AG Berlin-Mitte verurteilt Axa Versicherung zur Zahlung der völlständigen Reparaturkosten gemäß Geschädigtengutachten bei der fiktiven Abrechnung ( Az.: 107 C 3467/10 vom 22.05.2012)

Mit Entscheidung vom 22.05.2012 (107 C 3467/10) wurde die Axa Versicherung – im Rahmen einer fiktiven Abrechnung – durch das Amtsgericht Berlin-Mitte zur Zahlung der vollständigen Reparaturkosten verurteilt. Das Gericht sieht die blose Nennung von Alternativwerkstätten mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen gemäß Kürzungsbericht der Fa. ControlExpert nicht für ausreichend an. Auch die – meiner Meinung nach höhnische – Formulierung „Prämiumcheck“ der Fa. CE hatte die Richterin offensichtlich nicht beeindruckt. Es müsse ein konkretes und prüfbares Gegenangebot der genannten Werkstätten vorliegen. Die blose Nennung günstiger Stundenverrechnungssätze sei keine Grundlage für eine Schadenregulierung. Auch das „Nachschieben“ von Argumenten im Prozess bzw. neue Erkenntnisse im Rahmen der Beweisaufnahme gelten als verspätet. Zur Disposition des Geschädigten sei der Zeitpunkt des Restitutionsgeschehens maßgebend. Treffender hätte man es nicht ausführen können.

Trotz relativer Kürze ein Fiktivurteil vom Feinsten mit der nötigen Würze, von dem sich der eine oder andere Richter durchaus eine Scheibe abschneiden könnte.

Das nachfolgende Urteil wurde erstritten und übersandt durch Frau Rechtsanwältin Simeonova, 10787 Berlin:

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil gem. § 313a Abs. 1 ZPO

Geschäftsnummer: 107 C 3467/10                      verkündet am : 22.05.2012

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

die AXA Versicherung AG,
vertreten durch dr Vorstand,
d. vertreten d.d. Vorstands Vorsitzenden Dr. Frank
W. Kauper,
Dovestraße 2 – 4, 10587 Berlin,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 107, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 07.05.2012 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Amtsgericht …

f ü r  R e c h t  e r k a n n t:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 301,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2010 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die auf §§ 249 ff., 823 BGB; 7 StVG; 115 VVG gestützte Krage ist begründet.

Die Beklagte haftet für den geltend gemachten Schaden des Klägers entsprechend dem Gutachten vom 01.11.2010.

Der Kläger muss sich nicht auf eine günstigere Reparaturmoglichkeit in der Autoreparaturwerkstatt Autohaus … verweisen lassen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von der Beklagten genannte Reparaturkostenhöhe im Autohaus … falsch ist. Der Gutachter hat festgestellt, dass das Autohaus … entgegen dem Vortrag der Beklagte sog. „UPE-Aufschläge“ kalkuliert.

Hinsichtlich der Verweisung auf eine günstigere Werkstatt gilt, dass der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere gleichwertige Reparaturmüglichkeit konkret und prüfbar nachweisen muss. Die bloße Benennung von Reparaturbetrieben, die mit den angegebenen Preisen arbeiten sollen, ist nicht ausreichend; im vorliegenden Fall schon deswegen, da die angegebene Reparaturkostenhöhe falsch ist. Der sog. „Prämiumcheck“ der Firma Controlexpert, wie er von der Beklagten vorgelegt wurde, ist mithin keine ausreichende Grundlage für eine Restitutionsentscheidung des Klägers gewesen (vgl. LG Berlin, 15.12.2008, 58 S 169/08, 23.06.2008, 58 S 1/08, 18.07.2011, 43 S 41/11).

Zum Zeitpunkt der Restitutionsentscheidung muss dem Geschädigten vielmehr grundsätzlich ein verbindliches Reparaturangebot der aufgezeigten Werkstatt vorliegen (vgl. LG Berlin, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall hat sich zwar herausgestellt, dass es sich bei der von der Beklagten angegebenen Werkstatt um eine markengebundene Fachwerkststatt handelt. Dies ist aber auch erst durch die Einholung des Sachverständigengutachtens im vorliegenden Prozess bekannt geworden. Erforderlich wäre aber die Kenntnis des Geschädigten von diesem Umstand zum Zeitpunkt seiner Restitutionsentscheidung gewesen und nicht zu einem Zeitpunkt 13 Monate nach dem Unfall.

Wenn der Geschädigte in bestimmter Weise aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt zugänglichen Information disponiert hat, ohne zu diesem Zeitpunkt gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben, kann ihm nicht Jahre später aufgrund neuen Vortrages und ggf. des Ergebnisses einer Beweisaufnahme vorwerfen, schuldhaft gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben, und damit in seine Dispositionsfreiheit eingreifen (LG Berlin, 16.07.2011, 43 S 41/11).

