Das AG Landshut verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (3 C 2242/08 vom 16.01.2009)

Mit Entscheidung vom 16.01.2009 (3 C 2242/08) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Landshut zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht. Das Gericht führt in den Gründen u.a. aus;  für die Erstattung des SV-Honorars sei nicht die übliche Vergütung vor Ort maßgebend, sondern vielmehr der Anspruch des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten bzw. Auftraggeber.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15,11.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestands wird nach § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet; der Klagepartei steht aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch auf weitere Gutachterkosten in Höhe von 243,94 €. Der Anspruch begründet sich in den §§ 7,17,18 StVG, 249 ff BGB, 115 VVG, 398 BGB.

Der Kläger macht aus abgetretenem Rechts Schadensersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen geltend. Die Abtretung des entsprechenden Schadensersatzanspruches an den Kläger ist unstreitig.

Die Beklagte hat daher im Rahmen einer Schadensersatzforderung aus einem Unfallgeschehen an den Kläger Schadensersatz in der Höhe zu leisten, wie sie auch an den Geschädigten zu leisten wäre.

Unstreitig dürfte sein, daß grundsätzlich Gutachterkosten ein Schadensersatzanspruch im Rahmen eines Unfallgeschehen ist, welchen die Haftpflichtversicherung auszugleichen hat. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen steht für das Gericht fest, daß jedenfalls mit Rechnungsübersendung vom Geschädigten … ein entsprechender Auftrag mit Bezugnahme auf die klägerischen AGB unterzeichnet wurde. Die Einbeziehung von AGB kann auch grundsätzlich nachträglich erfolgen; durch die Unterzeichnung seitens des Geschädigten … wurden die klägerischen AGB wirksam einbezogen. Der Geschädigte … hat daher grundsätzlich die klägerischen Ansprüche auszugleichen. Diese Ansprüche stellen einen Schaden im Rahmen des gegenständlichen Unfallgeschehens dar. Der Kläger kann daher aus abgetretenem Recht nicht nur die überlicherweise vor Ort für ein vergleichbares Sachverständigengutachten verlangbaren Gebühren verlangen, sondern den dem Geschädigten erwachsenen Schaden. Dieser Anspruch wäre nur zu kürzen, wenn dem Geschädigten … ein Mitverschuldenseinwand entgegengehalten werden könnte. Insoweit gilt, daß bereits seitens der Beklagtenseite diesbezüglich kein Vortrag erfolgte.

Abschließend gilt somit, daß die Beklagte vollumfänglich den dem Geschädigte in Rechnung gestellten Betrag auszugleichen hat. Nicht die übliche Vergütung ist maßgebend sondern der Anspruch des Klägers gegenüber dem Geschädigten bzw. Auftraggeber … .

Weiterhin schuldet die Beklagte die dem Kläger zuerkannten Zinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO;
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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3 Antworten zu Das AG Landshut verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (3 C 2242/08 vom 16.01.2009)

  1. Andreas sagt:

    Das ist doch mal ein Urteil ganz nach Lehrbuch Schadenersatzrecht.

    Grüße

    Andreas

  2. Henna Karle sagt:

    Urteil kurz und knackig.

    Die Aussage
    „für ein vergleichbares Sachverständigengutachten“
    finde ich echt klasse.

    Endlich mal ein/e Richter/in die/der offensichtlich Qualität zu würdigen versteht und sich nicht auf den plumpen Versuch der Versicherungswirtschaft einlässt gute und ausführliche Gutachten preislich mit schlechten Massen- bzw. Beweisvernichtungs-Gutachten größerer SV-Organisationen zu vergleichen.

    Grüßle nach Coburg vom
    Henna Karle

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Hans Dampf,
    prima Urteil, das ganz ohne Schnörkel (sprich BVSK ) auskommt. „…Der Kläger kann daher aus abgetretenem Recht nicht nur die überlicherweise vor Ort für ein vergleichbares Sachverständigengutachten verlangbaren Gebühren verlangen, sondern den dem Geschädigten erwachsenen Schaden…“ das ist der entscheidende Satz im Urteil. Der Amtsrichter versteht sein Handwerk. Er kennt das Recht des Schadensersatzes aus unverschuldetem Verkehrsunfall und er kennt das Recht der Abtretung. Dann kommt so ein gelungenes Urteil heraus.
    MfG
    Werkstatt-Freund

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