Das AG München verurteilt die HUK-Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 27.10.2009 (343 C 22671/09) wurde die HUK Coburg-Haftpflicht-Unterstützungs- Kasse, kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht München zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage erfolgte durch den  Sachverständigen aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Endurteil gemäß § 495a ZPO

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 137,87 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.09 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 39,00 Euro freizustellen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

III. Der Streitwert wird auf EUR 137,87 festgelegt.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495 ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamnten Akteninhalt.

I.

Die Klägerpartei hat den geltend gemachten abgetretenen Anspruch aus dem Verkehrsunfall vom 09.05.2009 schlüssig begründet.

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Sachverständigenrechnung sind nicht stichhaltig. Der BGH hat in zwei wegweisenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05, VersR 2006, 1131 und BGH, Urteil vom 21.01.2007 – VI ZR 67/06, NZV 2007, 455) bereits festgestellt, dass die BVSK-Honorarbefragung ein angemessenes Mittel ist, um die übliche Vergütung des Sachverständigen nach § 632 BGB zu ermitteln.

Die von dem Kläger hier abgerechneten Beträge halten sich alle innerhalb der  Werte aus der BVSK-Tabelle. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die streitgegenständliche Rechnung zu bezahlen.

Auch die der Höhe nach unstreitigen Rechtsanwaltskosten sind, als Kosten der angemessenen Rechtsverfolgung erstattungspflichtig. Die Beklagte hat den Kläger von den entsprechenden Kosten freizustellen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 286 B©B.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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12 Antworten zu Das AG München verurteilt die HUK-Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

  1. Glöckchen sagt:

    Hi
    Urteil im Ergebnis richtig,in der Begründung grottenfalsch,ein Münchnerurteil eben!
    Die Üblichkeit mit Erforderlichkeit verwechseln,BGH-Urteile zitieren,aber nicht verstehen—-das ist eine juristische Nullnummer!
    Solche Urteile sind hier nicht lesenswert.
    Wann Klingelingelingelts endlich?

  2. RA Wortmann sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    das SV-Honorar-Urteil des AG München leidet an einen gewaltigen Fehler. Der Amtsrichter muss über einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gem. §§ 823, 249, 389 BGB entscheiden. Das restliche Sachverständigenhonorar entscheidet er jedoch aus § 632 BGB, also aus Werkvertrag. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen.
    Das Ergebnis ist natürlich richtig. Nur der Weg dahin ist falsch.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA Wortmann

  3. Jurastudentin sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    der vom Kläger geltend gemachte (Rest-)Schadensersatz aus abgetretenem Recht findet seine Anspruchsgrundlage aus den §§ 823 ff., 249, 398 BGB. Der von Ihnen angegebene § 389 BGB regelt die Wirkung der Aufrechnung. Sorry, da muss ich Sie berichtigen. Nichts für ungut. Ich gehe jedoch davon aus, dass es sich um einen Zahlendreher gehandelt hat. Ansonsten ist es tatsächlich so, dass im Rahmen des § 249 BGB die Erforderlichkeit zu prüfen ist. Die vom AG München angestellten Erwägungen betreffen die Angemessenheit im Rahmen des § 632 BGB, also des Werkvertrages.
    Der Geschädigte konnte die Einschaltung des Sachverständigen zur Schadensbehebung für erforderlich halten, dementsprechend war dann auch das vom Sachverständigen berechnete Honorar erforderlicher Wiederherstellungsaufwand. Eine Preiskontrolle ist dem Gericht im Schadensersatzprozess nicht erlaubt.
    MfG Jurastudentin

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Jurastudentin,
    Sie haben tatsächlich recht. Beim Tippen ist mir der Paragraf für die Abtretung völlig durcheinander gekommen. Richtig muss es § 398 BGB lauten. Irren ist männlich!
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Willi Wacker

  5. WESOR sagt:

    Jetzt hat sich die HUK-Coburg etwas neues ausgedacht.

    Bei drei völlig verschieden hohen Honorarrechnungen wurde jeweils nur 121,00 € kommentarlos überwiesen.

  6. SV sagt:

    Nur um es zu wissen, frage doch mal bei der HUK nach, wie sich dieser Betrag zusammensetzt.
    In meinen Augen ist das willkürliche Kürzen von Forderungen ein Hinweis darauf, dass die HUK mit ihrer Preispolitik bezüglich der Billigprämien, sprich der errechnete zu erwartende „Gewinn“ aus ihrem betriebenen Schadenmanagement ist nicht zu realisieren, gründlich auf die Nase gefallen ist.

  7. Friedhelm S. sagt:

    Hi WESOR,
    des Rätsels Lösung ist doch sooo einfach. Es macht viel zu viel Mühe und Arbeit, jede SV-Honorarrechnung angemessen und individuell zu kürzen. Da ist es doch viel einfacher, generell alle Rechnungen um 121,00 Euro zu kürzen. Auch das ist Arbeitsvereinfachung. Die besagte Versicherung kann ein Formularschreiben entwerfen und dieses dann hundert- ja tausendmal verwenden. So spart man auch.
    Ich wünsch Dir noch eine besinnliche Zeit
    Friedhelm S.

  8. WESOR sagt:

    @Friedhelm.. nicht um 121,00 € gekürzt . Sondern einfach nur 121,00 € jedesmal überwiesen. Das ist reines HUK Ermessen. Die werden einfach immer dreister.

  9. Rüdiger sagt:

    Hallo Wesor,

    warum wird die HUK immer dreister? Weil es viel zu viele Sachverständige samt Organisationen gibt die sich von der HUK einseifen lassen. Wie empfiehlt doch irgend so ein Hühnerdieb. Bei Kürzungen durch die HUK soll man um die Differenz zum Gesprächsergebnis betteln. Wohlgemerkt Gesprächsergebnis nicht Honorarabfrage.

  10. Friedhelm S. sagt:

    Hi WESOR,
    ich hatte vermutlich Deinen Kommentar falsch verstanden. Vom Ergebnis bleibt es aber gleich, ob ich um 121 Euro immer kürze oder ob ich nur 121 Euro Honorar entschädige. In beiden Fällen ist es eine erhebliche Arbeitserleichterung für die Sachbearbeiter, nicht mehr überprüfen zu müssen, was angemessen ist. Die besagte Coburger Firma hält einfach 121 Euro Sachverständigenhonorar für erforderlich zur Schadensbeseitung. Damit geht die HUK-Coburg noch unter das Niveau des BVSK. Ist es denn möglich?

  11. Frank sagt:

    ………warum wird die HUK immer dreister? Weil es viel zu viele Sachverständige samt Organisationen gibt die sich von der HUK einseifen lassen…………

    Ein wahres Wort.

    Aber jammern tun sehr viele SV. Zivilcourage ist für manchen ein Fremdwort.

    Lieber nicht auffallen und kuschen. Lebt sichs leichter.

  12. WESOR sagt:

    Ja Rüdiger, dieser Hühnerdieb wird noch mit Beiträgen von den Bettlern unterstützt. Aber ohne diesen Beitrag gibt auch keinen Auftrag von der SchnellSchadenHalbierung.

    Wir machens schon passend, erst elektronischer Mahnantrag für den Verursacher und Versicherungsnehmer der HUK, dann Mandat für den Rechtsanwalt. Irgendwann spricht sich das schon herum bei den Schnäppchenjägern.

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