Der Kläger hat darum Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gemäß dem ihm vorgelegten Gutachten

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Berufungsentscheidung nicht erfordern; insbesondere im Hinblick euf die übereinstimmende Rechtsprechung des Landgerichtes Berlin (§ 511 Abs, 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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24 Antworten zu AG Berlin-Mitte verurteilt Axa Versicherung zur Zahlung der völlständigen Reparaturkosten gemäß Geschädigtengutachten bei der fiktiven Abrechnung ( Az.: 107 C 3467/10 vom 22.05.2012)

  1. SV_W sagt:

    Solange der BGH dies nicht bestätigt, interessiert so eine Entscheidung die Amtsgerichte meiner Region nicht 🙁

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    Prüfberichte der Fa. Control-Expert sind grundsätzlich unmaßgeblich, denn sie haben keinen rechtsstreitrelevanten Inhalt. Im Gegensatz zu dem Gutachter, der das Schadensgutachten erstellt hat, hat der Mitarbeiter der Fa. Control-Expert noch nicht einmal das beschädigte Fahrzeug besichtigt. Ferndiagnosen sind Scharlatanerie. Zwischenzeitlich hatten schon genug Gerichte entschieden, dass die Prüfberichte unmaßgeblich sind. Damit hat wieder ein Gericht diese zutreffende Ansicht bestätigt.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  3. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ SV_W

    Solange der BGH dies nicht bestätigt, interessiert so eine Entscheidung die Amtsgerichte meiner Region nicht 🙁

    Da können wir lange drauf warten, weil dies die Clearing-Stelle beim GdV niemals zulassen wird. Ich erinnere nur an die Verhinderung einer Klarstellung zur „6-Monatsfrist“ und der Frage der „Fälligkeit“ der Differenz zwischen Netto-Reparaturkosten und Wiederbeschaffungsaufwand durch prozessual (leider) zulässiges Verhalten in diversen Verfahren.

  4. Babelfisch sagt:

    @RA Kampmann:

    Ähnlicher Unfug wird auch vom LG Hamburg „durchgewunken“. Nicht nur dies, es wird ebenso anstandslos akzeptiert, dass der Schädiger bzw. der Versicherer weitere Referenzwerkstätten im laufenden Verfahren benennt und der Versicherer locker erklären läßt, „der Geschädigte habe ja die Möglichkeit, anzuerkennen unter Protest gegen die Kosten“.
    Was soll man auch erwarten, wenn sich Richter von Verkehrskammern beim LG in Fortbildungsveranstaltungen in der Weise äußern, dass „die Probleme um die fiktive Abrechnung völlig unnötig seien, wenn die Geschädigten einfach die Reparatur durchführen würden und damit konkret abrechnen“.
    Der Unterzeichner war Teilnehmer in dieser Fortbildungsveranstaltung und überlegt, beim nächsten Prozess ohne weiteres einen Befangenheitsantrag zu stellen. Es ist unsäglich, wie sicher Versicherer sich inzwischen auf dem Hanseatischen Gerichtterrain fühlen können. Hier werden aus – möglicherweise – angeschobenen Schadensersatzprozessen unsägliche Sachverständigengutachten über die Qualität, Ausstattung und Gleichwertigkeit einer bestimmten Anzahl von immer wieder benannten Werkstätten in anderen Verfahren von den Gerichten zitiert und diese Verhältnisse als „gerichtsbekannt“ vorausgesetzt.
    Nur ansatzweise ist eine Abkehr von der Fraunhofer Tabelle zu erkennen, eben „Klein-Bonum“.
    Es ist dringend an der Zeit, dass sich die Verkehrs-Rechtsanwälte in und um Hamburg zu einem Netzwerk zusammenschließen, um dieser unheilvollen Entwicklung Einhalt zu gebieten.

  5. virus sagt:

    RA Kampmann,

    wissen Sie, ob gegen die Nicht-Zulassung:

    „Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.“

    Rechts-Beschwerde vom Kläger/Anwalt eingelegt wurde?

    Denn gerade nach § 543 Abs. 2 ZPO war die Zulassung der Revision nach den in keinster Weise der gängigen Rechtsprechung folgenden Ausführungen des Gerichts (unter Mitwirkung des Direktors des OLG Düsseldorf) zwingend geboten.

  6. G..v.H. sagt:

    @ Babelfisch
    Donnerstag, 14.06.2012 um 21:14

    „Ähnlicher Unfug wird auch vom LG Hamburg “durchgewunken”.

    Es ist dringend an der Zeit, dass sich die Verkehrs-Rechtsanwälte in und um Hamburg zu einem Netzwerk zusammenschließen, um dieser unheilvollen Entwicklung Einhalt zu gebieten.

    Hallo,Babelfisch,

    Das Durchwinken ist natürlich eine sehr bequeme Arbeitserledigung, die nicht mit der pflichtgemäßen Aufgabenerledigung gleichzusetzen ist.

    Aber nicht nur auf dem angesprochenen Terrain können sich offenbar Versicherer sehr wohl fühlen.

    Solche Vorgänge gehören publiziert und sollten auch dem Bundesjustizministerium zur Kenntnis gebracht werdeen.

    Und was die unsäglichen Gutachten angeht,sollte es doch mit vereinten Kräften möglich sein, diese einmal gründlichst auf den Prüfstand zu stellen. Wo liegen da die Schwierigkeiten ?

    Die scheinbar keinen Widerspruch mehr duldende Floskel „gerichtsbekannt“ und die entsprechende Bezugnahme darauf hat in der Regel das Ziel, „Ergebnisse“ der Vergangenheit zwecks Arbeisentlastung zu betonieren. Richterliche Qualifikation sollte sich damit nicht zufrieden geben.

    Und zum Schluß noch eine Frage:

    Warum schließen sich denn die Verkehrsrechtsanwälte in der Region Hamburg nicht zusammen ?

    Sind es denn durch die Bank satte und bequeme Luschen oder hindert die Übertheblichkeit diese Kollegen daran, über den eigenen Schatten zu springen?

    Gefragt sind neugierige, engagierte und couragierte Querdenker, die den Gedanken an die Mitbewerber hinten an stellen, sich für eine gemeinsame Aufgabe begeistern können, in Teamwork klare Zielsetzungen in den Focus stellen und diese auch zeitlich möglichst genau abgrenzen.

    Es braucht Kollegen, die sich kommunikativ von den Siebenschläfern und Mitläufern abheben und der Notwendigkeit eines Informationsmanagements Rechnung tragen.Wer immer nur in die Fußstapfen Anderer tritt, hinterläßt keine eigenen Spuren.

    Einiges scheint ja nach dieser Darstellung schon so festgefahren zu sein, dass der Spruch „Im Namen des Volkes“ seinen Glanz verliert. Warum lasst Ihr das zu ? Jeder Anwalt sollte sich darüber im Klaren sein, dass er solche Entwicklungen letztlich mit verursacht hat.

    Wo sind denn an der Front die großen Verkehrsunfallpraxen, die sich mehr als nur kritisch mit solchen unsäglichen Gutachten auseinandersetzen und hier gemeinsam versuchen, solchen Ungereimtheiten engagiert entgegenzutreten ?

    Die geflissentlich buckelnden Leisetreter und Schönredner hat es immer schon gegeben und gerade die sind es, die solchen Entwicklungen Vorschub leisten. Werdet Euch endlich einmal bewusst, dass nur Gemeinsamkeit stark macht, probiert im Rahmen der Gesetzgebung neue Wege und Möglichkeiten aus und vergesst einfach mal Begriffe wie „keine Zeit“, „betriebswirtschaftlich nicht vertretbar“,
    etc.

    Mit einem solchen Vokabular wäre beispielsweise die Glühbirne vielleicht erst in hundert Jahren erfunden worden. Geht auf Eure Kollegen zu und engagiert Euch für gemeinsame Ziele. Allein die Qualifikation sich als Verkehrsrechtsanwalt präsentieren zu können, ist in der heutigen nicht mehr heilen Welt bei weitem nicht genug.

    Mit hoffnungsvollen Grüßen

    G.v.H.

  7. J.U. sagt:

    Hi,

    die Stellungnahme und der damit verbundene Aufruf des G.v.H. gefallen mir. Das gilt m.E. für die freiberuflich tätigen Kfz.-Sachverständigen gleichermaßen. Nach Insiderinformationen sollen bei dieser Berufsgruppe höchstens noch 8% (!) versicherungsunabhängig sein. Ist es danach überhaupt wahrscheinlich, dass die Gerichte genau aus dieser Minderheit „Ihre“ Sachverständigen auswählen
    und wird die Auswahl nicht oft sogar zu sorglos oder gar leichtfertig gehandhabt ?

    Mit freundlichen Grüßen

    J.U.

