Datenschutzrecht versus Urheberrecht – zweifelhafte Anmerkungen des Herrn BVSK-Geschäftsführers in der Zeitschrift “Der Kfz-Sachverständige”

Erneut hat sich der Geschäftsführer des BVSK, Herr Elmar Fuchs, in der Zeitschrift „Der Kfz – Sachverständige“ zur nunmehr bestätigenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg geäußert. Erneut beurteilt er die Entscheidung fehlerhaft.  Dies ist hier im Block bereits ausführlich durch Glöckchen hinsichtlich des Artikels zur Vorinstanz erläutert worden.

http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/datenschutzrecht-versus-urheberrecht-zweifelhafte-anmerkungen-des-herrn-bvsk-geschaeftsfuehrers-in-der-zeitschrift-der-kfz-sachverstaendige/

Interessant an diesem Artikel ist, dass der Verfasser zwar die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg anspricht, sie jedoch im Text weder vorstellt noch erläutert. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit seinem Urteil vom 2. April 2008 die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg zur Urheberrechtsverletzung bestätigt.

Wenn Herr Fuchs meint, das ein Gutachten wertlos und nicht zu beachten sei, wenn der Gutachter auf sein Urheberrecht an den Schadenbildern besteht, so ist diese Auffassung m.E. falsch und kann so nicht stehen gelassen werden.

Bei der von Herrn Fuchs zitierten Entscheidung des OLG Hamburg ging es nicht darum, dass der Gutachter dem Versicherer die Weitergabe seines Gutachtens an Dritte unter Berufung auf sein Urheberrecht verboten hat, sondern es ging ausschließlich darum, dass die HUK-Coburg im dortigen Fall unautorisiert die Schadenslichtbilder aus dem Gutachten entnommen und in einer Restwertbörse veröffentlicht hat, zur Erzielung von Restwerthöchstgeboten, die der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH nicht einmal berücksichtigen muss, und damit alleine zu dem Zweck, die Abrechnung gegenüber dem Geschädigten um das Restwerthöchstgebot verkürzen zu können.

Allein die unautorisierte, öffentliche Zugänglichmachung der Schadenslichtbilder ist vom OLG Hamburg untersagt worden, mit keiner Silbe die Weitergabe des Gutachtens an Dritte; dies war dort überhaupt nicht Thema.

§ 19 a Urheberrechtsgesetz lautet: “Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.”

Es geht also alleine um die öffentliche Zugänglichmachung der Schadenslichtbilder in Internetrestwertbörsen; es geht nicht um die Weitergabe des Gutachtens an berechtigte Dritte, die auch meiner Meinung nach nicht untersagt werden kann.

Hinsichtlich der Streichorgien der Versicherer empfiehlt es sich direkt mit einem versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht zusammenzuarbeiten und den Kunden frühzeitig darüber zu informieren, mit welchen unberechtigten Streichungen er rechnen muss.

Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen selbstverständlich von Seiten der Versicherung  zusätzlich zu vergüten ist.

Meines Erachtens sollte daher im Totalschadensfall auf das Urheberrecht an den Lichtbildern hingewiesen werden , im Reparaturfalle sollte die Versicherung durch eine kostenpflichtige ergänzende Stellungnahme zur Kasse gebeten werden.

Im übrigen empfiehlt sich m.E. weiterhin der hier im Blog empfohlene Text:

“Entsprechend dem Datenschutzgesetz weist der Unterzeichner darauf hin, dass zur Auftragsbearbeitung Namen und/oder Firmenbezeichnungen, vollständige Anschriften, auftragsbezogene persönliche Daten, sowie Fahrzeugdaten auf unbestimmte Zeit in einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden.
Auftraggeber und Unterzeichner des vorliegenden Gutachtens untersagen hiermit insbesondere der eintrittspflichtigen Schädigerpartei, Daten und Lichtbilder, die u.a. Schadenart und Schadenumfang des gegenständlichen Fahrzeuges dokumentieren, per Internet (z.B. in Fahrzeugbörsen) national und/oder international zu veröffentlichen bzw. an unbeteiligte Dritte weiterzugeben.
Veröffentlichungen, Vervielfältigungen oder Nachdrucke jeglicher Art, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers gestattet, wobei insbesondere Lichtbilder auch nach vollständiger Bezahlung noch dem gesetzlichen Urheberrechtsschutz unterliegen.
Nach Abwicklung des Fahrzeugschadens ist die Schädigerpartei verpflichtet, das zur Regulierung überlassene Originalgutachten unversehrt an den Eigentümer zurückzugeben.
Sämtliche Gutachtenausfertigungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verfassers.”

Über RA Reckels

Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht, Notar Biete Zusammenarbeit von Unfallgeschädigten, Werkstatt, Sachverständigen und Anwalt zur Schadenoptimierung an. Abwicklung der Unfallschäden erfolgt über die Web/Akte, d.h. online. Infos unter www.unfallschaden.tv und unter www.onlineadvokaten.de
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4 Antworten zu Datenschutzrecht versus Urheberrecht – zweifelhafte Anmerkungen des Herrn BVSK-Geschäftsführers in der Zeitschrift “Der Kfz-Sachverständige”

  1. Frank sagt:

    Leider befürchte ich, dass es immer wieder Dummschwätzer gibt, die sich nicht belehren lassen (wollen) oder andere (eigene) Interessen haben. Zitat aus 2008!

  2. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Herr Reckels,
    kann der Bericht des Herrn Fuchs hier auch veröffentlicht werden? Ich beziehe den KFZ-Sachverständigen nicht. Vielen Dank im voraus.
    MfG
    Friedhelm S.

  3. hans olg sagt:

    was hat der fuchs denn nun tatsächlich geschrieben ?
    p.s. der sv kann nichts für den auftraggeber untersagen

  4. hans olg sagt:

    herr autor, wann können wir mit ihrer antwort rechnen ?

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