Das AG Landshut verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung der Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, der Wertminderung, des Sachverständigenhonorars und zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Mit Entscheidung vom 28.08.2009 (1 C 216/08) wird die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse durch das Amtsgericht Landshut dazu verurteilt, den restlichen Schadenersatz zu erstatten. Gegenständliche Positionen waren Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, Wertminderung, Sachverständigenhonorar und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Aus den Gründen:

 Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 804,25 € nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.01.2009 zu bezahlen

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 € freizustellen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 804,25 € festgesetzt.

 Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vom 30.12.2008 in Landshut

Die Beklagte zu 1) war Fahrerin des Kfz, das bei der Beklagten zu 2) zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war.

Die Klägerin forderte außergerichtlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.613,79 EUR (Nettoreparaturkosten), 644,27 EUR (Gutachterkosten) und 700,00 EUR (Wertminderung). Reguliert wurden 1.352,02 EUR für die verlangten Reparaturkosten, 400,00 EUR für die Wertminderung und 402.79 EUR für die Gutachterkosten. Damit ergibt sich noch eine Differenz von 804,25 EUR, die klageweise geltend gemacht werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden Nettoreparaturkosten ohne Verbringungskosten in Höhe von 1.613,79 EUR zu. Insbesondere seien die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt anzusetzen. Des weiteren meint sie, eine Wertminderung von 700,00 EUR sei auf Grund des Alters des Fahrzeugs, der Laufleistung des PKW in Anbetracht des entstandenen Schadens angemessen. Auch seien die Gutachterkosten nicht zu hoch angesetzt,

Zuletzt beantragt sie deshalb:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 804,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung

Sie sind der Ansicht, Reparatur-Rosten seien lediglich in Höhe von 1.352,05 EUR zu erstatten. Dies ergäbe sich daraus, dass eine Reparatur in einer Vertragswerkstatt nicht erforderlich sei, es seien deshalb die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt anzusetzen. Auch der Posten Farbtonabgleichung sei bei fiktiver Abrechnung in Abzug zu bringen. Dasselbe gelte für die Demontage- und Montageaufwendungen. Als Wertminderung seien lediglich 400,00 EUR anzusetzen, denn das Fahrzeug habe objektiv nur Lackkratzer, es seien keine tragenden Teile beschädigt worden. Auch die Gutachterkosten seien unverhältnismäßig hoch. 402,79 EUR seien lediglich zu erstatten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.4.2009. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 25.6.2009 wird diesbezüglich verwiesen, im Übrigen wird Bezug genommen auf alte Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen. Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündlicher Verhandlung gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

 Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch vollumfänglich begründet

Die Beklagten schulden der Klägerin gesamtschuldnerisch noch weiteren Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall, §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 115 WG.

Die Beklagten schulden Reparaturkosten von insgesamt 1.613,79 EUR netto. Es durften hier die Stundenverrechnungssätze für die Reparatur in einer Vertragswerkstatt angesetzt werden. Die Reparatur in einer Vertragswerkstatt ist bei dem streitgegenständlichen PKW besser als die Reparatur in einer bloßen Fachwerkstatt. Dies ergibt sich im Fall daraus, dass der PKW erst ca. 3 Monate alt und eine Laufleistung von nur 2.879 km zum Unfallzeitpunkt hatte. Deshalb unterlag der PKW noch den Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Nur eine Vertragswerkstatt ist aber verpflichtet, einzig Teile des Herstellers einzubauen. Bei einer Reparatur bei einer markengebundenen Fachwerkstatt bleiben der Klägerin die Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Herstellers uneingeschränkt erhalten. Das Gericht schließt sich den Ausführungen im Gutachten an, nach denen die im Gutachten des Sachverständigenbüro F. zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze von Fachwerkstätten angemessen und üblich sind. Desweiteren schließt sich das Gericht den Ausführungen das Sachverständigen H. dahingehend an, dass alle Positionen in der Reparaturkostenschätzung des Sachverständigenbüro F. auch erforderlich für die Behebung des Schadens waren.