  8. RA Kampmann sagt:

    @Kollege Babelfish und Virus
    wenn die Geschädigten tatsächlich reparieren würden, gäbe es tatsächlich keine Probleme mit der fiktiven Abrechnung, da haben Ihre LG-Richter mit ihrer Meinung sogar recht.
    Die fiktive Abrechnung scheint über kurz oder lang abgeschafft zu werden, obwohl die hier veröffentlichten positiven und m.E. – solange es den § 249 II BGB gibt – richtigen Urteile insb. aus Berlin hoffen lassen.
    Den aus Geschädigtensicht negativen Urteilen ist meist zu entnehmen, dass dem Gericht kein Anhaltspunkt gegeben wurde, Zweifel an den Gleichwertigkeitskriterien lt. Prüfbericht aufkommen zu lassen.

    z.B. OLG Düsseldorf:
    „Erst wenn der Geschädigte konkret aufzeigt, wegen welcher Nachteile oder Risiken er sich für berechtigt hält, seiner Abrechnung eine kostenintensivere als die ihm aufgezeigte Reparaturmöglichkeit zugrunde zu legen, ist diese andere Reparaturmöglichkeit unter Umständen nicht als gleichwertig anzusehen. Das bloße Bemerken des Klägers, es sei nicht erkennbar, ob die benannte Referenzwerkstatt zur Durchführung der Arbeiten eventuell längere Zeit benötige, reicht hierzu jedenfalls nicht aus.“

    Was bedeutet denn beispielsweise eine Zertifizierung als „Eurogarant-Fachbetrieb“ im Hinblick auf das Kriterium Vergleichbarkeit? – Erstmal garnichts, wenn Sie nicht wissen, welche Anforderungen erfüllt werden müssen. Machen Sie sich den Spaß und rufen den ZKF an und erkundigen Sie sich nach den Zertifizierungsanforderungen für Eurogarant. Außer Selbstverständlichkeiten (geeignete Werkzeuge, aufgeräumte Werkstatt) werden Sie nur Banalitäten erfahren (freundlicher Empfangsbereich, Kundentoilette).
    Gleiches passiert auch, wenn Sie sich über das DEKRA-Zertifikat „Unfallinstandsetzungsbetrieb“ schlau machen wollen, auf welches ja auch gelegentlich in den Prüfberichten verwiesen wird/wurde.
    Antwort Dekra auf eine Anfrage:
    „vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der zertifizierten Unfallinstandsetzungsbetriebe. Der Kriterienkatalog für die Zertifizierung ist sehr umfangreich und geht von allgemeinen Themen, wie z. B. ob ein Abschleppfahrzeug vorhanden ist, ob es Mietwagenservice gibt und ob erforderliche Schulungen für Mitarbeiter durchgeführt wurden über das äußere Erscheinungsbild der Werkstätten bis hin zu der Beurteilung der Kundenempfangszone. Für die Reparaturdurchführung ist neben der bereits erwähnten Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter aber auch die Beurteilung der technischen Voraussetzungen und Ausrüstung Beurteilungskriterium. Um das Zertifikat zu erhalten, müssen sämtliche für moderne Reparaturen erforderlichen Geräte vorhanden sein, dies gilt sowohl für die Karosseriearbeiten als auch für die Lackierabteilung. Diese Kriterien sind natürlich aufgrund der technischen Weiterentwicklung ständig einer Anpassung und Erweiterung unterworfen.
    Nach einer Erstzertifizierung ist, um das Siegel zu erhalten, eine zweijährige Wiederholungsprüfung durchzuführen. Das Gültigkeitsdatum der Zertifizierung ist auf der jeweiligen Urkunde vermerkt.
    Vielen Dank für Ihr Interesse.“
    Alles Klar? Vertraue keinem Qualitätssiegel, was Du Dir nicht selbst erstellt hast.
    Oder: Ist in dem „Meisterbetrieb“ tatsächlich ein Meister tätig? – Oder führt nur der Altgeselle den Betrieb weiter mit der Ausnahme nach § 8 HWO?
    Oder: Wie erhält der Referenzbetrieb überhaupt die Werksvorgaben des Herstellers für die Reparatur? – Kann der Betrieb z.B. bei verunfallten PKW der Marke Volkswagen einen Zugang über das kostenpflichtige Internet-Werkstattinformationssystem erWin durch Vorlage einer Rechnung nachweisen?

    Was ich damit sagen will ist, dass meiner Meinung nach der Grundstein für die unerfreulichen Urteile in der Tatsacheninstanz gelegt wird und dort die behaupteten Kriterien der Gleichwertigkeit kritisch zu hinterfragen sind. Das ist auch der Grund dafür, dass das BMW- oder Eurogarant-Urteil des BGH so in der Welt ist.
    Revisionsrechtlich wird man dem Urteil des OLG Düsseldorf m.E. auch nicht beikommen, mit Ausnahme vielleicht im Hinblick auf die weite Anwendung des § 287 ZPO auf die Frage der gleichwertigen Reparatur als Tatsache(!), das halte ich trotz des BMW-Urteils für rechtlich sehr bedenklich.

    Die Bildung eines Netzwerkes zum Wissens- und Erfahrungsaustausch und gegenseitiger Hilfe ist erstrebenswert, erfordert aber auch die Bereitschaft der Beteiligten, Zeit zu investieren, damit die Sache Nutzen bringt und letztlich wieder Zeit im Alltagsgeschäft einsparen kann. Dieser Blog ist das beste Beispiel dafür.

    Schönes Wochenende!
    Dirk Kampmann

  9. benno sagt:

    Die Richter beim OLG Düsseldorf sollten erst einmal die BGH-Urteile zur fiktiven Abrechnung lesen. Dann kämme nicht so viel Unsinn bei rüber.

    OLG Düsseldorf:

    „Erst wenn der Geschädigte konkret aufzeigt, wegen welcher Nachteile oder Risiken er sich für berechtigt hält, seiner Abrechnung eine kostenintensivere als die ihm aufgezeigte Reparaturmöglichkeit zugrunde zu legen, ist diese andere Reparaturmöglichkeit unter Umständen nicht als gleichwertig anzusehen.“

    z.B. BGH VI ZR 53/09

    „a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

    b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigerReparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugängliche “freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.“

    Der Schädiger muss die Gleichwertigkeit darlegen und BEWEISEN nicht der Geschädigte „konkret aufzeigen dass die Versicherungswerkstatt nicht gleichwertig ist“ oder wie auch immer. Das OLG Düsseldorf kehrt die Beweislast schlichtweg um. Skandalös!

  10. Glöckchen sagt:

    Auf einen solchen Wahnsinn kommt nur derjenige Jurist,der nicht sattelfest ist.
    Wie kann ein krankes Juristenhirn überhaupt nur auf das „dünne Brett“ kommen,den Fiktivabrechner so dermassen zu bevormunden?
    Der Mann hat eine Wahl getroffen,die ihm das Gesetz in §249 II,1 BGB freistellt!
    Ob ich einen Fiktivabrechner auf eine konkret billigere Werkstatt verweisen kann,hängt doch davon ab,ob der gute Mann bei einer Alternativentscheidung zu tatsächlicher Reparatur ebenfalls verpflichtet wäre,die billigere Werkstatt zu beauftragen.
    Nur weil der Schädiger mir eine billigere Alternative nennt,bin ich doch lange noch nicht verpflichtet,diese auch zu beauftragen!
    Fallbeispiel:
    Fiktivabrechner wird auf Billiglöhne einer Markenfreien Werkstatt heruntergekürzt.
    Jetzt entscheidet er sich um -absolut zulässig nach BGH- und lässt nun in der Markenwerkstatt tatsächlich reparieren.
    Bleibt er nun auf der Differenz sitzen,oder bekommt er die Reparaturrechnung nun vollständig bezahlt?
    Antwort:Selbstverständlich hat der Mann Anspruch auf Erstattung der Reparaturrechnung,und zwar vollständig!!
    Also:Mit welchem Recht wurde die zunächst erfolgte Fiktivabrechnung gekürzt?
    Antwort: mit Garkeinem!!
    Es ist ein völliger juristischer Irrweg,den Fiktivabrechner geringer zu entschädigen,als den Konkretabrechner,nur weil es konkret auch günstiger ginge;einzige gesetzlich irrigerweise geregelte Ausnahme ist die UsT,geregelt in §249 II,2 BGB.
    Wer hier weitere Ausnahmen kreiert,wie das OLG,der sollte über seine Befähigung zum Richteramt ernsthaft nachdenken!Klingelingelingelts?

  11. Willi Wacker sagt:

    Benno ist beizupflichten. Nach dem VW-Urteil des BGH ( VI ZR 53/09 ), mit dem das Porsche-Urteil ( BGHZ 155, 1 ) bestätigt wurde, trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit der Alternativwerkstatt, weil er dem Geschädigten die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorwerfen will – und dafür ist er, der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Jedesmal, wenn es um die behauptete Verletzung der Schadengeringhaltungspflicht geht, ist der Schädiger beweispflichtig. Also drehen die Senatsmitglieder des OLG Düsseldorf die Beweislast schlichtweg um. Das ist in der Tat ein Skandal, denn von Senatsrichtern kann man erwarten, dass sie die Beweislastregeln kennen und die entscheidende Passage im VW-Urteil.
    Die Entscheidungen des Senats in Düsseldorf waren auch schon mal besser!!

