AG Frankfurt am Main verurteilt die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.5.2012 – 31 C 677/12 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende gebe ich Euch  noch ein Urteil aus Frankfurt am Main zum Thema der restlichen Sachverständigenkosten bekannt. Zur Abwechslung ist die beklagte Versicherung mal wieder die HUK-Coburg. Diese hatte die erforderlichen Sachverständigenkosten um knapp 90 € gekürzt. Die Quittung erhielt sie vom Amtsrichter der 31. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main. Jetzt muss die HUK-Coburg die gekürzten Sachverständigenkosten plus Zinsen plus Gerichts- und Anwaltskosten plus Zinsen darauf zahlen. Wahrlich ein unwirtschaftliches Kürzungsverfahren, wenn man am Ende noch oben drauf zahlt. Was meint ihr?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 31 C 677/12 (16)

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s
E n d u r t e i l

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG ges.vertrd.d. Vorstand Dr. W. Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 31 – durch Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO auf die hier am 20.04.2012 eingegangene Stellungnahme der Beklagten am 07.05.2012 für  R e c h t  erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86,62 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 86,62 EUR festgesetzt.

T a t b e s t a n d:

Das Gericht sieht von der – nach § 313a ZPO entbehrlichen – Darstellung des Tatbestands ab.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die beklagte Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners Anspruch auf Zahlung der restlichen von ihm aufgewandten Kosten für das unfallbedingte Sachverständigengutachten (§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 17, § 18 StVG).

Das Gericht schließt sich der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsansicht an, wonach der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten – hier des Klägers im Anschluss an den Verkehrsunfall vom 15.09.2011 – auf Erstattung der Sachverständigenkosten jedenfalls dann in vollem Umfang begründet ist, wenn den Geschädigten kein Auswählverschulden bei Beauftragung des konkreten Sachverständigen trifft und daher die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens „erforderlicher“ Aufwand zur Wiederherstellung seines beschädigten Fahrzeugs im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB sind (vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main, Uirt v. 11.03.2011 – 31 C 2304/10-16 -; Urt. v. 10.10.2011 – 31 C 2304/10-16 -; Urteil v. 19.12.2011 -31 C 1623/11-16 -; Urt. v. 02.03.2012 – 31 C 2403/11-16 -; jeweils im Anschluss an Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 12.10.2010 – 2/1 S 183/10 -). Ein solches Auswahlverschulden des unfallgeschädigten Klägers, welches das – grundsätzlich dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung aufzubürdende – Risiko eines „überteuerten“ Gutachters – ausnahmsweise – auf den Geschädigten abzuwälzen imstande wäre, ist hier in Gestalt einer sich für einen Geschädigten ohne spezielle Vorkenntnisse über eine Preisgestaltung am – sehr speziellen – „Sachverständigenmarkt und ohne sonstige spezielle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – gleichsam evident aufdrängenden „Überteuertheit“ des Gutachters weder ersichtlich noch auf Grundlage dieses alleine relevanten Maßstabes von Beklagtenseite substantiiert dargetan, auch hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Erforderlichkeit einiger Teilposten des Gutachtens.

Im Übrigen teilt das Gericht die Ansicht der Beklagten, die Einholung eines Gutachtens sei hier schon wegen des geringen Gesamtschadens nicht erforderlich gewesen, nicht: Einem Geschädigten ist auch bei geringer Schadenshöhe – die ohnehin im Zeitpunkt der Entscheidung, ob man einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt oder „nur“ ein Kostenvoranschlag einholt, selten genau für einen Geschädigten absehbar sein wird – das Risiko, dass Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung (und – in einem sich etwa anschließenden Schadensersatzprozess – Gerichte) einen (anstelle eines substantiierlen Gutachtens eingeholten – auch nur in der Regel – preisgünstigeren) Kostenvoranschlag zwecks Belegs und/oder Substantiierung des Schadens als unzureichend erachtet wird, nicht zuzumuten (und zwar auch und nicht zuletzt angesichts der insoweit keineswegs einheitlichen Rechtsprechung der instanzgerichte).

Der Anspruch auf Zinsen beruht auf Verzug.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO,

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3 Antworten zu AG Frankfurt am Main verurteilt die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.5.2012 – 31 C 677/12 (16) -.

  1. L.B. sagt:

    AG Frankfurt am Main verurteilt die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.5.2012 – 31 C 677/12 (16) -.
    Freitag, 22.06.2012 um 19:29 von Willi Wacker |

    Hallo, Willi Wacker,

    die Entscheidungsgründe dieses Urteils sind sicher auch für einen juristischen Laien durchaus verständlich.

    Das Gericht stellt zutreffend darauf ab, dass ein Auswahlverschulden dem Unfallopfer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, denn andernfalls wäre herabwürdigend zu unterstellen, dass es sich bei der Person des Unfallopfers gerade nicht um einen vernüftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen handeln müsste, was ja bei einer mehr oder weniger willkürlichen Kürzung der dem Unfallopfer entstandenen Gutachterkosten der Fall sein würde.