Desweiteren schulden die Beklagten Ersatz für die Wertminderung des Wagens in Höhe von insgesamt 700,00 EUR. Auch hier schließt sich das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen H. an. Die Wertminderung von 700,00 EUR war seitens der Klägerin auch nicht zu hoch angesetzt, dies insbesondere auch wieder im Hinblick auf die niedrige Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und, dass das Auto erst ca. 3 Monate alt war zum Unfallzeitpunkt.

Die Beklagten schulden der Klägerin insgesamt Gutachterkosten in Höhe von 644,27 EUR. Die Rechnung des Sachverständigenbüros F. war in der Höhe nicht zu beanstanden. Gemäß der ständigen Rechtssprechung des Amtsgerichts Landshut ist für die Beurteilung einer billigen Leistungsbestimmung seitens des Sachverständigen die BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 maßgebend. Hält sich ein Sachverständiger im Rahmen dieses Honorarkorridors, in dem sich je nach Schadenshöhe zwischen 40 bis 60 % der BVSK-Mitglieder bewegen (HB I) sind die Grenzen der Billigkeit im Sinne der §§ 315, 316 BGB eingehalten.

Im streitgegenständlichen Fall durfte unter Berücksichtigung der Schadenshöhe ein Gesamthonorar von 313,00 EUR bis 353,00 EUR in Ansatz gebracht werden. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich auch das Grundhonorar des Sachverständigenbüro F., es werden 353,00 EUR abgerechnet.  Auch die Nebenkosten halten sich an den Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006. Der Gutachter hat die Fahrtkosten mit 1,15 EUR pro Kilometer abgerechnet, dies liegt im Rahmen von HB III. Das Gericht erachtet es auch nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, wenn ein Sachverständigenbüro in Neufahm beauftragt wird. Die Strecke Landshut – Neufahrn ist entfernungsgemäß dergestalt anzuordnen, dass bei Einschaltung eines Sachverständigen mit entsprechender Entfernung kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt.  Auf die Positionen Farblichtbilder in 1. und 2. Ausfertigung, Schreibkosten pro Seite im Original und Kopie sowie Telefon- und Portokosten halten sich jeweils im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung.

Weil die Beklagten bisher noch nicht den vollen Schaden, der insoweit zu ersetzen war, reguliert haben, schulden sie weiteren Schadensersatz in Höhe von 804,25 EUR.

Daneben schulden die Beklagten als Verzugsschaden, §§ 280, 288, 288 BGB zum einen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 EUR. Bezüglich der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren wird verwiesen auf Seite 4 der Klageschrift. Weil die Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren selbst noch nicht gegenüber ihrem Anwalt beglichen hat, ist sie von diesen in errechneter Höhe freizustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,711 Satz 2 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Lohnkürzungen, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Stundenverrechnungssätze, Urteile, Wertminderung abgelegt und mit , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Das AG Landshut verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung der Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, der Wertminderung, des Sachverständigenhonorars und zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten

  1. WESOR sagt:

    Das Vertrauen der Unschuldigen ist des Lügners mächtigstes Werkzeug?

  2. Willi Wacker sagt:

    Auch im Lichte des neuen BGH-Urteils ein überzeugendes Urteil bezüglich der Stundenverrechnungssaätze der (marken)gebundenen VW-Fachwerkstatt.
    Sollten in der von der Beklagten genannten Werkstatt gerade für junge Fahrzeuge günstigere Sätze bestehen? Wohl kaum! Deshalb ist der Verweis auf niedrigere Sätze völlig sinnlos, egal ob ältere oder jüngere Fahrzeuge. Bei dem Fahrzeug einer bestimmten Marke, z.B. VW Polo, ist der Stundensatz, egal ob das zu reparierende Fahrzeug 3 Monate, wie in diesem Fall, oder 10 Jahre alt ist, immer gleich.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert