Das AG Braunschweig verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 23.11.2009 (111 C 2635/09) wurde die HUK Coburg Allg. Vers.  AG durch das Amtsgericht Braunschweig dazu verurteilt, dem Geschädigten weiteren Schadenersatz nach § 249 BGB zu erstatten. Es handelte sich hierbei um restliche Sachverständigenkosten, die die HUK – wieder einmal ungerechtfertigt – gekürzt hatte.

Aus den Gründen:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 143,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2009 zu zahlen.

2.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen den von der Beklagten bereits beglichenen und den insgesamt vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Gutachterkosten zu.

Darüber, dass  die  Beklagte als  Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges für den Schaden des  Klägers dem  Grunde nach in vollem Umfang einstandspflichtig ist, besteht zwischen den Parteien ebenso wenig Streit wie über den Umstand, dass   der vom Kläger beauftragte Sachverständige sein Gutachten ordnungsgemäß erstattete.

Die Beklagte hält der Klageforderung allein den Einwand entgegen, die vom Gutachter in Ansatz gebrachte Gebühr sei überhöht und deshalb nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Mit diesem Einwand kann die Beklagte im vorliegenden Verfahren hingegen nicht gehört werden.

In einem solchen Fall kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl, OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, AZ 1 U 246/07; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2006, AZ 4 U 49/05; beide zitiert nach juris, beide m.w.N,) der Haftpflichtversicherer dem Unfallgeschädigten lediglich entgegenhalten, dass diesen hinsichtlich des beauftragten Sachverständigen ein Auswahlverschulden trifft oder aber, dass die mit dem Sachverständigen vereinbarte Vergütung derart offensichtlich überhöht ist, dass der Geschädigte dies hätte beanstanden müssen, wobei dem Geschädigten hier gerade nicht die Pflicht auferlegt wird, durch Erkundigungen und Preisvergleiche im örtlichen Markt den für den Haftpflichtversicherer günstigsten Tarif ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007,AZ VI ZR 67/06, zitiert nach juris),

Da vorliegend das vom Sachverständigen berechnete Honorar lediglich um rund 31% über dem von den Beklagten nach der BVSK-Tabelle für angemessen erachteten liegt, kann von einer derart evidenten Überhöhung nicht ausgegangen werden.

Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände muss sich demnach, da diesen ein diesbezügliches Verschulden nicht trifft, nicht der Kläger, sondern allenfalls der Sachverständige selbst entgegenhalten lassen. Die etwaigen Ansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen könnte sich die Beklagte, was vorliegend nicht verlangt und damit nicht Klagegegenstand ist, analog § 255 BGB abtreten lassen.

Bei der von der Beklagten ins Feld geführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 04.04.2008, AZ X ZR 80/05, übersieht die Beklagte, dass es sich dabei eben gerade um einen solchen Prozess zwischen Sachverständigen und Geschädigten, nicht aber um einen solchen zwischen Haftpflichtversicherer und Geschädigtem handelt. Wie vorstehend geschildert, sind in diesen beiden Rechtsverhältnissen jedoch unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Die Entscheidung bezöge sich daher wiederum nur auf etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen, welche sich die Beklagte ggf. abtreten lassen mag.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte wurde unter Fristsetzung zum 01.07.2009 zur Zahlung des ausstehenden Betrages aufgefordert. Sie geriet demnach mit Ablauf der Frist in Verzug.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300,– Euro festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

5 Antworten zu Das AG Braunschweig verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

  1. Andreas sagt:

    keine BVSK-Befragung

    keine Benennung „Gebühr“

    saubere Trennung zwischen Werkvertrag und Schadenersatz, insbesondere was das BGH-Urteil betrifft

    Das ist doch mal wieder ein schönes Urteil!

    Grüße

    Andreas

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf, hallo Andreas,
    dem Amtsrichter des AG Braunschweig ein dickes Lob. Er hat genau erkannt, dass das häufig von den Prozeßbevollmächtigten der HUK-Coburg vorgebrachte Urteil des BGH X ZR 80/05 gerade von dem 10. Zivilsenat, dem Vertragssenat, herrührt und damit einen Rechtstreit zwischen Sachverständigen und Kunden (sprich: Geschädigten ) beinhaltet, während für den Schadensersatz der 6. Zivilsenat zuständig ist, und damit das BGH-Urteil VI ZR 67/06 maßgeblich ist. Sauber herausgearbeitet und sauber begründet. Eine ordentliche Richterleistung, die es wert ist, auch in juristischen Zeitschriften veröffentlicht zu werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Jurastudentin sagt:

    Hi Andreas, hi Willi Wacker,
    es ist manchmal nicht einfach Revisionsrecht zu verstehen. Der Amtsrichter bei dem AG Braunschweig hat dieses Verständnis. Er hat sich durch die Beklagte und ihre Anwälte nicht auf werkvertragliche Glatteis führen lassen, sondern die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigten ganz bewusst auf die beiden Urteile des BGH, einmal 10. Zivilsenat im werkvertraglichen Sachverständigenrechtstreit und zum anderen auf das Urteil des 6. Zivilsenates im schadensersatzrechtlichen Bereich hingewiesen. Vielleicht findet sich dieses Urteil demnächst auch in der NJW oder ähnlichen juristischen Fachzeitschriften. Ein besonders ordentliches Urteil muss einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.
    Ein schönes Wochenende.
    Eure Jurastudentin

  4. CH-Fan sagt:

    Ein weiterer HUK-Streich

    Auch mir sollte der Lohn für meine Arbeit vorenthalten werden. Kulanterweise habe ich dennoch gemahnt. Nach Beauftragung meines Anwaltes erhält dieser dann Post vom H-Versicherer, die Gutachterkosten seien überwiesen.

    Mit nachfolgendem Textbaustein wird jedoch die Übernahme der Anwalts-Gebühren abgelehnt: „Nach dem Haftpflichtrecht kann grundsätzlich nur der unmittelbar Geschädigte Schadenersatz verlangen. Unmittelbar Geschädigter ist derjenige, der am eigenen Körper verletzt wird oder dessen Sachen beschädigt werden. Ihre Rechtsanwaltskosten können wir daher leider nicht erstatten.“
    Bei dieser Kenntnis, warum „bestand“ zuvor die HUK auch auf Post einer anwaltlichen Vertretung des unmittelbar Geschädigten?

    Wer sich im Verzug befindet, der zahlt den Anwalt, für den Geschädigten und für seinen Gutachter, spätestens nach dem Richterspruch.

    Es grüßt ein Fan von CH.

  5. RA Wortmann sagt:

    Hallo Fan von CH,
    ich finde es sympatisch, dass dieser Blog auch Fans hat, die sich an der Diskussion beteiligen. Meinem Mandanten auch passiert. Schreiben der Haftpflichtversicherung, allerdings nicht HUK_Coburg, dass SV-Honorar unangemessen. Es werde daher nur ein Teil gezahlt. Auftrag an RA. Dieser schreibt Versicherung an und fordert restl. SV-Honorar mit Kostennote. SV-Honorar wird gezahlt. RA-Kosten nicht. Mandant gleicht Kosten aus. MB gegen Vers. Zunächst Widerspruch, nachdem Klage begründet, geht Schreiben der Versicherung ein mit der Bitte, Kosten des Rechtsstreites aufzugeben einschl. der Gerichtskosten, diese und Hauptforderung würden nunmehr gezahlt. Daraufhin Klagerücknahme.
    So oder ähnlich muss es laufen. Dadurch entstehen der Versicherung noch mehr Kosten als wenn sie vorher überwiesen hätte.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA Wortmann

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert