AG Köln verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (262 C 164/11 vom 25.06.2012)

Mit Datum vom 25.06.2012 (262 C 164/11) hat das Amtsgericht Köln die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 233,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. In dieser äußerst akkurat abgefassten Entscheidung legt das Gericht noch einmal nachvollziehbar dar, aus welchem Grunde der Schwacke-Liste der Vorzug zu geben ist und woran es bei der Fraunhofer Tabelle krankt. Wichtig ist der Hinweis, dass auch die Schwacke-Liste möglicherweise nicht ohne Fehler ist, dies dennoch nicht zu einer Unbrauchbarkeit als Schätzunggrundlage führt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere hat die von Beklagtenseite erhobene Vollmachtsrüge nach § 88 ZPO keinen Erfolg. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben auf die erhobene Rüge hin eine vom Kläger unterschriebene Vollmachtsurkunde vorgelegt und hierzu erklärt, diese lediglich dahingehend im Einvernehmen mit dem Kläger ergänzt zu haben, dass die Namen der Beteiligten und die Bezeichnung der Sache ihrerseits eingetragen worden sind. Zudem haben sie erklärt, dass sie die Vollmachtsurkunde als „eingescanntes Dokument“ erhalten haben.

Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, zumal sie nach den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Einverständnis erfolgt sind. Soweit die Beklagte weiterhin mit Nichtwissen bestreiten, dass es zu einer Vollmachtserteilung von Seiten des Klägers gekommen ist, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der Bevollmächtigung ihrerseits, die ihren Sitz in Nürnberg haben, durch den Kläger, der seinen Wohnort in Köln hat, gekommen ist. Ausgehend von dem Sachvortrag der Beklagtenseite selbst, dass es sich bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers um die „regelmäßigen“ Vertreter der „beteiligten Autovermietung“ handele, ist es mit dem Vortrag der Rechtsanwälte H. u.a., wonach die besagte Autovermietung dem Kläger gegenüber von Problemen bei der Erstattung der Mietwagenkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung gesprochen hat, gut nachvollziehbar, dass der Kläger die von Seiten dieser Autovermietung regelmäßig beauftragen Anwälte im vorliegenden Verfahren ebenfalls mandatiert hat. Hinzu kommt, dass die Unterschrift auf der zur Akte gereichten Vollmachtserklärung sich mit der Unterschrift auf der als Anlage zur Klageschrift überreichten Mietvertragsurkunde nach dem äußeren Erscheinungsbild deckt. Nach alledem ergeben sich für das Gericht keinerlei Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Rechtsanwälte H. u. a. durch den Kläger selbst. Das weitere Bestreiten der Beklagten erfolgt insoweit „ins Blaue hinein“.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1.

Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 233,00 € an restlichen Mietwagenkosten gem. §§ 7 I, 18 I u. III StVG i. V. m. § 115 I Nr. 1 VVG auf Grund des Unfallereignisses vom xx.xx.2010 in K. zu.

Der Geschädigte bzw. die Autovermietung als Zessionarin kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gem. § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH BGHZ 160, 377; BGH NJW 2006, 2106 ff.). Für die Mietwagenkosten gilt insoweit, dass der Geschädigte dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2006, 2693 ff.) ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich sind, zunächst der Normaltarif heranzuziehen. Für die Ermittlung dieses Normaltarifs bietet dabei die Schwacke-Liste, deren Werte sich aus Erhebungen ergeben, die bei Mietwagenunternehmen des maßgeblichen Postleitzahlenbereichs vorgenommen worden sind, eine brauchbare Schätzungsgrundlage i. S. d. § 287 ZPO. Das erkennende Gericht gibt dieser Schätzungsgrundlage gegenüber anderen zulässigen Schätzungsgrundlagen, insbesondere der Preisliste des Fraunhofer Instituts als Schätzungsgrundlage, den Vorzug. Sie erscheint den übrigen Schätzungsgrundlagen insgesamt überlegen.

Soweit die Beklagte unter Berufung auf andere Gerichtsentscheidungen die Auffassung vertritt, die Schwacke-Liste scheide als taugliche Schätzungsgrundlage aus und das erkennende Gericht sei nicht berechtigt, ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens sich für die Anwendung der in der Schwacke-Liste niedergelegten Normaltarife zu entscheiden, vermag sie damit nicht durchzudringen: Der BGH selbst hat in jüngeren Entscheidungen, so u.a. in seinen Urteilen vom 19.01.2010 (VI ZR 112/09) und vom 02.02.2010 (VI ZR 7/09) die Eignung der Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt und diese als eine mögliche Schätzungsgrundlage zugelassen. Er hat lediglich in seinen Entscheidungen festgehalten, dass der Tatrichter allen konkreten Einwendungen, die gegen die Richtigkeit einer aktuellen Schätzungsgrundlage sprächen, bei hinreichendem Sachvortrag hierzu und entsprechender Relevanz für den konkreten Fall nachgehen muss. Dies setzt aber, wie der BGH in seinen Entscheidungen klargestellt hat, einen konkreten Sachvortrag, insbesondere eine konkrete Benennung eines angeblich günstigeren Angebots unter Angabe der Einzelheiten voraus. Dies hat er so auch nochmal in seiner von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung vom 18.05.2010 (VI ZR 293/08) klargestellt. Eine Zurückverweisung hat der BGH stets dann vorgenommen, wenn und soweit die Vorinstanz sich mit der Einwendung, es lägen konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter vor, nicht auseinandergesetzt hatte. Dabei hat der BGH zugleich darauf verwiesen, dass die Vorinstanz zu prüfen habe, ob sich hieraus gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels nach Schwacke 2006 als Schätzgrundlage ergeben, und darauf hingewiesen, dass allerdings zu beachten sei, dass bei einer Überprüfung von angeblich günstigeren Internetangeboten es sich bei dem Internet-Portal um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein müsse.

Hieraus folgt, dass ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Brauchbarkeit einer Liste als Schätzungsgrundlage nur dann einzuholen ist, wenn diese Liste nicht bereits als im grundsätzlichen taugliche Liste anerkannt ist, zum Beispiel vom BGH, oder es sich im konkreten Fall Zweifel an der Tauglichkeit dieser Liste aufgrund bestimmter konkret vorgetragener Umstände ergeben, die sich außerdem auch auf den vorliegenden Fall auswirken.

Angesichts des Umstandes, dass die Schwacke-Liste als grundsätzlich taugliche Schätzungsgrundlage allgemein, und insbesondere auch vom BGH, anerkannt ist, ist diese grundsätzlich als taugliche Schätzungsgrundlage zulässig und heranziehbar. Bei einer Abwägung mit anderen tauglichen Grundlagen, so insbesondere der vielerseits favorisierten Fraunhofer Liste, gelangt jedoch das erkennende Gericht dazu, dass die Vorteile der Schwacke-Liste bei Weitem überwiegen.

Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Preisliste des Fraunhofer Instituts als Schätzungsgrundlage zugrunde zu legen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Objektivität dieser Erhebung. So wurde diese vom Gesamtverband der Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben. Das Fraunhofer Institut hat darüber hinaus das Bundesgebiet in 1-2-stellige Postleitzahlengebiete eingeteilt (je nachdem, ob telefonische Anfragen oder Internet-Anfragen erfolgten), während der Schwacke-Mietpreisspiegel bei seiner Erhebung 3-stellige Postleitzahlengebiete berücksichtigt. Die jeweilige Vorgehensweise der beiden Listen bei der Einteilung der Postleitzahlengebiete ist allgemein bekannt und auch vorliegend unstreitig. Mit dieser groben Differenzierung der Fraunhofer Liste kann aber das örtliche Preisniveau auf dem einen Geschädigten tatsächlich zugänglichen, örtlichen Markt nicht festgestellt werden. Ländliche und städtische Regionen werden nicht in ausreichendem Maße differenziert, obwohl die Anmietbedingungen allein schon aufgrund der unterschiedlichen Angebotssituation erheblich abweichen dürften. Damit ist der vom Fraunhofer Institut zugrunde gelegte Postleitzahlenbereich zu grob und bildet keinen realistischen Markt ab. Die Erhebung des Fraunhofer Instituts basiert teilweise auf Ergebnissen von telefonischen Befragungen und zu einem großen Teil auf der Auswertung von Internet-Angeboten, was anhand einer Vielzahl von Verfahren und dem entsprechenden Vortrag der Versicherungen gerichtsbekannt ist. Internet-Angebote stellen aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine geeignete Vergleichsgrundlage dar, da die Voraussetzungen einer Internet-Anmietung nicht mit denen einer Vor-Ort-Anmietung vergleichbar sind. Typische Nebenkosten des Normaltarifs, wie z. B. Zustellung und Abholung, 2. Fahrer, Vollkaskoversicherung etc. werden nicht erhoben. Insoweit fehlt es an der Vergleichbarkeit der Internetangebote mit den letztlich vom Geschädigten zu realisierenden Angeboten, die dieser seinen Bedürfnissen entsprechend einzuholen berechtigt ist. Außerdem stellen die Internet-Angebote überwiegend einen Sondermarkt dar, worauf auch der BGH immer wieder verwiesen hat.

Das Gericht verkennt nicht, dass auch die Schwacke-Liste nicht völlig mangelfrei ist. Soweit die Beklagte jedoch geltend macht, die Schwacke-Liste weise keine verlässlichen Angaben auf, da mangels anonymer Befragung falsche Angaben gegeben würden, ist dies zwar theoretisch denkbar, mangels konkreter Belege aber eine bloße Unterstellung und unbeachtlich. Insbesondere für das maßgebliche Jahr 2010 hat die Beklagte keine entsprechenden Belege oder Untersuchungsergebnisse vorlegen können. Abgesehen davon gilt das Argument der Beklagten ebenso für die Internet-Erhebungen und telefonischen Anfragen durch Fraunhofer, bei denen letztlich auch nicht bekannt ist, nach welchen Auswahlkriterien die Preissuchmaschine bzw. die Befrager vorgehen bzw. welche Angaben bei der Befragung gemacht werden und welche Gedanken sich die Befragten bei der Beantwortung machen, d. h. wie wahrheitsgetreu sie antworten.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei.

Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger als Geschädigter hätte bei der Fa. E. in Langenfeld gem. dem als Anlage B 2 zur Akte gereichten Internetauszug ein entsprechendes Fahrzeug zu einem geringeren Preis anmieten können, ist dieser Einwand unbeachtlich. Denn die Beklagte legt einen Internet-Auszug betreffend den Zeitraum im Oktober 2011 vor, der damit gerade nicht den maßgeblichen Anmietzeitraum, d. h. den Zeitraum vom 14.10. – 16.10.2010, betrifft. Die im Internet aufgeführten Preise sind demnach nicht relevant. Dies gilt umso mehr, als gerade der Internet-Markt erheblichen Schwankungen unterliegt. Insofern ist die Vorlage des entsprechenden Internet-Angebots auch nicht geeignet, Bedenken gegen die Eignung und Richtigkeit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage hervorzurufen, da es sich insoweit gerade nicht um ein konkretes, dem Kläger als Geschädigtem vorgelegtes Angebot handelt.

Da dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum weder günstigere Angebote im Normaltarif von Seiten der Beklagten konkret angetragen worden sind, noch diese sonst für ihn ersichtlich waren, war er auch nicht verpflichtet, selbst tätig zu werden und günstigere Angebote einzuholen, die noch unter dem Normaltarif nach Schwacke lägen.

Bei der Berechnung der konkret erforderlichen Kosten folgt das erkennende Gericht der Abrechnungsweise des OLG Köln in seinem Urteil vom 02.03.2007, AZ: 19 U 181/06. Dabei sind bei der Abrechnung der Mietwagenkosten die sich bei mehrtätiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel v nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zugrunde zu legen. Schließlich sind zugunsten des Geschädigten bzw. des Autovermieters die sog. Nebenkosten (z. B. Aufwendungen für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung) zu berücksichtigen. Diese können jedoch gesondert nur dann vergütet werden, wenn ausweislich des Mietvertrages oder der Rechnung entsprechend eine Zusatzleistung erbracht und hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt wurde. Für die Höhe der erforderlichen Nebenkosten bildet dabei die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste eine brauchbare Grundlage. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.

Vorliegend musste sich der Klager keinen Abzug einer Eigenersparnis entgegenhalten lassen, da er ein klassetieferes Fahrzeug angemietet hat. Denn das verunfallte Fahrzeug des Klägers entspricht gem. der Liste nach Eurotaxschwacke der Fahrzeugklasse 8, während der Kläger ein Mietfahrzeug der Klasse 7 angemietet hat. Soweit die Beklagte geltend macht, das verunfallte Fahrzeug sei 9 Jahre alt und entspreche nicht mehr den Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Fahrzeugklasse 8, fehlt es an entsprechendem Vortrag dazu, inwiefern das verunfallte Fahrzeug des Klägers, bei dem es sich unstreitig ebenfalls um einen BMW 325 Ci Coupe mit 141 KW, 2495 ccm handelt, nicht mehr der Fahrzeugklasse 8 zugeordnet werden sollte. Das bloße Alter des Fahrzeugs führt nicht zwingend zu einer anderen Einteilung nach Ausstattung und Komfort.

Soweit die Beklagten sich darauf berufen, angesichts des Alters und der Laufleistung von 194.615 km sei das Fahrzeug des Klägers zudem um weitere 2 Klassen bei der Fahrzeugeingruppierung herabzustufen in entsprechender Heranziehung der Rechtsprechung und der juristischen Wertungen bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung, vermag dieser Einwand ebenfalls nicht zu greifen: Die Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung kann nicht gleichgesetzt werden mit der Berechnung des anzusetzenden Schadensersatzes im Falle der Inanspruchnahme eines Mietwagens. Denn bei der Bestimmung einer Nutzungsausfallentschädigung handelt es sich um eine fiktive Berechnung, es geht darum, dem Geschädigten einen Schaden in Form der fehlenden Nutzungsmöglichkeit zu ersetzen, also um eine abstrakt zu bemessende Entschädigung. Bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens dagegen geht es um eine konkrete Schadensposition, es entstehen reale Kosten. Insofern ist es gerechtfertigt, im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung den Kommerzialisierungsgedanken heranzuziehen und bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung den Marktwert für die Nutzung eines entsprechend (alten) Fahrzeuges anzusetzen. Bei der Nutzung eines Mietwagens anstelle des verunfallten Fahrzeugs hingegen geht es um eine konkrete Schadensposition in Form der Inanspruchnahme eines konkreten Fahrzeuges mit konkreten Kosten. Hier ist der Geschädigte berechtigt, ein gleichwertiges Fahrzeug auf Kosten des Schädigers in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob sein eigenes verunfalltes Fahrzeug auf dem Markt noch denselben Wert hat wie im Anschaffungszeitraum. Abgesehen von Alter und Laufleistung sind -mangels gegenteiligen Vortrags des Schädigers- . Ausstattung und Komfort des Fahrzeuges grundsätzlich gleichwertig geblieben. Lediglich im Hinblick auf ersparte Eigenleistung ist die Herabstufung um eine Fahrzeugklasse gerechtfertigt. Weitere Herabstufungen auf Grund des Alters oder Laufleistung hingegen aus den vorgetragenen Gründen nicht.

Dagegen steht dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung eines pauschalen Aufschlages in Höhe von 20 % auf den Normalpreis zu. Denn ein solcher Aufschlag ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine sog. Eilsituation vorliegt, was grundsätzlich auch nur dann der Fall sein kann, wenn der Mietwagen vom jeweiligen Geschädigten am Unfalltage selbst oder spätestens am Folgetage angemietet wurde. Denn anderenfalls liegt keine „Notsituation“ des Geschädigten vor, in der dieser sich auf Grund der Zwangslage, sofort über ein Ersatzfahrzeug verfügen zu müssen, auf ein teureres Unfallersatzgeschäft eines Mietunternehmens einlassen „muss“. Bei einer Anmietung erst Tage nach dem Unfall hat der Kläger als Geschädigter angesichts der Zeitspanne, die zwischen dem Unfallereignis und dem Anmietzeitpunkt liegt, genügend Zeit, Vergleichsangebote einzuholen und zum Normaltarif, den das Gericht nach Schwacke ermittelt, anzumieten.

Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger sei nicht auf eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges angewiesen gewesen, da die Fa. Europcar in Langenfeld keine 5 km von der beteiligten Werkstatt entfernt liege. Denn einem Geschädigten, der grundsätzlich sein eigenes Fahrzeug nutzt, kann in einem Schadensfall nicht zugemutet werden, sich zu Fuß oder per öffentlichem Nahverkehr in den Besitz eines Ersatzfahrzeuges zu bringen, nachdem der Schädiger ihm die Nutzung seines eigenen Fahrzeuges wegen Reparaturbedürftigkeit entzogen hat.

Vorliegend war nach alledem die Schwacke-Liste für das Jahr 2010, das Postleitzahlengebiet „407″ wegen des Anmietortes Langenfeld (Reparaturwerkstatt), eine Anmietdauer von 3 Tagen, die Mietwagenklasse 7 und die Abrechnungskategorie „Modus“ heranzuziehen. Das Gericht zieht die Kategorie „Modus“ vor, da das sog. „gewichtete Mittel“ den Preis darstellt, der einem Geschädigten am häufigsten in der relevanten Region genannt wird. Dies erscheint sachgerecht.

Es ergibt sich folgende Abrechnung:

3-Tagespauschale: 3                                                                    366,00 €
zzgl. Nebenkosten:
3-Tagespauschale für Vollkaskoversicherung                                 78,00 €
Zustellung/Abholung á 25,00 €:                                                     50,00 €
Ergebnis:                                                                                      494,00 €
abzgl. Zahlung:                                                                            261,00 €
Restforderung:                                                                             233 00 €

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB. Mit Ablauf der im Schreiben vom 15.11.2010 auf den 29.11.2010 gesetzten Frist ist die Beklagte am 30.11.2010 in Verzug geraten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I; 708 Nr. 11; 713 ZPO.

Soweit das AG Köln.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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