    Die Frage zu einem evtl. „Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht“ war für das Gericht damit nicht mehr relevant.

    Das AG Frankfurt hat auch hier verdeutlicht, dass die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens „erforderlicher” Aufwand zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB sind. Von einem festen bzw. bestimmten Betrag ist nicht die Rede, weil immer Honorarbandbreiten in der Erwägung stehen müßten, aber nicht festgezurrte Beträge nach dem Muster einer „Quasigebührenordnung“, die nach der Vorstellung der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung schadenersatzrechtlich beachtlich und verbindlich sein soll.

    Wo könnten hier Verständnisschwierigkeiten liegen? Aber wer auch das nicht zur Kenntnis nehmen will, ist wahrscheinlich so flexibel, wie ein Amboß oder um mit Franz-Josef Strauß zu sprechen: „Auch durch die rosarote Brille betrachtet, werden Eisbären nicht zu Himbeeren.“

    Die Ausführungen des Gerichts zur angestrebten Abweisung des Schadenersatzanspruches wegen eines „geringen „Schadens überzeugen, weil ein Kostenvorschlag generell eben kein ausreichendes Beweismittel ist und ein Beweissicherungs-Gutachten ja gerade deshalb eingeholt wird, weil der Schadenersatzanspruch nach Art und Umfang bekanntlich plausibel belegt werden muss. Andernfalls wäre es nicht erklärlich, dass Versicherer schon im „Kleinschadenbereich“ zwischen 100,00 -400,00 €, ihre Sachverständigen in Marsch setzen und zwar mit einem Aufwand, der meist in keinem auch nur halbwegs vernünftigen Verhältnis zum Schadenumfang mehr steht.

    Mit freundlichen Grüßen

    L.B.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo L.B.,
    völlig richtig. Schon der BGH hatte entschieden, dass hinsichtlich des Sachverständigenhonorars Bandbreiten derselben das erforderliche Honorar ausmachen mussen, nicht feststehende Kostensätze. Die Forderung der Versicherer nach festen „Gebühren“-sätzen muss daher von vornherein ins Leere laufen.
    Der Gesetzgeber hat daher auch mit guten Gründen bis heute noch keine Honorarordnung für Kfz-Sachverständige geschaffen. Warum auch nur für Sachverständige in Verkehrsunfallschäden? Gilt dies für Verkehrsanalytiker nicht? Also handelt es sich bei der Forderung der Versicherer um eine leicht durchschaubare Forderung an den Gesetzgeber, das aktive Schadensmanagement der Versicherer zu unterstützen und dem Versicherer Vorteile zu verschaffen. Denn die Behauptungen der überhöhten Sachverständigenkosten muss der Schädiger (und dessen Versicherer!) darlegen und beweisen. Mit der Einführung einer entsprechenden „Kfz-Sachverständigenkostenordnung“ soll der Schädigerseite die Darlegungs- und Beweislast genommen werden, indem einfach auf feste Sätze in der Honorarordnung verwiesen wird. Das hat allerdings der Gesetzgeber wohl durchschaut und seit der ersten Forderung auf einem Verkehrsgerichtstag dieses Ansinnen abgelehnt. Es ist wohl auch nicht mit der Einführung einer solchen Honorarordnung in absehbarer Zeit zu rechnen. Zu Recht, wie ich meine.
    Der Schädiger und sein Versicherer sollen entsprechend der bestehenden Gesetzeslage in der Beweis- und Darlegungspflicht bleiben.
    Noch einen schönen Sonntag
    Willi Wacker

  3. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    AG Frankfurt am Main verurteilt die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.5.2012 – 31 C 677/12 (16) -.
    Freitag, 22.06.2012 um 19:29 von Willi Wacker

    Guten Abend, Willi Wacker,

    leider ergibt sich aus diesem Urteil nicht die Schadenhöhe in Relation zu den abgerechneten Kosten für das Gutachten.

    Aber wenn Sie von einem Kürzungsbetrag von knapp 90 Euro sprechen, frage ich mich schon, ob ein Geschädigter gehalten war, das als „eklatante Überhöhung“ zu erkennnen.

    Erfreulich ist jedenfalls , dass der hier zuständige Richter den Sachverhalt nicht unnötigerweise verkompliziert hat und sich auch von seiner praxisorientierten Sichtweise nicht hat abbringen lassen.

    Allerdings frage ich mich immer wieder, warum ein Gericht bei dieser schematisieren Kürzungspraxis nicht auf die Idee kommt, der Beklagten zur Auflage zu machen, einmal dezidiert und vergleichend darzulegen, was denn angeblich am abgerechneten Honorar nicht erforderlich gewesen sein soll und warum nicht. Diese Frage wird immer wieder umgangen und aus verständlichen Gründen unbeanwortet gelassen. Wäre es anders, könnten die unsinnigen gerichtlichen Auseinandersetzungen in beiderseitigem (?) Interesse zukünftig zumindest größtenteils vermieden werden unhd das wäre doch auch schon einmal etwas, um dern Daumen nach oben zu halten.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus dem verregneten Ruhrpott

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

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