AG Günzburg verurteilt eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Schadenspositionen, insbesondere der Verbringungskosten, mit Urteil vom 6.9.2011 -1 C 164/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein interessantes Urteil aus Günzburg. Das Gericht hatte über einen abgetretenen Schadensersatzanspruch aus einem Unfallereignis gegen den regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer zu entscheiden, der verschiedene Schadenspositionen des Geschädigten nicht reguliert hatte, insbesondere Verbringungskosten und Klebegewichte usw.  Wegen der Abtretungsvereinbarung an Erfüllungs Statt war die Klägerin aktivlegitimiert. Da das Gericht offenbar aus eigener Kenntnis die Situation der Fachwerkstätten in der Region bei Alfa-Romeo-Fachwerkstätten kannte, konnte das Gericht zutreffenderweise die Verbringungskosten, die immer dann anfallen, wenn die Markenfachwerkstatt nicht über eigene Lackierereien verfügt, der Klagepartei zusprechen. Für das Gericht unverständlich war auch, dass die Beklagte, die doch auch über eigene Sachverständige verfügen dürfte, die Erforderlichkeit der Klebegewichte bestritten hat. Insoweit erfolgten klare Worte des Richters in Richtung beklagter Kfz-Haftpflichtversicherung. Lest aber selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Günzburg

Az.: 1 C 164/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Günzburg durch den Richter am Amtsgericht … am 06.09.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2011 folgendes

Endurteil

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.10.2010 sowie weitere 39,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.10.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Tatbestand

Entfällt gem. §313 a ZPO

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in Höhe von 155,66 € begründet, im Übrigen unbegründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 ff, 398 BGB zu. Unstreitig wurde das Eigentum der Zedentin, das ist die Firma … bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Unfallverursacher ist bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Zedentin hat mit Abtretungsvertrag vom 01./07.06.2011 ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte an Erfüllungs statt an die Klägerin abgetreten, diese hat die Abtretung angenommen. Die Abtretung ist wirksam, sie verstößt insbesondere nicht gegen § 134 BGB in Verbindung mit §§ 2, 3 RDG. Durch die Abtretung an Erfüllungs statt wurde die Klägerin Vollinhaberin des Anspruchs, gleichzeitig ist ihr Anspruch gegen die Zedentin erloschen. Die Klägerin betreibt mit der Geltendmachung dieses abgetretenen Anspruchs ein eigenes Geschäft und verstößt damit nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Mit der Frage, ob dies bei einer Abtretung Erfüllungs halber anders zu bewerten ist, braucht sich das Gericht nicht auseinandersetzen. Die Verbringungskosten sind bei dem nahezu neuwertigen Fahrzeug zu ersetzen, da die Klägerin als Fachwerkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt. Eine andere Fachwerkstätte der Marke Alfa Romeo mit einer Lackiererei ist dem Gericht im Großraum Neu-Ulm – Ulm nicht bekannt. Die Kosten werden nach § 287 ZPO auf 42,86 € geschätzt. Dies sind die Arbeitswerte für eine halbe Stunde, dies ist ein eher vorsichtiger Zeitansatz bei der Entfernung zwischen der Klägerin und dem Lackierbetrieb in Neu-Ulm.

Weiter wird der Anfall der Positionen Kofferdeckel a + e, Klebedichtstoff und Klebegewichte vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt, die entsprechenden Beträge werden mit 15,71 €, 17,09 € und 20,00 € angesetzt. Schätzungsgrundlage ist die Stellungnahme des Sachverständigen … . Unverständlich ist dem Gericht allerdings, dass die Beklagte den Anfall der Klebegewichte bestreitet, jeder Autofahrer dessen Auto mit Aluminiumfelgen ausgerüstet ist, weiß, dass diese zuzüglich zum Reifenpreis und den Montagekosten in Rechnung gestellt werden. Der Anfall der Kosten für eine Probefahrt ist hier dem Gericht allerdings nicht nachvollziehbar, am Fahrzeug wurden überwiegend Karosseriespenglerarbeiten ausgeführt, welchen Zweck hierbei eine Probefahrt haben soll, ist nicht ersichtlich.

Nachdem die Beklagte die Stellungnahme des Sachverständigen … dadurch verursacht hat, dass sie den noch offenen Rest überwiegend zu Unrecht nicht reguliert hat, hat sie auch dessen Kosten für die Stellungnahme zu den Einwendungen der Beklagte als Rechtsverfolgungskosten zu tragen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, ebenso der Anspruch auf den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708, 711, 713 ZPO.

gez.

Richter am Amtsgericht

Verkündet am 06.09.2011

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3 Antworten zu AG Günzburg verurteilt eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Schadenspositionen, insbesondere der Verbringungskosten, mit Urteil vom 6.9.2011 -1 C 164/11-.

  1. RA Kampmann sagt:

    Ein irgendwie merkwürdiger Fall und/oder Urteil. Unklar ist mir jedenfalls, ob hier ein Fall der fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens vorliegt oder die Kürzungen der Versicherung in einem Fall der konkreten Abrechnung erfolgten.
    Die Zendentin scheint ja eine Alfa-Vertragswerkstatt zu sein, da würde es keinen Sinn machen, fiktiv abzurechnen und auf die MWSt. zu verzichten. Für eine fiktive Abrechnung spricht jedoch, dass das Gericht eine Schadensschätzung aufgrund der „Stellungnahme des Sachverständigen“ vornimmt.
    Hat die Werkstatt durch Vorlage der Rechnung aber konkret abgerechnet, ist nicht nachvollziehbar, warum das Gericht dann die Rechnung der Werkstatt wegen Unrichtigkeiten „einkürzt“ und selbst Schätzungen hinsichtlich Kosten für Kofferdeckel, Klebedichtstoff, Klebegewichte und Verbringungskosten vornimmt. Für vertragsrechtliche Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt ist dieser Schadensersatzprozess doch die falsche Baustelle.

  2. Ra Imhof sagt:

    @Kollege Kampmann
    auch ich kann mir das nur so erklären,dass die Werkstatt als Zessionarin fiktiv abrechnet;soll vorkommen,wenn der Unfallwagen samt Schaden angekauft wurde und der Kunde bei der Zessionarin Ersatz beschafft hat.
    Ob solche Geschäfte von §5 RDG gedeckt werden,erscheint mir jedoch äusserst fraglich.
    Der Beklagtenvertreter wird wohl die fehlende Aktivlegitimation nicht eingewandt haben.

  3. RA Kampmann sagt:

    @ Kollege Imhof:
    an diese Möglichkeit habe ich nicht gedacht, was aber wegen des RDG auch erklären kann, dass die Abtretung an Erfüllungs Statt erfolgte. Sicherlich für die Werkstatt ein lukratives Geschäft, fiktive Reparaturkosten bekommen und dann den Wagen in die Restwertbörse setzen. Dürfte aber nur funktionieren, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.
    Wenn fiktiv abgerechnet wurde, vermisse ich in den Urteilsgründen Ausführungen des Gerichts, warum hier Kürzungen der Versicherung berechtigt sein sollen (zulässiger Verweis auf Reparaturalternative?)
    Insgesamt bleibt mir der Fall/das Urteil merkwürdig.
    Mit Grüßen aus Dortmund

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