AG Neustadt a.d. Aisch verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.836,50 € mit Urteil vom 21.6.2012 – 1 C 29/12 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder einmal wollte die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse es wissen. Wie so oft ließ sie es auf einen Rechtsstreit ankommen. Und wieder verlor sie. Es geht um gekürzte restliche Sachverständigenkosten von über 1.800 €. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, die Klägerin um diese Schadensposition prellen zu können. Es wäre ja auch zu schön, an einem Unfallschaden einen Betrag von über 1.800 € einsparen zu können. Damit könnten schon wieder andere Rechtsstreite geführt werden. Die HUK hat aber die Rechnung ohne den Amtsrichter in Neustadt an der Aisch (Bayern)  gemacht. Dieser hat sie verurteilt, die außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nunmehr zuzüglich Zinsen und zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen, wobei sie nicht nur ihre Anwälte und den Anwalt der Klägerin, sondern auch den Anwalt des Streitherlfers zu bezahlen hat. Ein wahrlich  unwirtschaftlicher Prozess.  Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde mir von der Anwaltskanzlei Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg zur Veröffentlichung hier im Blog übersandt. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch

Az.: 1 C 29/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

P. K. oHG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, in D.

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte H.,  B. & C. aus N.

Streifhelfer:

Sachverständigenbüro C. in Z.

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorsitzenden Rolf-Peter Hoenen, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte H. u.  K. aus N.

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch durch den Richter … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2012 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.836,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.06.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.06.2011 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streitverkündung zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.838,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall.

Die alleinige Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 21.03.2011 in Markt Bergel ist unstreitig. Im Streit stehen nur noch die Sachverständigenkosten.

Die Klägerin ließ, das in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug nach dem Unfall, sachverständig durch den Streithelfer begutachten. Hierzu unterschrieb ein Vertreter der Klägerin und der Streithelfer eine schriftliche Vereinbarung vom 24.03.2011 auf deren Rückseite sich eine umfangreiche Honorarvereinbarung befindet. Auf der Forderseite ist eine Abtretung der Ersatzansprüche hinsichtlich der Gutachterkosten an den Streithelfer an Erfüllungs statt geregelt. Ergänzend wird auf die Vereinbarung vom 24.03.2011 Bezug genommen. Der Streithelfer ermittelte Reparaturkosten (brutto) in Höhe von 47.428,39 €. Es fanden fünf Besichtigungen durch den Streithelfer statt. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Streithelfer gemäß Rechnung vom 14.04.2011 einen Betrag in Höhe von 3.536,50 € (netto) in Rechnung. Der Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus einem von der Schadenshöhe abhängigen Grundhonorar in Höhe von 2.520,00 € und weiteren Einzelpositionen. Ergänzend wird auf die Rechnung vom 14.04.2011 Bezug genommen.

Die Klägerin wurde durch Schreiben, der mit der vorgerichtlichen Schadensabwicklung beauftragten, klägerischen Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 08.06.2011 zur Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 3.536,50 € aufgefordert. Die Beklagte beglich auf die Sachverständigenkosten einen Betrag in Höhe von 1.700,00 €.

Der Streithelfer hat durch Schreiben vom 01.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2012 die Rückabtretung der Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Sachverständigenkosten an die Klägerin erklärt. Die Klägerische Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2012 die Annahme dieser Rückabtretung erklärt.

Die Klägerin hat dem Streithelfer den Streit verkündet. Dieser ist auf Klägerseite beigetreten.

