact 17 % über dem Normaltarif liegt.

IV.

Die Berechnung des erforderlichen Mietwagenaufwandes nach Schwacke war im Einzelnen wie folgt vorzunehmen;

Die Schadensschätzung war nach der Schwacke-Liste 2010, Postleitzahlengebiet 904, Fahrzeugklasse 7 für eine unstreitig erforderliche Anmietdauer von 7 Tagen vorzunehmen. Zur Schadensschätzung wurde das „nahe Mittel“ der Schwacke-Liste herangezogen, da diese Rubrik die auf dem Markt gegebene Preisspanne, die einem Geschädigten angeboten wird, am Besten berücksichtigt.

Basis der Schätzung ist die Mietwagengruppe des beschädigten Fahrzeugs (hier Klasse 7). Ein Abschlag für das Alter des Pkw ist nicht vorzunehmen. Anders als die für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung entwickelten Tabellen sehen wederdie Schwacke-Liste noch die Fraunhoferliste eine Herabstufung wegen des Fahrzeugalters vor. Somit hat eine Reduzierung nicht zu erfolgen.

Hieraus ermitteln sich entsprechend der Berechnung der Klagepartei aus der entsprechenden Wochenpauschale der Schwacke-Liste Mietwagengrundkosten in Höhe von 711,90 €.

Unter Berücksichtigung einer 3-prozentigen Eigenersparnis, wie dies das Gericht im Hinblick auf die neueren technischen Gegebenheiten für sachgerecht hält, ermitteln sich damit erstattungsfähige Mietwagengrundkosten in Höhe von netto 690,55 €.

Des Weiteren kann der Kläger Haftungsbefreiungskosten gemäß Schwacke-Liste in Höhe von insgesamt 174,30 € verlangen.

Die Schwacke-Liste weist einen eigenen Beitrag für Winterreifen und Navigationsgerät aus. Dies zeigt, dass bereits im Grundbetrag kein solcher Aufschlag einberechnet ist. Es ist durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass für Winterreifen Zusatzkosten entstehen (Lageraufwand, Umrüstkosten), auch wenn diese jetzt verpflichtend vorgeschrieben sind. Gleiches gilt für die Ausstattung mit Navigationsgerät (erhöhter Anschaffungsaufwand auch wenn werkseitig eingebaut). Demzufolge sind Kosten für Winterreifen mit 81,12 € (7 x 11,60 €) und Navi mit 68,60 € (7×9,80 €) hinzuzurechnen.

Damit ergeben sich erforderliche Gesamtkosten von 1.014,57 €. Abzüglich regulierter 854,42 € verbleiben 534,94 €.

V.

Die Berufung war aufgrund der abweichenden Rechtsprechung zu der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth zuzulassen.

VI.

Zinsen : §§ 286, 288 BGB.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit das AG Nürnberg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Nürnberg verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste (15 C 7890/11 vom 20.12.2011)

  1. virus sagt:

    Hi Babelfisch – ein Urteil für Juris!

    Gruß Virus

  2. Andreas sagt:

    „Ohne saubere dogmatische Begründung wurde von den immer wieder betonten Grundsätzen abgewichen und letztlich ein objektiver Schadensbegriff entwickelt, der die Beweislast für ein Mitverschulden entgegen der üblichen Beweislastverteilung faktisch dem Geschädigten auferlegt, ohne auf die subjektiven Möglichkeiten und Handlungspflichten des Geschädigten in irgendeiner Weise einzugehen. Diesen objektiven Schadensbegriff hat das Landgericht in seiner Entscheidung Az.: 8 S 4302/11 dahingehend weiter modifiziert, dass es einen aus der Schwacke-Liste ermittelten Betrag abzüglich eines vorzunehmenden Abschlags von 17 Prozent für erforderlich hält.

    Dies ist nach Auffassung des Gerichts mit dem subjektiven Schadensbegriff des § 249 BGB nicht vereinbar.“

    Das sagt doch alles! Sauber!

    „Unter Berücksichtigung einer 3-prozentigen Eigenersparnis, wie dies das Gericht im Hinblick auf die neueren technischen Gegebenheiten für sachgerecht hält, …“

    Auch hier Respekt, denn endlich mal ein Urteil, das herausstellt, dass keinesfalls 10% Eigenersparnis berücksichtigt werden können. Eigentlich liegt im Regelfall zwar mit Ausnahme einer Art Vorfinanzierungsvorteil gar kein ersparter Eigenanteil vor, aber mit den 3% lässt sich leben.

    Insgesamt ein klasse Urteil, das hoffentlich Nachahmer und Abschreiber findet. 🙂

    Grüße

    Andreas

  3. Babelfisch sagt:

    Dieses Urteil hält – endlich einmal – deutlich fest, dass dem Geschädigten „die Aufwendungen zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte“.

    Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch darf die Werte, die in der Schwacke-Liste angegeben sind, für zweckmäßig und notwendig halten. Welche Arroganz steht hinter einigen Entscheidungen der Gerichte, den Geschädigten, die im Übrigen von den akademischen und forensischen Auseinandersetzungen um die Höhe von Mietwagenkosten nicht die geringste Ahnung haben, im Nachhinein so zu stellen, als hätten sie von diesen Auseinandersetzungen Kenntnis gehabt haben müssen?

    Wer auf der Basis der Schwacke-Liste abrechnet, dem kann nicht vorgeworfen werden, wirtschaftlich unvernünftig gehandelt zu haben, da die Schwacke-Liste für jeden Geschädigten erkennbar eine seriöse Markterhebung darstellt.

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