Das AG Nürnberg verurteilt die VHV Versicherung zur Erstattung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung (24 C 401/09 vom 25.09.2009)

Mit aktueller Entscheidung vom 25.09.2009 (24 C 401/09) wurde die VHV Allgemeine Versicherungs AG durch das Amtsgericht Nürnberg verurteilt, die fiktiven Reparaturkosten der markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten.

Urteilszitate:

„…Allein aus diesen Gründen ist ersichtlich, dass die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt im Vergleich zu einer freien Werkstatt nicht gleichwertig ist, schließlich bemisst der Markt einer solchen Reparatur keine Gleichwertigkeit….“

„…Das Schadensrecht stellt den Geschädigten wirtschaftlich so, wie er ohne das Schadensereignis gestanden hätte…“

Aus den Gründen:

ENDURTEIL:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 227,47 EUR und 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.11.2008 sowie weitere 46,41 EUR und 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.02.2009 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf unter 300,00 EUR festgesetzt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

gemäß § 313 a Abs. 1, 495 a ZPO:

Die zulässige Klage ist begründet.

Nachdem die Beklagte klargestellt hat, dass sie nicht die Angemessenheit der Höhe der Reparaturkosten bestreitet, sondern der Ansicht ist, dass die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt bei den Reparaturkosten nicht zugrunde gelegt werden könnten, war kein Beweis durch ein Sachverständigengutachten über die Angemessenheit der Höhe der Reparaturkosten zu erholen.

Der Kläger kann Erstattung derjenigen Reparaturkosten verlangen, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, daher war der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Unabhängig von Laufleistung eines Fahrzeuges sind die Aufschläge einer markengebundenen Fachwerkstatt auch nicht gleichwertig mit anderen nicht markengebundenen Fachwerkstätten. Es mag sein, dass Werkstätten ähnlich fachgerecht reparieren, jedoch erfolgt am Markt ein Niederschlag auf dem Preis, wenn in Markenwerkstätten eine Reparatur oder auch eine Wartung erfolgt. Zudem kann auch Kulanz nur dann gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden, – und wird von diesem anerkannt – wenn bislang eine Reparatur in Markenwerkstätten erfolgte. Allein aus diesen Gründen ist ersichtlich, dass die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt im Vergleich zu einer freien Werkstatt nicht gleichwertig ist, schließlich bemisst der Markt einer solchen Reparatur keine Gleichwertigkeit. Der Geschädigte hat jedoch einen Anspruch darauf, den Schaden vollumfänglich ersetzt zu verlangen. Dies ergibt auch nichts anderes, wenn fiktiv abgerechnet wird. Der Kläger muss sich nicht auf günstigere Nicht-Markenwerkstätten verweisen lassen und er kann nicht nur die im Gutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt bei der Reparatur verlangen,  sondern auch die Lackiermaterial- und andere materialkosten bzw. die in einer Markenwerkstatt üblicherweise anfallenden Zuschläge. Das Schadensrecht stellt den Geschädigten wirtschaftlich so, wie er ohne das Schadensereignis gestanden hätte. Dann hätte der Geschädigte ein unbeschädigtes Fahrzeug und somit sind alle Kosten erstattungsfähig, welche üblicherweise zur Wiederherstellung dieses Zustandes anfallen.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu Das AG Nürnberg verurteilt die VHV Versicherung zur Erstattung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung (24 C 401/09 vom 25.09.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    wieder ein schönes Urteil. Das Urteil ist folgerichtig und entspricht auch der BGH-Rechtsprechung, selbst wenn die Versicherer meinen, immer wieder das Werkstattmeister und das Porscheurteil mißinterpretieren zu müssen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

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