Die Klägerin und der Streihelfer beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.836,50 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.06.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet, dass für die Begutachtung ein wirksame Honorarvereinbarung getroffen worden sei. Die Klägerin habe sich keine Gedanken gemacht was sie unterschrieben habe. Sie habe lediglich einen Werkvertrag zu den üblichen Konditionen schließen wollen. Daher seien lediglich die üblichen Kosten zu erstatten. Die Kosten des Streithelfers seien überhöht.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichem Sachverständigenkosten in Höhe von 1.836,50 € aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVG.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat die in der mündlichen Verhandlung erklärte Rückabtretung angenommen. Die klägerische Prozessbevollmächtigte ist zu derartigen Erklärungen auch bevollmächtigt. Die Prozessvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten zur Abgabe und Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen, soweit sie sich im Rahmen des Streitgegenstands halten und der Erreichung des Prozessziels dienen (Zöller, § 81, Rn. 10). Die Annahme der Rückabtretung betrifft den Streitgegenstand und dient der Erreichung des Prozessziels, da die Klägerseite andernfalls nicht aktivlegitimiert wäre.

2. Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadensfeststeliung Teil des zu ersetzenden Schadens des Geschädigten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der Höhe nach ist der Ersatzanspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag begrenzt. Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Streithelfer eine Honorarvereinbarung getroffen hat und daher nicht auf den üblichen Werklohn verwiesen werden kann. Ein solche Honorarvereinbarung ergibt sich aus dem von Klägerin und Streithelfer unterzeichneten Formular vom 24.03.2011. Auf der Rückseite befindet sich eine konkrete Honorarvereinbarung. Ob der Vertreter der Klägerin diese Honorarvereinbarung vollständig verstanden/ wahrgenommen hat, ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung unerheblich, da er durch die geleistete Unterschrift nach dem objektiven Empfängerhorizont sein Einverständnis mit dem vereinbarten Honorar erklärt hat.

Weiterhin ist anerkannt, dass der Geschädigte nicht zu einer Marktforschung zugunsten des Schädigers und der Haftpflichtversicherung verpflichtet ist. Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Ein derartiges Mitverschulden der Klägerin ist hier nicht erkennbar. Der Streithelfer hat seine Leistungen gemäß der getroffenen Honorarvereinbarung abgerechnet.

Das Grundhonorar von 2.520,00 € ergibt sich aus der Honorartabelle in Abhängigkeit von der festgestellten Schadenshöhe von 47.428,39 € brutto. Die BVSK-Honorartabelle 2010/2011 ist hier nicht heranzuziehen, da eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen wurde. Allerdings zeigt ein Vergleich mit dem nach Gruppe III festgelegt Grundhonorar für einen Bruttoschaden von bis zu 35.700,00 € ein Grundhonorar von 1.728,00 €. Berücksichtigt man weiterhin, dass vorliegend der festgestellte Fahrzeugschaden um nahezu 1/3 über dem Höchstschaden nach der BVSK-Honorarbefragung liegt, dann wäre eine weitere lineare Steigerung des Grundhonorars vorzunehmen. Zwar ist davon auszugehen, dass das Grundhonorar unter Berücksichtigung der BVSK-Honorartabelle unterhalb des vereinbarten Grundhonorars liegt. Allerdings ist diese Abweichung keinesfalls derart evident, dass die Klägerin als Laie dies erkennen musste.

Auch hinsichtlich der sonstigen Rechnungspositionen ist nicht davon auszugehen, dass diese derart hoch sind, dass der Klägerin Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung aufkommen mussten. Insbesondere ist für die Klägerin nicht nachvollziehbar wieviele Nachbesichtigungen, Fahrten, Kopien, Lichtbilder etc. notwendig waren. Weiterhin ist für die Klägerin nicht nachvollziehbar, ob die geltend gemachten 3,00 € pro Minute für die Nachbesichtigungen angemessen sind. Es ist zwar ungewöhnlich neben dem Grundhonorar zusätzlich die Arbeitszeit abzurechnen. In der BVSK-Honorarbefragung ist eine derartige Position auch nicht enthalten. Allerdings drängt es sich nach Auffassung des Gerichts für einen Laien nicht auf, dass eine derartige Abrechnung zu unangemessen hohen Gutachterkosten führt.

Im übrigen hat die Beklagte nach § 255 BGB die Möglichkeit, sich die Ansprüche der Klägerin gegen den Gutachter wegen überhöhter Honorarforderung abtreten zu lassen.

II. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls nach §§ 7,17 StVG i.V.m. § 3 PflVG zu erstatten.

III. Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

IV. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 101 ZPO und aus § 709 ZPO.

gez.

Richter

Verkündet am 21.06.2012

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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19 Antworten zu AG Neustadt a.d. Aisch verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.836,50 € mit Urteil vom 21.6.2012 – 1 C 29/12 – .

  1. RA Schepers sagt:

    Die Beklagte bestreitet, dass für die Begutachtung ein wirksame Honorarvereinbarung getroffen worden sei. Die Klägerin habe sich keine Gedanken gemacht was sie unterschrieben habe.

    [Ich verstehe schon, was dahinter steckt. Angemessen und üblich spielt beim Werkvertrag erst dann eine Rolle, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Aber:]

    Ist das eine neue Verteidigungsstrategie??

    Vielleicht sollte diese Strategie von den Sachverständigen für künftige Verfahren übernommen werden, z.B.

    Ich beantrage den Erlaß eines Versäumnisurteils, weil eine wirksame Verteidigungsanzeige der Beklagten nicht vorliegt. Als die Beklagte schriftsätzlich erklärte, sie wolle sich gegen die Klage verteidigen, machte sie sich keine Gedanken darüber, was sie schrieb. Sie wollte nur den Schein wahren, sich aber in Wirklichkeit gar nicht gegen die Klage wehren…

  2. G. Gladenbach sagt:

    @ RA Schepers 05.07.2012 14:29
    Guter Gedanke.
    Werde ich mal mit meinem Anwalt durchsprechen.

  3. Alois Aigner sagt:

    „Ein wahrlich unwirtschaftlicher Prozess“ hat WW im Vorwort angegeben. Es fehlt nur noch „im Interesse der Versicherten“! Es ist eine Ungezogenheit sondergleichen, dass so die Versichertengelder der HUK-Versicherten vergeudet werden. Nein Danke! Ich brauche das blank geputzte Schild aus Coburg nicht.

  4. Glöckchen sagt:

    @ Schepers
    guter Witz,hilft nur nicht wirklich!
    Das Bestreiten ins Blaue hinein war in formeller und rechtlicher Hinsicht unbeachtlich.
    Wer sich als Klägeranwalt im Schadensersatzprozess auf die Disskussion zur Üblichkeit einlässt,der sollte seine Zulassung lieber abgeben,bevor noch weiterer Schaden angerichtet wird.
    Allenfalls Hilfsweise sollte im Schadensersatzprozess argumentiert werden,dass es das „übliche“ Honorar nicht gibt,sondern eben Bandbreiten üblich sind,vgl.BGH X ZR 42/06 vom 10.10.2006,ein Urteil,welches die HUK wie eine widerliche Erinnerung zu verdrängen versucht,seitdem es verkündet wurde;lesen Sie doch mal nach,Horizonterweiterung garantiert!
    Klingelingelingelts?

  5. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Hallo Willi,

    was kommen denn bei dem Streitwert an Anwalts- und Gerichtskosten zusammen, wenn der Anwalt des Streithelfers berücksichtigt wird und keine Zeugen und kein Gutachten benötigt werden?

    Viele Grüße

    Andreas

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    bei einem Streitwert bis 2.000,- € beträgt die Prozess- und Verhandlungsgebühr rund 173,- €. Ohne Mehrwertsteuer und ohne Nebenkosten kann daher jeder der drei Anwälte rund 340,- € beanspruchen. Bei dem einen oder anderen kommen noch Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld pp. hinzu. Die 340,– mal drei gerechnet macht 1.020 € aus. Die Gerichtskosten betragen rd. 220,– €, so dass zu den gekürzten rd. 1.800,- € noch Anwaltskosten von 1.020,– € und 220,– € Gerichtskosten, insgesamt 1.240,– € hinzu kommen plus Zinsen.
    Fazit: Zu dem Urteilsbetrag kommt daher noch einmal der gleiche Betrag. Wahrlich ein unwirtschaftlicher Rechtsstreit, nur weil man mit dem Kopf durch die Wand will. Und das Ganze im Interesse der Versicherten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  7. Alois Aigner sagt:

    Dankschön Willi,

    die Zahlen belegen eindeutig die Unwirtschaftlichkeit der Prozessführung, ja sogar eigentlich eine Unsinnigkeit, so Versichertengelder zum Fenster nauszuschmeißen.
    Wenn man bedenkt, dass die Anwälte des Klägers und der Beklagten aus N, vermutlich Neustadt, kommen, dann fallen bei denen ja keine Fahrtkosten an, aber bei dem Anwalt des Streithelfers, der aus einem anderen Ort kommt.

    Wenn man vermutlich Spitz auf Knopf rechnet, verdoppelt sich der Betrag, der ursprünglich mal einbehalten wurde. Nein, nein, eine solche Vergeuderversicherung hat bereits verspielt.

    Servus
    Alois Aigner

  8. SV F. Hiltscher sagt:

    @Alois Aigner
    Donnerstag, 05.07.2012 um 18:30

    “Ein wahrlich unwirtschaftlicher Prozess”

    Der Prozess mag durchaus unwirtschaftlich gewesen sein, aber gewonnen hat ihn die Huk-Coburg. Moralisch!!

    Vergleiche Polt „der Leasingvertrag“ zu finden im Internet.
    Hier ist der moralische Sieg das Wesentliche.

    Ein schönes Wochenende

  9. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Genau solche Zahlen müssen bekannt werden.

    Weil man 1800,- Euro sparen will und weiß, dass vielleicht (!) vor Gericht noch ein paar Groschen rauskommen können, werden rund 1300,- Euro (plus x) in Kauf genommen.

    Der Mathematiker würde dazu in der Statistik „unfaires Spiel“ sagen, wenn man die Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten betrachtet.

    Eine einfache Gleichung sagt uns nämlich:

    (1-x) * 1836,50 = x * (1836,50 – 1240)

    wobei x die Quote ist, die die HUK vor Gericht erreichen muss, um „Null auf Null“ rauszukommen. Das heißt also, dass die HUK zu 75% Recht bekommen muss, der Richter muss also die Forderung zu 75% ablehnen.

    Das wiederum heißt, dass dem SV nur insgesamt 2159,13 Euro für die Erstattung des Schadengutachtens zugesprochen werden würden (1700,- Euro + 25% von 1836,50).

    Bei Schadenhöhen bis 30000,- Euro gibt das HUK-Tableau 2012 aber schon 1613,93 Euro (netto) her. Die tatsächliche Schadenhöhe lag jedoch 58% darüber! 58% auf das (zugestandene 30000er) Honorar ergibt dann 2550,01 Euro.

    Man kann also problemlos erkennen, dass die HUK nur verlieren kann, selbst bei einer absolut zu Gunsten der HUK geführten Betrachtung! Denn selbst wenn das Gericht 100% der HUK gefolgt wäre, hätte es um die 2500,- zugestehen müssen. Damit hätte die HUK aber nur zu 57% gewonnen.

    Das wiederum heißt, dass die HUK nicht einmal unter Berücksichtigung der günstigsten Randbedingungen hätte sparen können!

    Unter diesen Umständen kann ich auch ins Kasino gehen, denn beim Roulette ist das Verlustpotential deutlich geringer. Man verliert zwar auch, aber auf Dauer nicht so viel.

    Übrigens danke ich an dieser Stelle meinem Mathe-LK-Lehrer und dem Professor, bei dem ich eine Vorlesung in Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik hören durfte. 🙂

    Viele Grüße

    Andreas

  10. SV C aus Z sagt:

    Bei der zugrunde liegenden Schadenhöhe im Urteil wurde die Wertminderung vergessen. Incl. der Wertminderung beträgt diese incl. MwSt. € 53.080,89.

