Amtsrichterin der 31. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main verurteilt mit Urteil vom 15.12.2011 -31 C 1982/11 (83)- die HUK-Coburg Allg. Vers. AG aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun gebe ich Euch das nächste Sachverständigenkostenurteil aus Frankfurt am Main bekannt. Die Amtsrichterin der 31. Zivilprozessabteilung hat entschieden. Wieder einmal musste ein Sachverständiger seine restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers, wieder gegenüber der HUK-Coburg Allg. Vers AG Coburg, geltend machen. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                   Verkündet – lt. Prot. – am:
Aktenzeichen: 31 C 1982/11 (83)               15.12.2011

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s
U r t e i l

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Kläger

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine-Versicherungs-AG v.d.d. Vorstand Stefan Gronbach, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2011 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 255,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.3.2011 zuzüglich 39,00 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 823 BGB, 115 VVG, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung weiterer 255,84 Euro. Es ist unstreitig, dass der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen das Fahrzeug des Geschädigten … mit dem amtlichen Kennzeichen … gefahren ist und dieses dabei beschädigt hat. Damit ist die Beklagte voll einstandspflichtig. Ebenso ist unstreitig, dass der Geschädigte … am 4.3.2011 das Formular „Sicherungsabtretung“ unterschrieben hat. Diese Sicherungsabtretung ist wirksam. Eine Anfechtung der auf die Sicherungsabtretung gerichteten Willenserklärung seitens des Geschädigten … ist nicht erfolgt. Aus der Sicht des Klägers kommt es deshalb auf die inneren Vorgänge des Geschädigten bei Abgabe der Sicherungsabtretung nicht an. Die in dem streitgegenständlichen Formular enthaltene Formulierung der Abtretungserklärung ist auch nicht überraschend im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Dass sich ein Kfz-Sachverständiger zur Sicherung seiner Forderung Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten abtreten lässt, ist nicht ungewöhnlich. Dass bei der hier gewählten Formulierung nur der auf den Reparaturaufwand bzw. auf den Wiederbeschaffungsaufwand gerichtete Schadensersatzanspruch abgetreten wird, stellt demgegenüber ein Minus dar gegenüber der häufig gewählten Abtretung aller Schadensersatzansprüche, so dass auch dies nicht überraschend ist. Damit ist die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zur Zahlung der Gutachtenkosten verpflichtet. Aus dem in dem Formular folgenden Satz, dass im Falle einer nur teilweisen Schadensregulierung zunächst die Gutachtenkosten in voller Höhe ausgeglichen werden sollen, ergibt sich, dass hier ein Betrag in Höhe der vorgelegten Gutachtenrechnung gemeint ist. Auf die Angemessenheit der Gutachterrechnung kommt es unter diesen Umständen nicht an. Die Beklagte war verpflichtet, vorab bis zur Höhe der Reparaturkosten von 868,86 Euro die Rechnung des Klägers einschließlich Mehrwertsteuer zu begleichen. Auf den Rechnungsbetrag von 399,84 Euro hat die Beklagte bisher nur 144,– Euro bezahlt, so dass sie dem Kläger weitere 255,84 Euro schuldet. Soweit die Beklagte Zahlungen an den Geschädigten … geleistet hat, die aufgrund der Abtretung dem Kläger zustanden, hat die Beklagte ihre Schuld gegenüber dem Kläger nicht erfüllt, denn die Zahlung an einen Nichtberechtigten stellt keine Erfüllung dar.

Der Zinsanspruch des Klägers und sein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt sind.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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