  12. Buschtrommler sagt:

    @Babelfisch Donnerstag, 14.06.2012 um 21:14
    …Es ist dringend an der Zeit, dass sich die Verkehrs-Rechtsanwälte in und um Hamburg zu einem Netzwerk zusammenschließen, um dieser unheilvollen Entwicklung Einhalt zu gebieten….

    Da stimme ich zu. Allerdings werden so einige Urteile mitverursacht von Rae/Sozietäten, die sich mit dem Thema Verkehrsrecht mal „nur so am Rande“ beschäftigen und man sich dann nicht wundern muss, wenn es nicht klappt!
    Wenn mir ein Hamburger Rae erklärt, daß nach erfolgter Rep. bei einem Schaden unter 100% die Vs ein Anrecht auf die 6-Monatsfrist hat und vorher „nur“ den WBA ausgleichen muss, dann graust es mir gewaltig an der Elbe!

  13. Babelfisch sagt:

    Ich halte die Rechtsprechung an der Elbe nicht grundsätzlich für gruselig. Aber: es besteht häufig der Verdacht, dass die Verfahren von unerfahrenen RAen auf Seiten der Geschädigten betrieben werden oder: auf beiden Seiten sind Versicherungsanwälte tätig. Die schieben sich die Kugeln im Verfahren zu wie weiland Deutschlang vs. Österreich in Gijon.
    Thema Vernetzung: Das, was die Redaktion hier leistet, ist nicht mehr zu toppen. Einen solchen Aufwand kann man nicht noch einmal bringen. Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, bei CH eine „Hanseatische Ecke“ einzuführen?

  14. virus sagt:

    Das OLG Düsseldorf urteilte auf Grundlage eines Prüberichts.
    Mir liegt ein Prüfbericht – als Anhang des Versicherer-Schreibens – vor, dem man NICHT entnehmen kann, wer diesen erstellt hat (dass dieser definitiv nicht vom H-Versicherer stammt).
    Eine Unterschrift trägt der Prüfbericht ebenfalls nicht.

    Meine Frage daher an die RAe hier. Hat nicht schon aus diesem Grunde das Gericht, alles was auf derartigen Prüfberichten an Schadenkürzungen dargelegt ist, als unbeachtlich/nicht existent zu werten?

    Siehe dazu: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&con_id=3283

    BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
    BESCHLUSS

    BVerwG 8 B 109.03

    „Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.). In diesen Fällen ist vielmehr grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich, die vor Fristablauf vorliegen muss.“

    „Allerdings kann auch im Fall der Übermittlung des Schriftsatzes durch normale Briefpost das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 a.a.O. S. 34 ff.; Beschlüsse vom 19. Dezember 1994 BVerwG 5 B 79.94 NJW 1995, 2121 und vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.). Entscheidend ist dabei, ob sich dies aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen hinreichend sicher ergibt, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei aber nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist hier der Einlegungsfrist für die Beschwerde bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O. m.w.N.). Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor.“

  15. Der Wüstenfalke. sagt:

    virus
    Samstag, 16.06.2012 um 09:27

    Das OLG Düsseldorf urteilte auf Grundlage eines Prüberichts.

    Mir liegt ein Prüfbericht – als Anhang des Versicherer-Schreibens – vor, dem man NICHT entnehmen kann, wer diesen erstellt hat (dass dieser definitiv nicht vom H-Versicherer stammt).
    Eine Unterschrift trägt der Prüfbericht ebenfalls nicht.

    Meine Frage daher an die RAe hier. Hat nicht schon aus diesem Grunde das Gericht, alles was auf derartigen Prüfberichten an Schadenkürzungen dargelegt ist, als unbeachtlich/nicht existent zu werten?

    Siehe dazu: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&con_id=3283

    Hallo, Virus,

    zunächt muss man einmal fragen, ob das OLG überhaupt annähernd darüber aufgeklärt worden ist, wer und was sich hinter diesen sog. Prüfberichten verbirgt und wie diese von wem zu welchem Zweck erstellt werden. Wenn man das ausreichend deutlich bzw. verständlichg dargestellt hat, wäre es natürlich ebenso fatal wie fragwürdig, wenn ein OLG dann darauf immer noch glaubt abstellen zu können. Es ist überhaupt die ernsthafte Beschäftigung mit einem solchen Gefälligkeitststtat an sich schon recht bemerkenswert. Was ist denn in Gegenüberstellung daran wohl verkehrsfähig?