  11. Ra Imhof sagt:

    Hallo Herr Hoppe
    schönes Rechenexempel!
    Offensichtlich sieht man bei der HUK auch den verlorenen Prozess als Gewinn an.
    Auf erste Sicht erscheint das Verhalten dieses Versicherers als eine verantwortungslose Verschleuderung von Versichertengeldern.
    Das Kalkül könnte aber auch auf dem grundsätzlichen Harmoniebedürfnis der Menschen basieren.Auch derjenige,der einen Prozess gegen die HUK gewonnen hat,hat darin nichtnur Geld,was er zurückerhält,sondern auch Zeit und Mühen investiert,für die ihn niemand entschädigt.Er wird sich u.U. bei nächster Gelegenheit trotz des früheren Prozesserfolges überlegen,ob er wieder entschädigungslos Zeit und Mühen opfert um den Prozess zu führen und zu gewinnen.
    Vermehrt müssen daher jetzt die hart erkämpften Erfolge auf dem Gebiet der Abtretungen-dem Kollegen Otting sei hier besonders gedankt- umgesetzt werden; so werden diese Erfolge gebührend gewürdigt.
    Zuvor hatte der rechtswidrig kürzende Versicherer nur einen einzigen Gegner,der-häufig ohne Rechtsschutz-es nichteinmal wagen konnte,gegen den kürzenden Schadensersatzschuldner zu klagen.
    Jetzt sieht sich der Schadensersatzschuldner,dessen Milliardeneinlagen bei der HRE andauernd von uns Allen gerettet werden,mit Abtretungsempfängern konfrontiert,die absolutes Spezialwissen in rechtlicher und fachlicher Hinsicht auf ihrem Gebiet besitzen,die zwar oft auch nicht über eine RS-Versicherung verfügen,die aber Prozesse selbst finanzieren und eventuell verlorene Prozesse absetzen können.
    Für den rechtswidrig kürzenden Versicherer hat sich damit die Situaion drastisch verschlechtert und ich vermute dahinter den wahren Grund für aktuelle Prämienrunden.
    Ausblick:
    Das Unfallopfer rechnet zunächst auf Gutachtenbasis über Anwalt den Nettoschaden ab.
    Die nun folgende Kürzung via „Prüfbericht“ führt-anwaltlich halt gut beraten- das Unfallopfer in die Markenwerkstatt zur tatsächlichen Reparatur und zum Mietwagenunternehmer.
    Folge bei korrekter Nutzung der Abtretungsmöglichkeiten:
    Die Werkstatt macht die restlichen Rearaturkosten geltend.
    Die Mietwagenfirma macht die Mietwagenkosten geltend.
    Und wenn wieder rechtswidrige Abzüge folgen,dann freut sich der Anwalt über neue Mandate von Werkstatt und Mietwagenfirma!
    Das rechtswidrige Kürzen wird dabei im Ergebnis erheblich teurer und nur daraus kann letztlich die Hoffnung Nahrung erhalten,dass rechtmässige Regulierungen wieder häufiger angetroffen werden können.
    Ich plädiere für Gesetzesänderungen im Sinne der Unfallopfer:
    a.die Angleichung der Verzugszinssätze der Verbraucher(5%) an diejenigen der Unternehmer(8%).
    b.Verzinsung eingezahlter Gerichtskosten bereits ab dem Zeitpunkt deren Einzahlung bei Gericht.
    c.den ersatzlosen Wegfall der Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr.
    d.die Einrichtung von Spezialabteilungen für Ansprüche aus Verkehrsunfällen/Versicherungsverträgen bei den Amts-und Landgerichten.

  12. virus sagt:

    b.Verzinsung eingezahlter Gerichtskosten bereits ab dem Zeitpunkt deren Einzahlung bei Gericht.

    Nee!

    Warum stellt sich kein Anwalt/in des Klägers, kein Richter/in die Frage, wer trägt die Last des Beweises, wenn Versicherer bar jeglichem Sachverstandes bei Gericht

    – vor dem Hintergrund, dass der Anspruchsteller/Kläger mit der Einreichung eines qualifizierten Gutachtens vom Sachverständigen seiner Wahl den Beweis seines Anspruches dem Schädiger/Versicherer dargelegt hat –

    vortragen lassen:

    – das Gutachten ist zur Regulierung nicht geeignet
    – das Gutachten enthält falsche Werte
    – laut Prüfbericht ist der Anspruch nur so und so hoch
    – das Gutachterhonorar ist in der ausgewiesenen Höhe nicht erforderlich?

    Wenn schon Gerichtskosten – dann doch wohl vom Schädiger!

  13. Willi Wacker sagt:

    Nee Virus,
    der Geschädigte trägt hinsichtlich des Umfangs und der Höhe des Schadens die Darlegungs- und Beweislast. Mithin muss der Geschädigte mit der Klage, für die er Gerichtskosten einzahlen muss, darlegen und beweisen.

    Wendet der Schädiger die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht ein, ist er darlegungs- und beweispflichtig. Sollte es dann zur Beweiserhebung kommen, ist der Schädiger dafür kostentragungspflichtig.

    Behauptet der Schädiger, das Gutachten sei nicht brauchbar, trägt er vor, sein Erfüllungsgehilfe habe fehlerhaft gearbeitet. Fehler des eigenen Erfüllungsgehilfen, denn der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, gehen zu Lasten des Geschäftsherrn, also des Schädigers, § 278 BGB. Wendet er sich mit der Argumentation, das Gutachten sei fehlerhaft, gegen den Schadensersatzanspruch des Geschädigten, so ist dieses Vorbringen unerheblich, denn für Fehler des Erfüllungsgehilfen haftet der Schädiger. Dieser Einwand hilft dem Schädiger nicht weiter, denn er muss auch die Kosten für überteuerte Gutachten zahlen, es sei denn, es liegt ein Auswahlverschulden vor oder der Geschädigte hat die Überteuerung erkennen müssen und die Ausgleichung der Honorarrechnung verweigern müssen. Das ist seitens der Schädigerseite aber schwer zu beweisen, denn es gibt keine Erkundigungspflicht des Geschädigten. Er kann grundsätzlich auf die Richtigkeit des Gutachtens und der Ordnungsmäßigkeit der Rechnung vertrauen, es sei denn es liegt ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.

    Im übrigen ist mit dem Vorschlag von Ra. Imhof unter Punkt b.) die Verzinsung der vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten gemeint. Nur auf Antrag werden die vom Kläger für die Klage verauslagten Gerichtskosten ab dem Eingang bei der Gerichtzahlstelle bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht verzinst. Ohne entsprechenden Antrag schlummern die vom Geschädigten gezahlen Gerichtkosten ohne Zinsen auf dem Konto der Gerichtskasse. Erst ab Eingang des KFB-Antrages tritt die gesetzliche Verzinsung ein. Bei der häufig anzutreffenden langen Prozessdauer kommen da schon einige Zinsen zu Lasten des Schädigers zusammen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  14. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Unrechtmäßiges Kürzen, egal in welcher Weise darf sich nicht lohnen. Bei der Kürzung von Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung hat mich eine Versicherung böse angeschrieben, weil es doch unverhältnismäßig sei, dass ich für eine Stellungnahme 300,- Euro abrechne, obwohl nur 100,- Euro gekürzt worden sind.

    Auf meine Antwort, dass sich solche Kosten einfach durch nicht-kürzen vermeiden lassen, wollte man seitens des Versicherers nicht eingehen. Und warum?

    Weil sich das Kürzen lohnt, weil sich zu wenigen wehren! Egal ob Sachverständige oder Geschädigte oder Anwälte (1,3 oder 1,5 Gebühr…).