    Wer war der OLG-Richter, der solche Berichte als „Gefälligkeitsschrott“ abgetan haben soll ? M.E. beschäftigt man sich mit diesem Müll noch viel zu ernsthaft und das auch bei den Gerichten. Die Weiterleitung an die Staatsanwltschaften mit ein paar aufklärenden Sätzen könnte hier schnell die Strategie der Versicherer auf einer durchaus tragfähigen Rechtsgrundlage aushebeln und die Widersprüchlichkeiten bezüglich der Handhabung hat Glöckchen doch sehr gut und verständlich dargestellt. Was aber machen, wenn Richter über diese Einwendungen einfach hinweggehen ? Diese Frage bedarf einer Klärung, damit wir nicht in der Diskussion darüber hängen bleiben und damit ein Thema mal wieder an den Rand gedrückt wird. Wir dürfen es nicht dem Zufall überlassen, dass erst iegend wann einmal das Thema wieder mit einem anderen Urteil auf den Tisch kommt. Der Handlungsbedarf ad hoc ist auszuloten, an diesem Punkt ist anzudocken und alles, was dazu interessant und nützlich sein könnte, muss auch ergänzt und aktuell vorgehalten werden. Wie ist das zu realisieren ? Wie kann das jeder von uns fördern ? Helfen da ggf. themenorientierte und nummerierte Informationscontainer ?
    Oder ist die nützliche Informationsflut mit OneNote in den Griff zu bekommen ?

    Es sind schon Tausende guter und nützlicher Informationen hier präsentiert worden, aber ich muss gestehen, dass auch mir davon in der Zwischenzeit viel verloren gegangen ist. Das ist mehr als schade.

    MfG

    Der Wüstenfalke

  16. RA Schepers sagt:

    Das BVerwG hat sich mit der Schriftformerfordernis bestimmender Schriftsätze beschäftigt.

    Es geht dabei um Schreiben eines Rechtsanwalts an das Gericht (= Schriftsatz), wobei diese Schriftsätze zwingend von Anwälten stammen müssen. Wenn jemand anders als ein Anwalt schreibt, sind diese Schreiben (bei Anwaltszwang) unbeachtlich. Ferner müssen die Anwaltsschriftsätze bestimmten (Schrift-)Formerfordernissen entsprechen.

    Das BVerwG hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Anwaltsschreiben ohne Unterschrift noch der erforderlichen Form entspricht und damit zu berücksichtigen ist oder nicht.

    Die Versicherung muß gar keinen Prüfbericht vorlegen, um auf alternative Werkstätten zu verweisen. Die Versicherung könnte auch selber schreiben, in der oder der Werkstatt kann gleichwertig und billiger repariert werden.

    Wenn schon gar kein Prüfbericht vorgelegt werden muß, dann muß ein Prüfbericht, der dennoch vorgelegt wird, keine bestimmte (Schrift-)form einhalten.

    Für die Verweisung auf eine Alternativwerkstatt gibt es keine Formvorschrift. Es kommt alleine auf den Inhalt der Verweisung an.

    Die Idee mit dem BVerwG hilft leider nicht weiter…

  17. Mister L sagt:

    Der Vorsitzende Richter des OLG-Düsseldorf teilte angeblich in der Verhandlung mit, dass er bis dato keinerlei Kenntnisse von solchen „Prüfberichten“ gehabt hätte…

  18. K-.L.H. sagt:

    Mister L
    Samstag, 16.06.2012 um 19:50

    „Der Vorsitzende Richter des OLG-Düsseldorf teilte angeblich in der Verhandlung mit, dass er bis dato keinerlei Kenntnisse von solchen “Prüfberichten” gehabt hätte…“

    Hallo. Mr. L.
    wenn dem so war, ist das ja noch kein Weltuntergang. Sicher war es jedoch möglich, sich solche Kenntnisse zu verschaffen. Hat vielleicht hier jemand versäumt, diese Kenntnisse noch rechtzeitig zu vermitteln ?

    Gruß

    K.-L. H.

  19. Benno sagt:

    @K-.L.H.
    Auf die Gutachter übertragen würde das bedeuten: Falsche Gutachten sind doch kein Weltuntergang, wenn irgend jemand versäumt hat, dem Gutachter zu vermitteln, wie man es richtig macht? Bereits AG Richter sind im Prozess da aber anderer Meinung. Obwohl der Beruf des Gutachters nicht geschützt ist, erwartet die Rechtsprechung von jedem Sachverständigen entsprechende Sachkunde sowie verlässliche Arbeitsleistung. Siehe hierzu auch die BGH-Rechtsprechung. Von OLG-Richtern erwartet man das offensichtlich nicht?

    Wenn ein Organ der Rechtspflege, hier ein vorsitzender Richter beim Oberlandesgericht, in einem Berufungsprozess irgend eine Dritten braucht, der ihn in die Banalitäten der Schadensabwicklung einführt, die seit Jahren tausendfach und automatisiert am Tag ablaufen, dann läuft gewaltig etwas schief in dieser Republik. Insbesondere wenn man berücksichtigt, wie lange OLG-Prozesse heutzutage laufen und wie schnell man sich mit ein paar Klicks im Internet informieren kann. Vorausgesetzt, man weiß, dass es Internet gibt?

    Ein vorsitzender Richter beim OLG, der sich selbst noch im Prozess die Blöse gibt, keine Kenntnis von sog. Prüfberichten und deren versicherungsgesteuerter Erstellungsgrundlage zu haben, sollte seinen Hut nehmen, sofern er einen hat und diese Meldung wirklich stimmt. Urteilsfindung beim OLG ohne Sachkunde von Banalitäten und dann noch mit Beweislastumkehr entgegen der BGH-Rechtsprechung? Das ist ein wirklich dicker Skandal!

  20. virus sagt:

    Hallo Benno, nicht nur. Den Hut nehmen, meine ich. Es ist auch zu prüfen, ob sich, nicht sorgfältig arbeitende Richter mit „§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung“ auseinander zusetzten haben.

    Nach dem Oberlandesgericht Koblenz, Geschäfts-Nr.: 1 U 1588/01, vom 17.07.2002 nach einer unkorrekten Ausübung der Beamtentätigkeit eines Finanzbeamten, ist der Urteilsbegründung zu entnehmen:

    2. Der Erlass der Bescheide vom 17.12.1999 beruhte auf einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung.

    a) Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv­abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind (Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182; BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919).

    Quelle: http://www.amtspflichtverletzung.de/olg/20020717koblenz.htm

    § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung siehe z.B. http://dejure.org/gesetze/BGB/839.html

    839
    Haftung bei Amtspflichtverletzung

    (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

    (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

    (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

  21. K-.L.H. sagt:

    Hi, Benno,

    so war es in der von Dir angesprochenen Übertragung nun ganz und garnicht gemeint und meine kurze Bemerkung steht Deinen Ausführungen auch in keinster Weise entgegen, die ich ansonsten nur voll unterstützen kann.

    Mit freundlichem Gruß

    K.-L. H.

  22. Buschtrommler sagt:

    @Babelfisch….m.W. wurde nach Gijón aber so manche Regel geändert bzw. neu eingeführt, um mehr Bewegung reinzubringen….
    Das würde Justitia manchmal auch gut zu Gesicht stehen.

  23. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    Hier der Volltext der vom AG erwähnten Entscheidung des Landgerichtes Berlin:

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1msb/bs/10/page/sammlung.psml?action=controls.sammlung.PrintOrSaveDocumentContent&case=print

    Dort wird das vom BGH herausgearbeitete Kriterium der „Zumutbarkeit“ im Detail beleuchtet und letztlich klargestellt, dass ein bloßes Prüfprotokoll nicht geeignet ist, eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit aufzuzeigen.

    So heißt es in Rn. 68:

    Mit der bloßen Bekanntgabe einer postalischen Anschrift ist eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich der Kläger hätte einlassen müssen, ersichtlich nicht nachgewiesen worden. Ein “konkretes” Angebot, auf dass der Kläger “mühelos” hätte zugreifen können, lag – und liegt – nicht vor. Im Gegenteil: Der Kläger hätte hier erst einmal umfangreich eigene Initiative entfalten müssen, um festzustellen, ob in den genannten Werkstätten tatsächlich eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit besteht.

    Und in Rn. 73f.:

    Die mögliche Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten vorgetragenen Preisen hätte hier zunächst die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Kläger erfordert, wozu dieser nicht verpflichtet war.

    Nach Auffassung der Kammer muss das Angebot vielmehr so konkret sein, dass der Geschädigte, ähnlich der Lage bei abweichenden (höheren) Restwertgeboten, tatsächlich nur noch zugreifen muss; nur dann kann von einer “mühelos” zugänglichen Alternative gesprochen werden. Hierfür wird es grundsätzlich eines verbindlichen Reparaturangebotes der aufgezeigten Werkstatt bedürfen (so Landgericht Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2008 – 58 S 169/08 -, noch offen gelassen im Urteil vom 23. Juni 2008 – 58 S 1/08 -, dort Rdnr. 39).

    Ein ausgesprochen lesenwertes Urteil!

    – – –

    @virus (Freitag, 15.06.2012 um 10:04)

    RA Kampmann, wissen Sie, ob gegen die Nicht-Zulassung … Rechts-Beschwerde vom Kläger/Anwalt eingelegt wurde?

    Die Nichtzulassungsbeschwerde ist (vorerst bis 31.12.2014, allerdings schon mehrfach verlängert) nur bei einer Bescher von mehr als 20.000 EUR zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die wird sicher nicht erreicht worden sein.

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