    Kürzen darf sich auf breiter Front nicht lohnen. Der erste Versicherer, der von ungerechtfertigten Kürzungen Abstand nimmt, wird zudem massiven VN-Zulauf erhalten.

    Mal sehen, wann das System greift…

    Viele Grüße

    Andreas

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    völlig richtig. Rechtswidriges Kürzen von Schadebnsersatzansprüchen jedweder Art darf sich nicht lohnen. Deine Antwort an die Versicherung war auch völlig korrekt. Wer hat denn die kostenpflichtige Stellungnahme verursacht? Doch nicht der Geschädigte, sondern doch eher der Versicherer, weil er ohne Rechtsgrund einfach die Schadensregulierungssumme gekürzt hat. Also muss sich die Versicherung doch mal selbst fragen, ob es so weiter gehen kann. Das Kürzen muss für die Versicherer so teuer werden, dass es sich nicht mehr lohnt, gegen Gesetz und Rechtsprechung den Geschädigten über den Tisch zu ziehen.
    Bei den Schmerzensgeldforderungen haben vereinzelte Gerichte bereits „Strafbeträge“ für unangemessene schadensregulierungen ausgeurteilt. Das muss bei den Sachbeträgen auch der Fall werden. Das ist zwar ein frommer Wunsch, aber immerhin. Aber ein Versicherer, der korrekt reguliert, der wird es uber Kurz und Lang verspüren, indem die Versicherten zu ihm wechseln. Versicherungen, die gegen Gesetz und Rechtsprechung agieren und regulieren, haben im deutschen Rechtssystem eigentlich nichts zu suchen.
    Noch einen schönen Abend
    Dein Willi

  16. Gottlob Häberle sagt:

    @ RA Imhof

    „Auch derjenige,der einen Prozess gegen die HUK gewonnen hat,hat darin nichtnur Geld,was er zurückerhält,sondern auch Zeit und Mühen investiert,für die ihn niemand entschädigt.Er wird sich u.U. bei nächster Gelegenheit trotz des früheren Prozesserfolges überlegen,ob er wieder entschädigungslos Zeit und Mühen opfert um den Prozess zu führen und zu gewinnen“.

    Ich war der Meinung dafür gibt es gute Rechtsanwälte die den Aufwand abrechnen können? Daher immer schön Kosten produzieren.

    Insofern ist eine Prozesseinleitung durch einen SV meines Erachtens rein sportlich zu betrachten.

    Grüße aus dem Wilden Süden

  17. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gottlob Häberle,
    Soll man etwa keine Sachverständigenkostenprozesse mehr führen, nur weil Prozesse Mühe und Zeit kosten?
    Das ganze Leben ist regelmäßig Mühe und Arbeit. Ich meine, dass noch viel mehr Prozesse gegen die Versicherer wegen der ungerechtfertigten kürzungen geführt werden müssen. Und dann müßte das Gericht den Vorstand jedes Mal zur mündlichen verhandlung laden, und zwar zur Sachaufklärung. Das hat erzieherischen Wert.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  18. Gottlob Häberle sagt:

    @ Willi Wacker

    „Soll man etwa keine Sachverständigenkostenprozesse mehr führen, nur weil Prozesse Mühe und Zeit kosten“?

    Das ist nicht meine Theorie.

    Natürlich sollen diese Prozesse geführt werden, deshalb habe ich doch geschrieben: „Daher immer schön Kosten produzieren“ und weiter „Insofern ist eine Prozesseinleitung durch einen SV meines Erachtens rein sportlich zu betrachten“.

    Sie haben meinen Beitrag offensichtlich völlig falsch verstanden.

    Grüße aus dem Wilden Süden

  19. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gottlob Häberle,
    ich hab das ironisch aufgefasst und genau in die andere Richtung gedacht. Tut mir leid.
    Mit freundlichen Grüßen in den Wilden Süden
    Willi Wacker

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